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Entscheidung 4 Ob 79/26k×

Entscheidung 4 Ob 79/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob79/26k

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2014, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 25. Februar 2026, GZ 21 R 32/26v-151, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 30. Dezember 2025, GZ 29 Pu 61/23f-146, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Die Vorinstanzen gaben einem Antrag des Minderjährigen auf Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. 1. 2025 auf monatlich 230 EUR statt und wiesen einen Antrag des Vaters auf Herabsetzung ab.

[2]              Für die Unterhaltsbemessung zogen sie die Berufsunfähigkeitspension des Vaters inklusive Sonderzahlungen, zuzüglich Kinderzuschuss und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags heran und kamen auf eine monatliche Bemessungsgrundlage von 1.138 EUR, von der dem Minderjährigen 20 % zustünden. Das vom Vater bezogene Pflegegeld sei zwar nicht für die Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen, stehe hier aber einem Sonderbedarf für Medikamenten- und Heilbehelfskosten entgegen. Weiters berücksichtigten die Vorinstanzen, dass der Vater im Haus seines Bruders wohne und dafür Betriebskosten und Strom, aber keine Miete zahlen müsse. Die fiktive Mietersparnis erhöhe zwar nicht die Bemessungsgrundlage, weil die Wohnmöglichkeit freiwillig und jederzeitig widerruflich gewährt werde und auch nicht den Minderjährigen begünstigen solle. Allerdings sei diese Kostenersparnis bei Ermittlung der Belastungsgrenze des Vaters relevant, weshalb nicht das niedrigste Unterhaltsexistenzminimum (von 1.115 EUR für 2025), sondern jenes bei Haushaltsgemeinschaften (von 75 % = 836 EUR für 2025) als Untergrenze herangezogen werden könne.

[3]              Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs des Vaters nachträglich zur Frage zu, ob bzw wie ein Wohnvorteil aus einer außerhalb einer Lebensgemeinschaft freiwillig zur Verfügung gestellten Wohngelegenheit bei der Belastungskontrollrechnung zu berücksichtigen sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[5]         1. Die Unterhaltsbemessung hat sich nicht nur an den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren (RS0047545). Dem Verpflichteten muss nach Abzug aller Unterhaltsbeträge noch so viel von seinem Einkommen verbleiben, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird (RS0047455 [T14]; vergleiche auch RS0008667).

[6]         Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des Paragraph 291 b, EO kann jedoch in Hinblick auf Paragraph 292 b, EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners herangezogen werden (RS0047455, RS0125931).

[7]         Allgemeingültige Formeln oder Berechnungsmethoden für die Belastungsgrenze können nicht aufgestellt werden (RS0047455 [T15]). Eine genaue Berechnung scheidet aus, vielmehr ist im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen (RS0013458, RS0047455 [T4]). Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten somit einen Ermessensspielraum (RS0008667 [T2], RS0079861). Die konkrete Festlegung des dem Unterhaltspflichtigen jeweils zu verbleibenden Mindestbetrags bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (RS0125931 [T2]; vergleiche auch RS0007204 [T9], RS0053263 [T8]).

[8]              2. Der Oberste Gerichtshof hielt bereits mehrfach fest, dass bei der unterhaltsrechtlichen Belastungsgrenze im Rahmen der Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen ist, ob der Verpflichtete allein lebt oder nicht, weil eine Beteiligung an den Fixkosten die eigene finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen doch deutlich mindern kann. So kann ein Unterhaltspflichtiger einen geringeren Geldbedarf haben, wenn üblicherweise aus dem Existenzminimum abgedeckte Kosten für Verpflegung oder Unterkunft durch eine mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebende und über eigene Einkünfte verfügende Person anteilig getragen werden (grundlegend 6 Ob 184/06m = RS0121124, RS0079861 [T2]; aus der jüngeren Rechtsprechung 10 Ob 63/22w = RS0047455 [T18] mwN). Eine allgemeine Formel oder Berechnungsmethode zur Ermittlung besteht nicht; in der Judikatur hat sich für solche Fälle jedoch ein Abschlag von bis zu 25 % vom Unterhaltsexistenzminimum etabliert (3 Ob 123/21s [Rz 16] mwN).

[9]         Zwar ging es in den Entscheidungen typischerweise um Ehepartner oder Lebensgefährten (bei denen angenommen wurde, dass sie sich an den Fixkosten angemessen beteiligen), dies ist aber nicht zwingend. Entscheidend ist vielmehr die Kostenersparnis, die aus der konkreten Konstellation resultiert vergleiche 6 Ob 184/06m [Pkt 6.]; Gitschthaler, Unterhaltsrecht5 Rz 591 f). So trug der Oberste Gerichtshof etwa zu 8 Ob 75/17p den Vorinstanzen auf, zu erheben, ob und in welchem Umfang sich der Unterhaltspflichtige durch seine konkrete Wohnsituation an der Adresse seines Vaters Kosten der Unterkunft (und allenfalls auch der Verpflegung) erspart (s auch 10 Ob 96/05y zu einer mietfrei mitbewohnten Wohnung).

[10]          3. Der Revisionsrekurs des Vaters argumentiert lediglich allgemein, dass die Wohnmöglichkeit vom Bruder ohne Rechtspflicht und jederzeit widerruflich zur Verfügung gestellt werde. Damit wird aber weder ein korrekturbedürftiges Abweichen von den aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätzen noch sonst eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Von einer Beteiligung des Bruders an den allgemeinen Lebenserhaltungs- und Verpflegungskosten, wie es bei zusammenlebenden Ehepartnern oder Lebensgefährten in der Regel erwartet werden kann, gingen die Vorinstanzen ohnedies nicht aus.

[11]          Soweit der Vater (unspezifiziert) gesundheitliche Einschränkungen und krankheitsbedingte Mehrausgaben ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, dass die Vorinstanzen keine Anspannbarkeit auf ein höheres Einkommen unterstellten, aber konkrete Feststellungen zu den von ihm bescheinigten Kosten trafen und davon ausgingen, dass diese durch das von ihm bezogene (und nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehende) Pflegegeld gedeckt seien. Auch insofern wird daher weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens aufgezeigt.

[12]       Die weiters behaupteten Verfahrensmängel wurden geprüft und liegen ebenfalls nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E148721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00079.26K.0915.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0040OB00079_26K0000_000