Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte hält im wesentlichen an ihrer Auffassung fest, daß die beanstandete "Gutschein-Aktion" nicht gegen das Zugabengesetz verstoßen habe. Sie übersieht jedoch dabei ebenso wie die Vorinstanzen, daß die Klägerin ihr Begehren gar nicht ausschließlich auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz gestützt hat. Die Klägerin hat zwar den von ihr behaupteten Sachverhalt rechtlich nach § 1 ZugG beurteilt, weil mit den ausgegebenen Gutscheinen den "T***-Lesern" die Anwartschaft auf eine künftige unentgeltlich Leistung verbrieft werde; sie hat sich aber in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer solchen "Gutschein-Aktion" von einem unzulässigen Rabatt berufen, sondern ausdrücklich nur vorgebracht, daß die beanstandete Aktion "insbesondere (auch) gegen § 1 ZugG" verstoßen habe. Damit hat aber die Klägerin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie ihren Unterlassungsanspruch keineswegs ausschließlich auf diese Bestimmung stütze. Der rechtserzeugende Sachverhalt ist daher nach allen Richtung, insbesondere auch in der Richtung eines Rabattverstoßes der Beklagten, zu prüfen (ÖBl 1983, 148 mwN); dies umso mehr, als auch die von der Klägerin begehrte Fassung des Spruches einen solchen Verstoß deckt, soll doch der Beklagten der Verkauf einer Zeitung, insbesondere ihrer periodischen Durckschrift "T***" verboten werden, wenn dabei, darin oder damit die näher umschriebene "Gutschein-Aktion" verbunden ist. Das beantragte Verbot umfaßt daher auch die Unterlassung der öffentlichen Ankündigung eines gegen das Rabattgesetz verstoßenden Preisnachlasses iS des § 12 Abs 1 Satz 1 RabG idF der RabG-Novelle 1988. Das Sachvorbringen der Klägerin erfordert somit in erster Linie eine Prüfung des Sachverhaltes in der Richtung eines Verstoßes der Beklagten gegen das Rabattgesetz, welches als jüngeres Gesetz dem Zugabengesetz vorgeht und dieses auch inhaltlich abgeändert hat; so unterliegen etwa die gemäß § 2 Abs 1 lit a und b ZugG vom Zugabenverbot ausgenommenen Rabatte, wenn es sich - wie hier - um gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbaucher handelt, jedenfalls den Beschränkungen des Rabattgesetzes (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1889 f Rz 18 vor § 1 dZugV und 1970 Rz 12 vor § 1 dRabG; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 44 Rz 8 Einf dZugV). Das ZugG und das RabG gelten daher zwar nebeneinander, das RabG ist aber gegenüber dem ZugG auch noch die lex specialis (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 120; Feil-Holeschofsky, ZugG 9 Rz 5 zu § 1; dieselben, RabG 11 Rz 5 zu § 1; Hoth-Gloy aaO 302 Rz 2 zu § 1 dRabG; ÖBl 1956, 45; ÖBl 1957, 75).Die Beklagte hält im wesentlichen an ihrer Auffassung fest, daß die beanstandete "Gutschein-Aktion" nicht gegen das Zugabengesetz verstoßen habe. Sie übersieht jedoch dabei ebenso wie die Vorinstanzen, daß die Klägerin ihr Begehren gar nicht ausschließlich auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz gestützt hat. Die Klägerin hat zwar den von ihr behaupteten Sachverhalt rechtlich nach Paragraph eins, ZugG beurteilt, weil mit den ausgegebenen Gutscheinen den "T***-Lesern" die Anwartschaft auf eine künftige unentgeltlich Leistung verbrieft werde; sie hat sich aber in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer solchen "Gutschein-Aktion" von einem unzulässigen Rabatt berufen, sondern ausdrücklich nur vorgebracht, daß die beanstandete Aktion "insbesondere (auch) gegen Paragraph eins, ZugG" verstoßen habe. Damit hat aber die Klägerin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie ihren Unterlassungsanspruch keineswegs ausschließlich auf diese Bestimmung stütze. Der rechtserzeugende Sachverhalt ist daher nach allen Richtung, insbesondere auch in der Richtung eines Rabattverstoßes der Beklagten, zu prüfen (ÖBl 1983, 148 mwN); dies umso mehr, als auch die von der Klägerin begehrte Fassung des Spruches einen solchen Verstoß deckt, soll doch der Beklagten der Verkauf einer Zeitung, insbesondere ihrer periodischen Durckschrift "T***" verboten werden, wenn dabei, darin oder damit die näher umschriebene "Gutschein-Aktion" verbunden ist. Das beantragte Verbot umfaßt daher auch die Unterlassung der öffentlichen Ankündigung eines gegen das Rabattgesetz verstoßenden Preisnachlasses iS des Paragraph 12, Absatz eins, Satz 1 RabG in der Fassung der RabG-Novelle 1988. Das Sachvorbringen der Klägerin erfordert somit in erster Linie eine Prüfung des Sachverhaltes in der Richtung eines Verstoßes der Beklagten gegen das Rabattgesetz, welches als jüngeres Gesetz dem Zugabengesetz vorgeht und dieses auch inhaltlich abgeändert hat; so unterliegen etwa die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b ZugG vom Zugabenverbot ausgenommenen Rabatte, wenn es sich - wie hier - um gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbaucher handelt, jedenfalls den Beschränkungen des Rabattgesetzes (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1889 f Rz 18 vor Paragraph eins, dZugV und 1970 Rz 12 vor Paragraph eins, dRabG; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 44 Rz 8 Einf dZugV). Das ZugG und das RabG gelten daher zwar nebeneinander, das RabG ist aber gegenüber dem ZugG auch noch die lex specialis (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 120; Feil-Holeschofsky, ZugG 9 Rz 5 zu Paragraph eins,; dieselben, RabG 11 Rz 5 zu Paragraph eins,; Hoth-Gloy aaO 302 Rz 2 zu Paragraph eins, dRabG; ÖBl 1956, 45; ÖBl 1957, 75).
