Die Akten sind dem Rekursgericht zur Ergänzung seines Bewertungsausspruchs und zur allfälligen Entscheidung nach § 528 Abs 2a ZPO zu übermitteln.Die Akten sind dem Rekursgericht zur Ergänzung seines Bewertungsausspruchs und zur allfälligen Entscheidung nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO zu übermitteln.
1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; sonst sind sie getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096; RS0037838; RS0042349).1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts -, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; sonst sind sie getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096; RS0037838; RS0042349).
2. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden, nicht aber wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (RIS-Justiz RS0037838 [T43] = 8 Ob 118/08y; vgl RS0037899). Ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung vorliegen, ist nach den Klagebehauptungen (Antragsbehauptungen) zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042741).2. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden, nicht aber wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (RIS-Justiz RS0037838 [T43] = 8 Ob 118/08y; vergleiche RS0037899). Ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung vorliegen, ist nach den Klagebehauptungen (Antragsbehauptungen) zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042741).
3. Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin auf drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten. Punkt 1 ihres Begehrens bezieht sich auf einen angeblichen Geheimnisverrat, der beiden Beklagten zur Last falle, Punkt 2 hat eine angeblich irreführende Werbung der Erstbeklagten zum Gegenstand, Punkt 3 den angeblichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ebenfalls (nur) durch die Erstbeklagte. Daraus leitet die Klägerin Unterlassungsansprüche ab. Diese Ansprüche sind auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt; ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang ist nicht erkennbar. Daher sind die Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen. Damit hat aber auch das Rekursgericht über drei von einander getrennte Gegenstände entschieden, die es gesondert zu bewerten hat. Zu diesem Zweck sind ihm die Akten zu übermitteln.3. Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin auf drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten. Punkt 1 ihres Begehrens bezieht sich auf einen angeblichen Geheimnisverrat, der beiden Beklagten zur Last falle, Punkt 2 hat eine angeblich irreführende Werbung der Erstbeklagten zum Gegenstand, Punkt 3 den angeblichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ebenfalls (nur) durch die Erstbeklagte. Daraus leitet die Klägerin Unterlassungsansprüche ab. Diese Ansprüche sind auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt; ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang ist nicht erkennbar. Daher sind die Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen. Damit hat aber auch das Rekursgericht über drei von einander getrennte Gegenstände entschieden, die es gesondert zu bewerten hat. Zu diesem Zweck sind ihm die Akten zu übermitteln.
Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert eines seiner Entscheidungsgegenstände zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, wird es weiters zu prüfen haben, ob es die diesbezüglichen Ausführungen der Zulassungsbeschwerde als Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO deutet. In diesem Fall wird es über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses zu entscheiden haben, sonst wird insofern ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein.Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert eines seiner Entscheidungsgegenstände zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, wird es weiters zu prüfen haben, ob es die diesbezüglichen Ausführungen der Zulassungsbeschwerde als Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO deutet. In diesem Fall wird es über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses zu entscheiden haben, sonst wird insofern ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein.