Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage, ob ein - in einer unselbständigen Zeitungsbeilage begangener - Verstoß gegen § 24 MedienG geeignet ist, den Sittenwidrigkeitsvorwurf iS des § 1 UWG zu begründen, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage, ob ein - in einer unselbständigen Zeitungsbeilage begangener - Verstoß gegen Paragraph 24, MedienG geeignet ist, den Sittenwidrigkeitsvorwurf iS des Paragraph eins, UWG zu begründen, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Sechstbeklagte ist die Medieninhaberin (Verlegerin) und Herausgeberin der Programmbeilage "Fernseh- und Radiowoche". Diese - im Handel nicht gesondert erhältliche - Zeitungsbeilage wird der Verlegerin der "Neuen Kronen-Zeitung" und des "Kurier" als Beilage zu diesen Tageszeitungen verkauft. Mit dem Verkauf der beiden Tageszeitungen ist die Sechstbeklagte nicht befaßt; schon deshalb geht das gegen sie auf Unterlassen des Verkaufenlassens dieser Tageszeitungen gerichtete Begehren ins Leere. Dieser Abweisungsgrund trifft auch auf die Siebentbeklagte - die persönlich haftende Gesellschafterin der Sechstbeklagten - zu.
"Zur Irreführung geeignete Angaben" iS des § 2 UWG müssen geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 49; SZ 13/222; SZ 54/97 uva). Daß die Angaben im Impressum einer Tageszeitung für die ihr beigelegte - kein eigenes Impressum enthaltende - Programmbeilage nicht zutreffen, womit eine Irreführung über den relevanten Personenkreis des § 24 MedienG einer Zeitungsbeilage bewirkt wird, kann für den Kaufentschluß der Tageszeitung jedoch in keiner Weise maßgebend sein. Ebensowenig wird - ohne besondere weitere Umstände - durch das bloße Fehlen eines Impressums bei einer solchen, verschiedenen Tageszeitungen beigegebenen Programmbeilage der Eindruck erweckt, die Programmbeilagen seien nicht identisch, jedes Zeitungsunternehmen sei daher "leistungsfähiger", weil es eine eigene Programmbeilage herausbringe. Ob der Umstand, daß die Programmbeilage der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" (seit Dezember 1988) identisch sind, dem Publikum gesondert bekanntgegeben wurde, ist für die Beurteilung dieser Irreführungseignung somit nicht mehr wesentlich. Ein Verstoß gegen § 2 UWG kommt somit nicht in Betracht."Zur Irreführung geeignete Angaben" iS des Paragraph 2, UWG müssen geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 49; SZ 13/222; SZ 54/97 uva). Daß die Angaben im Impressum einer Tageszeitung für die ihr beigelegte - kein eigenes Impressum enthaltende - Programmbeilage nicht zutreffen, womit eine Irreführung über den relevanten Personenkreis des Paragraph 24, MedienG einer Zeitungsbeilage bewirkt wird, kann für den Kaufentschluß der Tageszeitung jedoch in keiner Weise maßgebend sein. Ebensowenig wird - ohne besondere weitere Umstände - durch das bloße Fehlen eines Impressums bei einer solchen, verschiedenen Tageszeitungen beigegebenen Programmbeilage der Eindruck erweckt, die Programmbeilagen seien nicht identisch, jedes Zeitungsunternehmen sei daher "leistungsfähiger", weil es eine eigene Programmbeilage herausbringe. Ob der Umstand, daß die Programmbeilage der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" (seit Dezember 1988) identisch sind, dem Publikum gesondert bekanntgegeben wurde, ist für die Beurteilung dieser Irreführungseignung somit nicht mehr wesentlich. Ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG kommt somit nicht in Betracht.
Die Klägerin macht aber auch einen Verstoß gegen § 1 UWG durch Gesetzesbruch geltend. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; MR 1992, 171; ÖBl 1989, 122; ÖBl 1990, 7; ÖBl 1991, 229). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; MR 1992, 171; ÖBl 1991, 229); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff; eco 1991, 261; ÖBl 1991, 229; MR 1992, 171). Mißachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn dieser Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 618 Rz 655 zu § 1 dUWG; MR 1992, 171).Die Klägerin macht aber auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch Gesetzesbruch geltend. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; MR 1992, 171; ÖBl 1989, 122; ÖBl 1990, 7; ÖBl 1991, 229). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; MR 1992, 171; ÖBl 1991, 229); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff; eco 1991, 261; ÖBl 1991, 229; MR 1992, 171). Mißachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn dieser Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 618 Rz 655 zu Paragraph eins, dUWG; MR 1992, 171).