Gutscheine können nicht nur eine besondere Form der Zugabengewährung sein (Hohenecker-Friedl aaO 123; Feil-Holeschofsky ZugG 20 Rz 23 zu § 1; Baumbach-Hefermehl aaO 1913 Rz 22 b und 1915 Rz 27 zu § 1 dZugV; Hoth-Gloy aaO 126 ff Rz 44 zu § 1 dZugV), sondern es kann darin auch die Einräumung eines gegen § 1 Abs 2 RabG verstoßenden Sonderpreises liegen (Feil-Holeschofsky, RabG 26 Rz 34 zu § 1; Baumbach-Hefermehl aaO 1991 Rz 24 zu § 1 dRabG; ÖBl 1974, 119; SZ 53/50; ÖBl 1982, 79 ua). Im vorliegenden Fall verbrieften die in der Zeitung der Beklagten veröffentlichten - und nicht als bezahltes Inserat des "Österreichischen Nationalcircus" gekennzeichneten - Guscheine dem jeweiligen Inhaber das Anrecht auf eine "große Ermäßigung" für zwei Personen beim Besuch des "Österreichischen Nationalcircus" auf allen Plätzen mit Ausnahme des dritten Platzes, also der niedrigsten Preiskategorie. Das Ausmaß dieser Ermäßigung war jederzeit und ohne Schwierigkeiten durch einen Anruf unter der im redaktionellen Teil genannten Telefonnummer in Erfahrung zu bringen; er betrug bei Vorlage des "T***-Gutscheins" pro Karte zwischen 20 S und 50 S. Werden aber Gutscheine, die zur verbilligten Inanspruchnahme bestimmter gewerblicher Leistungen des täglichen Bedarfs (hier: Besuch einer Zirkusvorstellung) berechtigen, im geschäftlichen Verkehr an Letztverbraucher im Wege einer Zeitung oder sonstigen periodischen Zeitschrift verteilt, dann liegt darin nach ständiger Rechtsprechung das (öffentliche) Ankündigen eines verbotenen Rabattes iS des § 1 RabG (ÖBl 1975, 67; ÖBl 1977, 43 mwN).Gutscheine können nicht nur eine besondere Form der Zugabengewährung sein (Hohenecker-Friedl aaO 123; Feil-Holeschofsky ZugG 20 Rz 23 zu Paragraph eins,; Baumbach-Hefermehl aaO 1913 Rz 22 b und 1915 Rz 27 zu Paragraph eins, dZugV; Hoth-Gloy aaO 126 ff Rz 44 zu Paragraph eins, dZugV), sondern es kann darin auch die Einräumung eines gegen Paragraph eins, Absatz 2, RabG verstoßenden Sonderpreises liegen (Feil-Holeschofsky, RabG 26 Rz 34 zu Paragraph eins,; Baumbach-Hefermehl aaO 1991 Rz 24 zu Paragraph eins, dRabG; ÖBl 1974, 119; SZ 53/50; ÖBl 1982, 79 ua). Im vorliegenden Fall verbrieften die in der Zeitung der Beklagten veröffentlichten - und nicht als bezahltes Inserat des "Österreichischen Nationalcircus" gekennzeichneten - Guscheine dem jeweiligen Inhaber das Anrecht auf eine "große Ermäßigung" für zwei Personen beim Besuch des "Österreichischen Nationalcircus" auf allen Plätzen mit Ausnahme des dritten Platzes, also der niedrigsten Preiskategorie. Das Ausmaß dieser Ermäßigung war jederzeit und ohne Schwierigkeiten durch einen Anruf unter der im redaktionellen Teil genannten Telefonnummer in Erfahrung zu bringen; er betrug bei Vorlage des "T***-Gutscheins" pro Karte zwischen 20 S und 50 S. Werden aber Gutscheine, die zur verbilligten Inanspruchnahme bestimmter gewerblicher Leistungen des täglichen Bedarfs (hier: Besuch einer Zirkusvorstellung) berechtigen, im geschäftlichen Verkehr an Letztverbraucher im Wege einer Zeitung oder sonstigen periodischen Zeitschrift verteilt, dann liegt darin nach ständiger Rechtsprechung das (öffentliche) Ankündigen eines verbotenen Rabattes iS des Paragraph eins, RabG (ÖBl 1975, 67; ÖBl 1977, 43 mwN).
