Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob "die Zitierung des § 16 Abs 6 MRG für die Geltendmachung einer Wertsicherung in einem Zinsanhebungsbegehren ausreicht". Die Beklagte macht dazu geltend, dass die Erklärung der Klägerin, wonach der angemessene Hauptzins gemäß § 16 Abs 6 MRG idF des 3. WÄG wertgesichert sei, als einseitige Erklärung nach § 915 ABGB zum Nachteil der Klägerin auszulegen und demnach nicht als rechtswirksame Ausübung des Rechts auf Rechtsgestaltung durch Vorschreibung der Wertsicherung zu verstehen sei. Werde die Erklärung nach § 914 ABGB ausgelegt, so sei vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. § 16 Abs 6 MRG werde gleichsam wörtlich übernommen; diese Bestimmung beziehe sich aber auf die in § 16 Abs 5 MRG genannten Beträge und nicht auf den angemessenen Hauptmietzins nach § 12 Abs 3 MRG aF. Der objektive Erklärungswert der Erklärung sei somit klar und widerspreche dem nunmehrigen Prozessvorbringen der Klägerin, wonach sie fristgerecht die Wertsicherung des Mietzinses verlangt habe.Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob "die Zitierung des Paragraph 16, Absatz 6, MRG für die Geltendmachung einer Wertsicherung in einem Zinsanhebungsbegehren ausreicht". Die Beklagte macht dazu geltend, dass die Erklärung der Klägerin, wonach der angemessene Hauptzins gemäß Paragraph 16, Absatz 6, MRG in der Fassung des 3. WÄG wertgesichert sei, als einseitige Erklärung nach Paragraph 915, ABGB zum Nachteil der Klägerin auszulegen und demnach nicht als rechtswirksame Ausübung des Rechts auf Rechtsgestaltung durch Vorschreibung der Wertsicherung zu verstehen sei. Werde die Erklärung nach Paragraph 914, ABGB ausgelegt, so sei vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Paragraph 16, Absatz 6, MRG werde gleichsam wörtlich übernommen; diese Bestimmung beziehe sich aber auf die in Paragraph 16, Absatz 5, MRG genannten Beträge und nicht auf den angemessenen Hauptmietzins nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF. Der objektive Erklärungswert der Erklärung sei somit klar und widerspreche dem nunmehrigen Prozessvorbringen der Klägerin, wonach sie fristgerecht die Wertsicherung des Mietzinses verlangt habe.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete und von der Beklagten erörterte Frage betrifft damit die Auslegung der Erklärung, mit der die durch ihre Hausverwaltung vertretene Klägerin in ihrem Anhebungsbegehren die Wertsicherung des angemessenen Hauptmietzinses verlangt hat. Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass ein derartiges Begehren zulässig ist (5 Ob 66/84 = SZ 57/153 ua) und keiner Formvorschrift unterliegt (5 Ob 19/89 = MietSlg 41.233; s auch Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 12a Rz 5 mwN). Es geht daher nur darum, ob die Absicht der Klägerin, den Hauptmietzins anzuheben und den angehobenen Betrag wertgesichert zu begehren, deutlich zum Ausdruck kommt.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete und von der Beklagten erörterte Frage betrifft damit die Auslegung der Erklärung, mit der die durch ihre Hausverwaltung vertretene Klägerin in ihrem Anhebungsbegehren die Wertsicherung des angemessenen Hauptmietzinses verlangt hat. Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass ein derartiges Begehren zulässig ist (5 Ob 66/84 = SZ 57/153 ua) und keiner Formvorschrift unterliegt (5 Ob 19/89 = MietSlg 41.233; s auch Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 12 a, Rz 5 mwN). Es geht daher nur darum, ob die Absicht der Klägerin, den Hauptmietzins anzuheben und den angehobenen Betrag wertgesichert zu begehren, deutlich zum Ausdruck kommt.
Die Frage der Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung bildet, von einer hier nicht vorliegenden und auch gar nicht behaupteten, groben Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil ihr keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das gilt auch für die von der Beklagten weiters geltend gemachte Frage, ob die durch den Verweis auf § 16 Abs 6 MRG idF des 3. WÄG bezeichnete Wertsicherung ausreichend bestimmt ist.Die Frage der Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung bildet, von einer hier nicht vorliegenden und auch gar nicht behaupteten, groben Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil ihr keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das gilt auch für die von der Beklagten weiters geltend gemachte Frage, ob die durch den Verweis auf Paragraph 16, Absatz 6, MRG in der Fassung des 3. WÄG bezeichnete Wertsicherung ausreichend bestimmt ist.
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob es zulässig ist, den für die Wertsicherung maßgeblichen Verbraucherpreisindex durch Verweis auf eine Gesetzesbestimmung festzulegen, die zwar im Anhebungszeitpunkt, nicht aber im Zeitpunkt der die Anhebung rechtfertigenden Unternehmensveräußerung gegolten hat. Diese Frage kann sich überhaupt nur stellen, wenn außer Acht gelassen wird, dass die Klägerin die Anhebung des Mietzinses und seine Wertsicherung mangels früherer Kenntnis der Unternehmensveräußerung erst 1997 verlangt und durch den Hinweis auf § 16 Abs 6 MRG in der damals geltenden Fassung des 3. WÄG nur klargestellt hat, dass und mit welchem Inhalt sie eine Wertsicherung des angemessenen Hauptmietzinses verlangt. Es geht daher weder um die Beurteilung eines vor Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichten Sachverhalts noch um die Anwendung des § 16 Abs 6 MRG überhaupt, sondern allein darum, dass die Klägerin in ihr Anhebungsbegehren keine Wertsicherungsklausel aufgenommen, sondern den gewünschten Index durch Zitierung einer Gesetzesstelle bezeichnet hat. Ob sie damit die Wertsicherung des angemessenen Hauptmietzinses wirksam verlangt hat, ist - wie oben dargelegt - eine Frage der Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung und bildet - wie ebenfalls oben dargelegt - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob es zulässig ist, den für die Wertsicherung maßgeblichen Verbraucherpreisindex durch Verweis auf eine Gesetzesbestimmung festzulegen, die zwar im Anhebungszeitpunkt, nicht aber im Zeitpunkt der die Anhebung rechtfertigenden Unternehmensveräußerung gegolten hat. Diese Frage kann sich überhaupt nur stellen, wenn außer Acht gelassen wird, dass die Klägerin die Anhebung des Mietzinses und seine Wertsicherung mangels früherer Kenntnis der Unternehmensveräußerung erst 1997 verlangt und durch den Hinweis auf Paragraph 16, Absatz 6, MRG in der damals geltenden Fassung des 3. WÄG nur klargestellt hat, dass und mit welchem Inhalt sie eine Wertsicherung des angemessenen Hauptmietzinses verlangt. Es geht daher weder um die Beurteilung eines vor Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichten Sachverhalts noch um die Anwendung des Paragraph 16, Absatz 6, MRG überhaupt, sondern allein darum, dass die Klägerin in ihr Anhebungsbegehren keine Wertsicherungsklausel aufgenommen, sondern den gewünschten Index durch Zitierung einer Gesetzesstelle bezeichnet hat. Ob sie damit die Wertsicherung des angemessenen Hauptmietzinses wirksam verlangt hat, ist - wie oben dargelegt - eine Frage der Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung und bildet - wie ebenfalls oben dargelegt - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.