Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof vermag der Meinung des Rekursgerichtes nicht zuzustimmen. Daß die Ansicht des Rekurswerbers über die Qualität des berufungsgerichtlichen Urteils unrichtig ist, bedarf keiner ausführlichen Erörterung. Aus den Urteilsgrunden ergibt sich, daß konform dem Urteilsspruch der Berufung keine Folge gegeben wurde, weil nach Meinung des Berufungsgerichtes kein Berufungsgrund gegeben war. Damit ist aber das Berufungsgericht bereits auf die Berufung eingegangen und hat sie sachlich erledigt, keineswegs aber als unzulässig behandelt, in welchem Falle die Berufung hätte zurückgewiesen werden müssen.
Was die Zurückweisung der Beweisanträge des Klägers nach § 179 ZPO. betrifft, so erfolgte auch sie nicht durch einen getrennten Beschluß, sondern durch das Urteil selbst. Wäre gegen das Urteil die Revision zulässig, so hätte die Nichtaufnahme der beantragten Beweise mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden können. Da aber die Revision nicht zulässig ist, kann die Anfechtung einer solchen Mangelhaftigkeit nicht über den Umweg eines Rekurses gegen eine Zwischenentscheidung erfolgen. In diesem Falle versagt daher auch der Gedanke, daß bei nicht abgesondert anfechtbaren Beschlüssen ein selbständiges Rekursrecht eingeräumt wird, wenn eine weitere Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen kann. Denn das Gesetz räumt offensichtlich nur aus prozeßökonomischen Gründen ein aufgeschobenes Rechtsmittel gegen die Abweisung von Beweisanträgen nach § 179 ZPO. ein, um die Frage ihrer Zulässigkeit bereits vor Urteilsfällung im Instanzenzug erörtern zu können, wodurch unter Umständen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verhindert werden kann. Da aber die Abweisung von Beweisanträgen jedenfalls auch als Mangelhaftigkeit in der Berufung, bzw. hier in der Revision, gerügt werden könnte, kann die Anfechtbarkeit über das Urteil hinweg nicht mehr selbständig eingeräumt werden, weil der prozeßleitenden Verfügung keine über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende, selbständige Bedeutung zukommen kann. Durch die Einräumung einer solchen selbständigen Anfechtbarkeit würde ein etwaiger Verstoß gegen die Vorschrift des § 179 ZPO. in seiner Bedeutung über die Wirkung einer Nichtigkeit hinausgehen, die durch die Rechtskraft des Urteils ebenfalls unangreifbar geworden ist. Dies kann nicht richtig sein, nachdem es sich bei der Anwendung des § 179 ZPO. immer nur um einen Verstoß im Sinne einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens handeln kann, die in ihren Folgen nicht höher bewertet werden kann als eine Nichtigkeit. Die Folge der Zulassung der selbständigen Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses wäre aber, daß das bereits in Rechtskraft erwachsene Urteil aufgehoben werden müßte. Es muß daher der Grundsatz gelten, daß der nach § 179 ZPO. ergangene Beschluß nur bis zur und spätestens gleichzeitig mit der Berufung, allenfalls Revision, angefochten werden kann, keinesfalls aber unabhängig von der Berufung im Falle ihrer Unzulässigkeit (was gleichermaßen für die Revision gilt). Um so weniger ist ein solcher selbständiger Rekurs gegen das Urteil selbst zulässig, in welchem ohne getrennte Beschlußfassung über die Abweisung von Beweisanträgen nach § 179 ZPO. bloß in den Gründen abgesprochen worden ist. Eine solche Anfechtung kann immer nur durch die Berufung bzw. die Revision selbst erfolgen, soweit diese Rechtsmittel zulässig sind. Da dies hier infolge der zu geringen Streitwerthöhe bei bestätigender Berufungsentscheidung nicht der Fall war, ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Zulassung von Beweisen im Sinne des § 179 ZPO. nicht anfechtbar.Was die Zurückweisung der Beweisanträge des Klägers nach Paragraph 179, ZPO. betrifft, so erfolgte auch sie nicht durch einen getrennten Beschluß, sondern durch das Urteil selbst. Wäre gegen das Urteil die Revision zulässig, so hätte die Nichtaufnahme der beantragten Beweise mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden können. Da aber die Revision nicht zulässig ist, kann die Anfechtung einer solchen Mangelhaftigkeit nicht über den Umweg eines Rekurses gegen eine Zwischenentscheidung erfolgen. In diesem Falle versagt daher auch der Gedanke, daß bei nicht abgesondert anfechtbaren Beschlüssen ein selbständiges Rekursrecht eingeräumt wird, wenn eine weitere Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen kann. Denn das Gesetz räumt offensichtlich nur aus prozeßökonomischen Gründen ein aufgeschobenes Rechtsmittel gegen die Abweisung von Beweisanträgen nach Paragraph 179, ZPO. ein, um die Frage ihrer Zulässigkeit bereits vor Urteilsfällung im Instanzenzug erörtern zu können, wodurch unter Umständen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verhindert werden kann. Da aber die Abweisung von Beweisanträgen jedenfalls auch als Mangelhaftigkeit in der Berufung, bzw. hier in der Revision, gerügt werden könnte, kann die Anfechtbarkeit über das Urteil hinweg nicht mehr selbständig eingeräumt werden, weil der prozeßleitenden Verfügung keine über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende, selbständige Bedeutung zukommen kann. Durch die Einräumung einer solchen selbständigen Anfechtbarkeit würde ein etwaiger Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 179, ZPO. in seiner Bedeutung über die Wirkung einer Nichtigkeit hinausgehen, die durch die Rechtskraft des Urteils ebenfalls unangreifbar geworden ist. Dies kann nicht richtig sein, nachdem es sich bei der Anwendung des Paragraph 179, ZPO. immer nur um einen Verstoß im Sinne einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens handeln kann, die in ihren Folgen nicht höher bewertet werden kann als eine Nichtigkeit. Die Folge der Zulassung der selbständigen Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses wäre aber, daß das bereits in Rechtskraft erwachsene Urteil aufgehoben werden müßte. Es muß daher der Grundsatz gelten, daß der nach Paragraph 179, ZPO. ergangene Beschluß nur bis zur und spätestens gleichzeitig mit der Berufung, allenfalls Revision, angefochten werden kann, keinesfalls aber unabhängig von der Berufung im Falle ihrer Unzulässigkeit (was gleichermaßen für die Revision gilt). Um so weniger ist ein solcher selbständiger Rekurs gegen das Urteil selbst zulässig, in welchem ohne getrennte Beschlußfassung über die Abweisung von Beweisanträgen nach Paragraph 179, ZPO. bloß in den Gründen abgesprochen worden ist. Eine solche Anfechtung kann immer nur durch die Berufung bzw. die Revision selbst erfolgen, soweit diese Rechtsmittel zulässig sind. Da dies hier infolge der zu geringen Streitwerthöhe bei bestätigender Berufungsentscheidung nicht der Fall war, ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Zulassung von Beweisen im Sinne des Paragraph 179, ZPO. nicht anfechtbar.