Begründung:
Die Beklagte betreibt das konzessionierte Gewerbe eines Inkassobüros. Sie verwendet für Mahnungen an Schuldner Formulare folgenden Inhaltes:
"Wir setzen Sie in Kenntnis, daß wir mit der Einziehung dieser Forderung betraut wurden.
Alle Zahlungen sind daher ausschließlich an uns zu leisten, da
nur diese eine schuldbefreiende Wirkung haben.
Die Schuld setzt sich wie folgt zusammen: ....".
Mit der Behauptung, aus dieser Formulierung gehe hervor, daß sich die Beklagte entgegen dem ausdrücklichen Verbot des § 307 Abs 2 GewO und damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) die jeweiligen Forderungen zu Zwecken der Einziehung abtreten lasse oder daß sie, falls dies nicht zutreffe, mit dem Hinweis auf die schuldbefreiende Wirkung nur solcher Zahlungen, die an sie geleistet werden, bewußt falsche Angaben mache, begehrt die klagende Rechtsanwaltskammer zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten - soweit für die Behandlung des Revisionsrekurses noch von Bedeutung ist - mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen VerkehrMit der Behauptung, aus dieser Formulierung gehe hervor, daß sich die Beklagte entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Paragraph 307, Absatz 2, GewO und damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) die jeweiligen Forderungen zu Zwecken der Einziehung abtreten lasse oder daß sie, falls dies nicht zutreffe, mit dem Hinweis auf die schuldbefreiende Wirkung nur solcher Zahlungen, die an sie geleistet werden, bewußt falsche Angaben mache, begehrt die klagende Rechtsanwaltskammer zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten - soweit für die Behandlung des Revisionsrekurses noch von Bedeutung ist - mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr
a) sich entgegen dem gesetzlichen Verbot des § 307 Abs 2 GewO Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte,a) sich entgegen dem gesetzlichen Verbot des Paragraph 307, Absatz 2, GewO Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte,
b) auf Grund einer tatsächlich (im Sinne des Punktes a) erfolgten oder aber auch nur behaupteten Forderungsabtretung in den an die Schuldner gerichteten Mahnschreiben diese darauf hinzuweisen, daß Zahlungen ausschließlich an die Beklagte zu leisten seien, da nur diese eine schuldbefreiende Wirkung hätten.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie habe niemals gegen das Verbot der Forderungsabtretung (§ 307 Abs 2 GewO) verstoßen und auch in den Mahnschreiben keine solche Forderungsabtretung behauptet. Ihr Hinweis auf die allein schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an sie sei keine bewußt falsche Angabe; sie erwecke beim Durchschnittsschuldner auch bei nur flüchtigem Lesen keinen unrichtigen Eindruck. Auch sei diese Angabe nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht worden, zumal eine Täuschung nur dann wettbewerbswidrig sei, wenn sie geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten zu beeinflussen. Inwiefern aus dem beanstandeten Verhalten ein Wettbewerbsvorsprung der Beklagten entstehen, also ein Gläubiger dazu veranlaßt werden könnte, mit der Einzieheung seiner Forderung lieber das beklagte Inkassobüro als einen Rechtsanwalt zu betrauen, sei nicht zu erkennen.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie habe niemals gegen das Verbot der Forderungsabtretung (Paragraph 307, Absatz 2, GewO) verstoßen und auch in den Mahnschreiben keine solche Forderungsabtretung behauptet. Ihr Hinweis auf die allein schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an sie sei keine bewußt falsche Angabe; sie erwecke beim Durchschnittsschuldner auch bei nur flüchtigem Lesen keinen unrichtigen Eindruck. Auch sei diese Angabe nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht worden, zumal eine Täuschung nur dann wettbewerbswidrig sei, wenn sie geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten zu beeinflussen. Inwiefern aus dem beanstandeten Verhalten ein Wettbewerbsvorsprung der Beklagten entstehen, also ein Gläubiger dazu veranlaßt werden könnte, mit der Einzieheung seiner Forderung lieber das beklagte Inkassobüro als einen Rechtsanwalt zu betrauen, sei nicht zu erkennen.
Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Daß sich die Beklagte die eingemahnten Forderungen tatsächlich abtreten läßt, sei nicht bescheinigt. Der beanstandete Hinweis auf die schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen an die Beklagte sei zwar irreführend; die Beklagte habe aber dabei nicht zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß, der in seinem Punkt a) als unangefochten unberührt geblieben war, im Punkt b) dahin ab, daß es der Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites verbot, im geschäftlichen Verkehr auf Grund einer entgegen dem gesetzlichen Verbot des § 307 Abs 2 GewO tatsächlich erfolgten oder auch nur behaupteten Forderungsabtretung, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte, Schuldner in den an sie gerichteten Mahnschreiben darauf hinzuweisen, daß Zahlungen ausschließlich an die Beklagte zu leisten seien, da nur diese eine schuldbefreiende Wirkung hätten; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der - nach § 14 UWG legitimierten - Klägerin sei zuzustimmen, daß die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Es liege auf der Hand, daß die Beklagte als Inkassobüro durch eine aggressive, gesetzwidrige Art der Mahnung besondere Erfolge erzielen könne; daraus ergebe sich ein Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern, insbes. auch Rechtsanwälten, die insoweit mit den Inkassobüros in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten sei somit zu bejahen. Der Verstoß gegen § 307 Abs 2 GewO als eine sittlich fundierte Norm sei unlauter. Die Beklagte gebe vor, daß eine solche unzulässige Abtretung erfolgt sei, und erwecke damit den Schuldnern gegenüber den Anschein einer stärkeren Stellung, als sie ihr nach dem Gesetz zustehe. Dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs widerspreche es jedoch, wenn ein Wettbewerber dadurch einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangt, daß er die durch Gesetz oder Vertrag festgelegten Bedingungen mißachtet, an die sich seine Mitbewerber halten. Das Verhalten der Beklagten bewirke eine Täuschung der Schuldner, die erfahrungsgemäß in der Regel keine Kenntnis der entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften hätten. Es verstoße gegen § 1 UWG, unerfahrene Personen unter Ausnützung ihrer Unkenntnis oder Ahnungslosigkeit irrezuführen und ihre Scheu vor Auseinandersetzungen gezielt auszunützen.Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Daß sich die Beklagte die eingemahnten Forderungen tatsächlich abtreten läßt, sei nicht bescheinigt. Der beanstandete Hinweis auf die schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen an die Beklagte sei zwar irreführend; die Beklagte habe aber dabei nicht zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß, der in seinem Punkt a) als unangefochten unberührt geblieben war, im Punkt b) dahin ab, daß es der Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites verbot, im geschäftlichen Verkehr auf Grund einer entgegen dem gesetzlichen Verbot des Paragraph 307, Absatz 2, GewO tatsächlich erfolgten oder auch nur behaupteten Forderungsabtretung, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte, Schuldner in den an sie gerichteten Mahnschreiben darauf hinzuweisen, daß Zahlungen ausschließlich an die Beklagte zu leisten seien, da nur diese eine schuldbefreiende Wirkung hätten; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der - nach Paragraph 14, UWG legitimierten - Klägerin sei zuzustimmen, daß die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Es liege auf der Hand, daß die Beklagte als Inkassobüro durch eine aggressive, gesetzwidrige Art der Mahnung besondere Erfolge erzielen könne; daraus ergebe sich ein Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern, insbes. auch Rechtsanwälten, die insoweit mit den Inkassobüros in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten sei somit zu bejahen. Der Verstoß gegen Paragraph 307, Absatz 2, GewO als eine sittlich fundierte Norm sei unlauter. Die Beklagte gebe vor, daß eine solche unzulässige Abtretung erfolgt sei, und erwecke damit den Schuldnern gegenüber den Anschein einer stärkeren Stellung, als sie ihr nach dem Gesetz zustehe. Dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs widerspreche es jedoch, wenn ein Wettbewerber dadurch einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangt, daß er die durch Gesetz oder Vertrag festgelegten Bedingungen mißachtet, an die sich seine Mitbewerber halten. Das Verhalten der Beklagten bewirke eine Täuschung der Schuldner, die erfahrungsgemäß in der Regel keine Kenntnis der entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften hätten. Es verstoße gegen Paragraph eins, UWG, unerfahrene Personen unter Ausnützung ihrer Unkenntnis oder Ahnungslosigkeit irrezuführen und ihre Scheu vor Auseinandersetzungen gezielt auszunützen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.