Dieser Rabattverstoß fällt nicht nur dem "Österreichischen Nationalcircus" zur Last, der die Ermäßigung nach der Ankündigung auch tatsächlich gewährt hat; als Teilnehmer an einer solchen Gesetzesverletzung kommen vielmehr auch dritte
Personen - ausgenommen Verbraucher, die einen gesetzwidrigen Preisnachlaß gefordert oder entgegengenommen haben - in Betracht (Baumbach-Hefermehl aaO 2048 Rz 3 zu § 12 dRabG; ÖBl 1986, 130). Das muß insbesondere für die Beklagte gelten, welche als Verlegerin ihrer Fernseh-Programmzeitschrift an der gesetzwidrigen Aktion nicht nur durch Ausgabe der Gutscheine mitgewirkt, sondern auf diese Aktion im Rahmen eines redaktionellen Artikels noch besonders hingewiesen und damit das Publikum zur Einlösung der Gutscheine beim "Österreichischen Nationalcircus" aufgefordert hat (ÖBl 1975, 67; ÖBl 1977, 43). Die Beklagte haftet daher schon als Teilnehmerin an einer gegen § 1 Abs 2 RabG verstoßenden öffentlichen Rabattankündigung, so daß der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 12 Abs 1 Satz 1 RabG berechtigt ist; aus diesem Grund braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sie auch noch gegen das ZugG verstoßen hat. Wenn die Klägerin mit ihrem Sicherungsbegehren kein generelles Verbot des öffentlichen Ankündigens eines gegen das RabG verstoßenden Preisnachlasses angestrebt, sondern ihr Begehren auf den Fall der Erweckung des Eindrucks beschränkt hat, daß die Erlangung der Ermäßigung durch den Kauf der periodischen Druckschrift "T***" ermöglicht oder erleichtert werde, dann handelt es sich hiebei um eine selbstgewählte, bloß quantitative Einschränkung eines möglicherweise weitergehenden Unterlassungsanspruches.Personen - ausgenommen Verbraucher, die einen gesetzwidrigen Preisnachlaß gefordert oder entgegengenommen haben - in Betracht (Baumbach-Hefermehl aaO 2048 Rz 3 zu Paragraph 12, dRabG; ÖBl 1986, 130). Das muß insbesondere für die Beklagte gelten, welche als Verlegerin ihrer Fernseh-Programmzeitschrift an der gesetzwidrigen Aktion nicht nur durch Ausgabe der Gutscheine mitgewirkt, sondern auf diese Aktion im Rahmen eines redaktionellen Artikels noch besonders hingewiesen und damit das Publikum zur Einlösung der Gutscheine beim "Österreichischen Nationalcircus" aufgefordert hat (ÖBl 1975, 67; ÖBl 1977, 43). Die Beklagte haftet daher schon als Teilnehmerin an einer gegen Paragraph eins, Absatz 2, RabG verstoßenden öffentlichen Rabattankündigung, so daß der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, Satz 1 RabG berechtigt ist; aus diesem Grund braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sie auch noch gegen das ZugG verstoßen hat. Wenn die Klägerin mit ihrem Sicherungsbegehren kein generelles Verbot des öffentlichen Ankündigens eines gegen das RabG verstoßenden Preisnachlasses angestrebt, sondern ihr Begehren auf den Fall der Erweckung des Eindrucks beschränkt hat, daß die Erlangung der Ermäßigung durch den Kauf der periodischen Druckschrift "T***" ermöglicht oder erleichtert werde, dann handelt es sich hiebei um eine selbstgewählte, bloß quantitative Einschränkung eines möglicherweise weitergehenden Unterlassungsanspruches.
Dem Revisionsrekurs mußte schon aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.