Rechtssatz RS0077784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077784
Entscheidungsdatum
30.05.1990
Rechtssatz
Kein Verstoß gegen die guten Sitten durch Behauptung eines Inkassobüros, der Schuldner könne mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Inkassanten zahlen; inwieweit dieser Hinweis Schuldner einschüchtern und eher zu einer Zahlung veranlassen könnte als eine Mahnung ohne diesen Hinweis, ist nicht zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077784
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00077_9000000_001