Die Klägerin ist seit 9. April 1979 als Knüpferin bei der beklagten Partei beschäftigt. Sie wurde von dieser zum 14. Juni 1979 gekundigt und schied aus dem Unternehmen aus. Anfang Juli 1979 erfuhr sie erstmals von ihrem Arzt, daß sie im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits schwanger gewesen sei. Sie teilte dies der beklagten Partei unverzüglich mit und nahm am 16. Juli 1979 vereinbarungsgemäß ihre Arbeit bei der beklagten Partei wieder auf. Sie hatte sich vom 6. Juli bis 15. Juli 1979 im Krankenstand befunden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Partei die Zahlung ihres Lohnes für die Zeit vom 15. Juni bis 5. Juli 1979 in der Höhe von 3600 S samt Anhang. Es gehöre zum Risiko des Arbeitgebers, wenn durch eine von ihm vorgenommene Kündigung, die sich später infolge der Schwangerschaft als rechtsunwirksam erweise, die Arbeitsleistung unterbleibe.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin sei während des gegenständlichen Zeitraumes zur Arbeitsleistung nicht bereit gewesen und nur durch Umstände, die sich in ihrer Sphäre ereignet hätten, an der Verrichtung der Arbeit gehindert worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, das Mutterschutzgesetz enthalte keine Bestimmung über eine Lohnzahlung in einem Fall wie dem vorliegenden. Die von der beklagten Partei ausgesprochene Kündigung sei auch kein auf der Seite des Arbeitgebers liegender Umstand im Sinne des § 1155 ABGB, zumal die Voraussetzung einer Arbeitsbereitschaft nicht erfüllt sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, das Mutterschutzgesetz enthalte keine Bestimmung über eine Lohnzahlung in einem Fall wie dem vorliegenden. Die von der beklagten Partei ausgesprochene Kündigung sei auch kein auf der Seite des Arbeitgebers liegender Umstand im Sinne des Paragraph 1155, ABGB, zumal die Voraussetzung einer Arbeitsbereitschaft nicht erfüllt sei.
Im Berufungsverfahren dehnt die Klägerin ihr Klagebegehren um einen Betrag von 21 S an nicht gezahlter Wohnungsbeihilfe auf insgesamt 3621 S samt Anhang aus.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem ausgedehnten Klagebegehren stattgab. Es traf nach Beweisaufnahmen folgende wesentliche Feststellungen: Die am 31. Mai 1979 zum 14. Juni 1979 gekundigte Klägerin wäre auch nach dem 14. Juni 1979 bereit gewesen, bei der beklagten Partei zu arbeiten, wenn ihr diese die Möglichkeit hiezu gegeben hätte. Sie war vom 15. Juni bis 5. Juli 1979 sowohl zur Arbeit bereit als auch aus gesundheitlichen Gründen dazu fähig. Ihre Bemühungen, beim Arbeitsamt einen neuen Arbeitsplatz vermittelt zu bekommen, waren erfolglos. Die Klägerin wurde nach Beendigung ihres Krankenstandes am 15. Juli 1979 von der beklagten Partei aufgefordert, die Arbeit wieder anzutreten; sie kam dieser Aufforderung am 16. Juli 1979 nach. Die Klägerin mußte die ihr für die Zeit nach dem 14. Juni 1979 ausgezahlte Arbeitslosenunterstützung nach ihrer Weiterbeschäftigung bei der beklagten Partei zur Gänze zurückzahlen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Lohnfortzahlungsanspruch der Klägerin sei nach § 1155 ABGB begrundet. Die Klägerin sei zur Arbeit bereit gewesen und durch Umstände, die auf der Seite der beklagten Partei lägen - nämlich durch die Kündigung -, an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert worden. Da die Kündigung rückwirkend unwirksam sei, müsse das Arbeitsverhältnis so beurteilt werden, als hätte es ohne Unterbrechung über den 14. Juni hinaus fortgedauert.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Lohnfortzahlungsanspruch der Klägerin sei nach Paragraph 1155, ABGB begrundet. Die Klägerin sei zur Arbeit bereit gewesen und durch Umstände, die auf der Seite der beklagten Partei lägen - nämlich durch die Kündigung -, an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert worden. Da die Kündigung rückwirkend unwirksam sei, müsse das Arbeitsverhältnis so beurteilt werden, als hätte es ohne Unterbrechung über den 14. Juni hinaus fortgedauert.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.