Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich nämlich nach § 528 Abs 2a ZPO, weil der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Wurde doch die Klage auf zwei datum- und betragsmäßig verschiedene Zeichnungsvereinbarungen samt dazu geleisteten Zahlungen gestützt, die ausgehend vom Wert der Fremdwährung am Tag der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 7 mwN) - unstrittig und notorisch (§ 269 ZPO) - jeweils unter 20.000 EUR lagen. Eine Zusammenrechnung der Forderungen käme nur unter den Voraussetzungen des § 55 JN in Betracht (Kodek aaO § 502 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0037838, RS0053096), wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN). Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden, nicht aber wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (Mayr in Rechberger ZPO3 § 55 JN Rz 2 f mwN; RIS-Justiz RS0037899 mwN). Ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung vorliegen, ist nach den Klagebehauptungen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042741; Mayr aaO). Beispielsweise wurde schon ausgesprochen, dass dann, wenn kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang von verschiedenen Rechnungen zugrundeliegenden Warenlieferungen behauptet wurde, von mehreren getrennt zu beurteilenden Ansprüchen und damit Entscheidungsgegenständen auszugehen ist (1 Ob 66/05w). § 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus (RIS-Justiz RS0122950 mwN). Hier haben die Kläger ein Vorbringen, aus dem sich zweifelsfrei ergeben würde, dass die aus den beiden Verträgen bzw den dazu geleisteten Zahlungen abgeleiteten Ansprüche kein unterschiedliches Schicksal haben könnten, nicht erstattet. Unter diesen Voraussetzungen ist wegen Unterschreitens der 20.000-EUR-Grenze auch ein außerordentliches Rechtsmittel im Sinne des § 528 Abs 3 ZPO nicht zulässig.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich nämlich nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO, weil der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Wurde doch die Klage auf zwei datum- und betragsmäßig verschiedene Zeichnungsvereinbarungen samt dazu geleisteten Zahlungen gestützt, die ausgehend vom Wert der Fremdwährung am Tag der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 7 mwN) - unstrittig und notorisch (Paragraph 269, ZPO) - jeweils unter 20.000 EUR lagen. Eine Zusammenrechnung der Forderungen käme nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 55, JN in Betracht (Kodek aaO Paragraph 502, Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0037838, RS0053096), wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN). Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden, nicht aber wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (Mayr in Rechberger ZPO3 Paragraph 55, JN Rz 2 f mwN; RIS-Justiz RS0037899 mwN). Ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung vorliegen, ist nach den Klagebehauptungen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042741; Mayr aaO). Beispielsweise wurde schon ausgesprochen, dass dann, wenn kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang von verschiedenen Rechnungen zugrundeliegenden Warenlieferungen behauptet wurde, von mehreren getrennt zu beurteilenden Ansprüchen und damit Entscheidungsgegenständen auszugehen ist (1 Ob 66/05w). Paragraph 55, Absatz eins, JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus (RIS-Justiz RS0122950 mwN). Hier haben die Kläger ein Vorbringen, aus dem sich zweifelsfrei ergeben würde, dass die aus den beiden Verträgen bzw den dazu geleisteten Zahlungen abgeleiteten Ansprüche kein unterschiedliches Schicksal haben könnten, nicht erstattet. Unter diesen Voraussetzungen ist wegen Unterschreitens der 20.000-EUR-Grenze auch ein außerordentliches Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 528, Absatz 3, ZPO nicht zulässig.
Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß §§ 528 Abs 2a iVm 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß §§ 528 Abs 2a iVm 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein solches Rechtsmittel, so ist dieses gemäß §§ 507b Abs 2 iVm 528 Abs 2a ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser kann erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß §§ 528 Abs 2a iVm 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraphen 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit 508 Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraphen 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit 508 Absatz 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein solches Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraphen 507 b, Absatz 2, in Verbindung mit 528 Absatz 2 a, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser kann erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraphen 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit 508 Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.