Rechtssatz RS0071624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071624
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Gutscheine können nicht nur eine besondere Form der Zugabengewährung sein, sondern es kann darin auch die Einräumung eines gegen § 1 Abs 2 RabG verstoßenden Sonderpreises liegen.Gutscheine können nicht nur eine besondere Form der Zugabengewährung sein, sondern es kann darin auch die Einräumung eines gegen Paragraph eins, Absatz 2, RabG verstoßenden Sonderpreises liegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 8/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 8/90
Veröff: MR 1990,105 (Korn) = ÖBl 1990,173 = ecolex 1990,560 (Graff)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071624
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00008_9000000_001