Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin hat bereits in ihrem Sicherungsantrag darauf hingewiesen, daß auf ihren Antrag der Beklagten durch einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom 27.August 1987, 8 Cg 193/87-3, die Ankündigungen "Wir sind immer billiger" und "Warum woanders mehr bezahlen?" verboten worden sind. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der vom Erstgericht im vorliegenden Verfahren erlassenen einstweiligen Verfügung bereits einen Exekutionstitel besessen hat, der sie sehr wohl in die Lage versetzte, die Unterlassung des jetzt beanstandeten Wettbewerbsverstoßes der Beklagten schon durch eine Exekutionsführung nach § 355 EO zu erwirken. Der Klägerin fehlte daher das Rechtsschutzinteresse für das hier erhobene Sicherungsbegehren (ÖBl 1979, 81; ÖBl 1985; 153; RdW 1986, 44 ua). Daran kann es auch nichts ändern, daß der Beschluß vom 27. August 1987, 8 Cg 193/87-3, durch Beschluß des Rekursgerichtes vom 5.November 1987, 4 R 279/87-8, - also noch vor der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im gegenständlichen Verfahren - im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages abgeändert wurde. Die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes im Verfahren 8 Cg 193/87 ist nämlich nicht in Rechtskraft erwachsen; auf Revisionsrekurs der Klägerin wurde vielmehr die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom Obersten Gerichtshof wiederhergestellt (Beschluß vom 12. April 1988, 4 Ob 410/87). Damit hat die Klägerin jetzt wieder einen Exekutionstitel, so daß ihr das Rechtsschutzinteresse für das hier erhobene Sicherungsbegehren fehlt. Ob dieser Umstand auch ohne entsprechende Einwendung der Beklagten vom Rekursgericht von Amts wegen aufgegriffen werden durfte (vgl dazu SZ 21/124; SZ 26/99; WBl 1988, 55), braucht hier schon deshalb nicht weiter untersucht zu werden, weil diese Vorgangsweise des Rekursgerichtes im Revisionsrekurs der Klägerin nicht gerügt worden ist (vgl ÖBl 1979, 81).Die Klägerin hat bereits in ihrem Sicherungsantrag darauf hingewiesen, daß auf ihren Antrag der Beklagten durch einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom 27.August 1987, 8 Cg 193/87-3, die Ankündigungen "Wir sind immer billiger" und "Warum woanders mehr bezahlen?" verboten worden sind. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der vom Erstgericht im vorliegenden Verfahren erlassenen einstweiligen Verfügung bereits einen Exekutionstitel besessen hat, der sie sehr wohl in die Lage versetzte, die Unterlassung des jetzt beanstandeten Wettbewerbsverstoßes der Beklagten schon durch eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO zu erwirken. Der Klägerin fehlte daher das Rechtsschutzinteresse für das hier erhobene Sicherungsbegehren (ÖBl 1979, 81; ÖBl 1985; 153; RdW 1986, 44 ua). Daran kann es auch nichts ändern, daß der Beschluß vom 27. August 1987, 8 Cg 193/87-3, durch Beschluß des Rekursgerichtes vom 5.November 1987, 4 R 279/87-8, - also noch vor der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im gegenständlichen Verfahren - im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages abgeändert wurde. Die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes im Verfahren 8 Cg 193/87 ist nämlich nicht in Rechtskraft erwachsen; auf Revisionsrekurs der Klägerin wurde vielmehr die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom Obersten Gerichtshof wiederhergestellt (Beschluß vom 12. April 1988, 4 Ob 410/87). Damit hat die Klägerin jetzt wieder einen Exekutionstitel, so daß ihr das Rechtsschutzinteresse für das hier erhobene Sicherungsbegehren fehlt. Ob dieser Umstand auch ohne entsprechende Einwendung der Beklagten vom Rekursgericht von Amts wegen aufgegriffen werden durfte vergleiche dazu SZ 21/124; SZ 26/99; WBl 1988, 55), braucht hier schon deshalb nicht weiter untersucht zu werden, weil diese Vorgangsweise des Rekursgerichtes im Revisionsrekurs der Klägerin nicht gerügt worden ist vergleiche ÖBl 1979, 81).
Zu Unrecht wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, die im Vorverfahren erlassene einstweilige Verfügung decke auch den hier geltend gemachten Wettbewerbsverstoß und sei daher ein tauglicher Exekutionstitel zur Durchsetzung der nunmehr angestrebten Unterlassung. Mit der einstweiligen Verfügung vom 27.August 1987 wurden der Beklagten zwei gesonderte Ankündigungen verboten, darunter auch eine solche mit dem Wortlaut "Wir sind immer billiger". Von diesem Verbot wird aber auch die jetzt beanstandete Ankündigung der Beklagen mit dem Wortlaut "familia immer billiger" umfaßt: Bei den zur Unterlassung verpflichteten Exekutionstiteln darf nämlich das Gebot der Bestimmtheit nicht allzu eng ausgelegt werden, da es in vielen Fällen praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu umschreiben. Für derartige Fälle vertritt daher die Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Unterlassungsgebot auch gleichartige oder ähnliche Handlungsweisen umfaßt (EvBl 1975/94; ÖBl 1978, 75; ÖBl 1983, 16). Hier verbietet sich die von der Klägerin vertretene buchstäbliche Auslegung des genannten Einzelverbotes der im Vorverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung schon deshalb, weil damals mit dem persönlichen Fürwort "Wir" ebenso die Beklagte gemeint war wie mit dem jetzt verwendeten Firmenschlagwort "familia".
Da sich somit die Abweisung des hier erhobenen Sicherungsbegehrens der Klägerin durch das Rekursgericht schon deshalb als gerechtfertigt erweist, weil es ihr hiefür an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beklagte durch die Verwendung des beanstandeten Werbeslogans im konkreten Fall einen Wettbewerbsverstoß begangen hat; dem Revisionsrekurs mußte schon aus dem erstgenannten Grund ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.