Der den Beklagten vorgeworfene konkrete Verstoß ist aber nicht geeignet, den Absatz oder Vertrieb jener Tageszeitungen, denen die beanstandete Programmbeilage beigegeben wird, zu fördern: Gemäß § 24 Abs 1 und 2 MedienG sind auf jedem periodischen Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und Herstellungsort und zusätzlich die Anschriften des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller; der Medieninhaber (Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 24 Abs 3 MedienG). Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überlick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Medienunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des § 25 MedienG Rechnung (Hartmann-Rieder, Komm.z.MedienG 151 unter Verweisung auf JAB 10). Die bewußte Verletzung einer derartigen medienrechtlichen Ordnungsvorschrift (vgl Berka, Das Recht der Massenmedien 117 ff) kann zwar unter Umständen geeignet sein, gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, insbesondere etwa dann, wenn mit der Verletzung der Impressumvorschrift die Absicht verbunden wird, die Rechtsverfolgung durch die von einer Berichterstattung betroffenen Personen zu erschweren oder überhaupt unmöglich zu machen. Diese Eignung kann vor allem überall dort gegeben sein, wo durch die Art der Berichterstattung die Gefahr von Rechtsverletzungen größer ist. Im vorliegenden Fall ist aber eine solche Eignung zu verneinen. Die Programmbeilage der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" dient in erster Linie der vorausschauenden Information über das Radio- und das Fernsehprogramm. Eine kritische Berichterstattung, mit der die Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten verbunden sein könnte, tritt dagegen regelmäßig in den Hintergrund. Wenngleich auch hier - rein abstrakt - eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, reicht sie jedoch nicht hin, den Sittenwidrigkeitsvorwurf iS des § 1 UWG zu begründen. Dazu kommt im vorliegenden Fall auch noch, daß die Programmbeilagen im Handel nicht gesondert erhältlich sind; sie konnten daher nur gemeinsam mit den genannten Tageszeitungen, welche das für diese zutreffende Impressum aufgewiesen haben, bezogen werden. Wenn auch die darin enthaltenen Angaben für die Programmbeilage nicht zugetroffen haben, boten sie doch hinreichende Anhaltspunkte für eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung der durch eine Berichterstattung betroffenen Personen gegen die Verantwortlichen der Programmbeilage, so daß - im Fall einer entsprechenden, von der Klägerin aber gar nicht konkret behaupteten Absicht der für die beiden Tageszeitungen iS des § 24 MedienG verantwortlichen Personen - die wahren Verantwortlichen, also die Sechst- und die Siebentbeklagten, dem Zugriff durch Betroffene nicht auf Dauer entzogen werden können. Für jene Beklagten aber, die am Vertrieb der Tageszeitungen beteiligt sind, bewirkt das Fehlen eines Impressums bei der diesen Zeitungen beigelegten Programmbeilage keinen Vorteil, sondern nur den Nachteil, selbst mit Klagen der durch die Berichterstattung in der Beilage betroffenen Personen verfolgt zu werden. Daß über die Beteiligungsverhältnisse informiert wird, ist keine durch die Impressumvorschrift des § 24 MedienG verfolgte Zielsetzung. Die Frage, ob die vom Verkehr als unselbständiger Bestandteil der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" beurteilte Beilage "Fernseh- und Radiowoche" wegen der Verschiedenheit von Medieninhaber (Verleger), Hersteller und Herausgeber sowie der Redaktion des Mediumunternehmens auch ein eigenes Impressum enthalten müßte, war daher gar nicht zu prüfen.Der den Beklagten vorgeworfene konkrete Verstoß ist aber nicht geeignet, den Absatz oder Vertrieb jener Tageszeitungen, denen die beanstandete Programmbeilage beigegeben wird, zu fördern: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 MedienG sind auf jedem periodischen Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und Herstellungsort und zusätzlich die Anschriften des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller; der Medieninhaber (Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Paragraph 24, Absatz 3, MedienG). Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überlick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Medienunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des Paragraph 25, MedienG Rechnung (Hartmann-Rieder, Komm.z.MedienG 151 unter Verweisung auf JAB 10). Die bewußte Verletzung einer derartigen medienrechtlichen Ordnungsvorschrift vergleiche Berka, Das Recht der Massenmedien 117 ff) kann zwar unter Umständen geeignet sein, gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, insbesondere etwa dann, wenn mit der Verletzung der Impressumvorschrift die Absicht verbunden wird, die Rechtsverfolgung durch die von einer Berichterstattung betroffenen Personen zu erschweren oder überhaupt unmöglich zu machen. Diese Eignung kann vor allem überall dort gegeben sein, wo durch die Art der Berichterstattung die Gefahr von Rechtsverletzungen größer ist. Im vorliegenden Fall ist aber eine solche Eignung zu verneinen. Die Programmbeilage der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" dient in erster Linie der vorausschauenden Information über das Radio- und das Fernsehprogramm. Eine kritische Berichterstattung, mit der die Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten verbunden sein könnte, tritt dagegen regelmäßig in den Hintergrund. Wenngleich auch hier - rein abstrakt - eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, reicht sie jedoch nicht hin, den Sittenwidrigkeitsvorwurf iS des Paragraph eins, UWG zu begründen. Dazu kommt im vorliegenden Fall auch noch, daß die Programmbeilagen im Handel nicht gesondert erhältlich sind; sie konnten daher nur gemeinsam mit den genannten Tageszeitungen, welche das für diese zutreffende Impressum aufgewiesen haben, bezogen werden. Wenn auch die darin enthaltenen Angaben für die Programmbeilage nicht zugetroffen haben, boten sie doch hinreichende Anhaltspunkte für eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung der durch eine Berichterstattung betroffenen Personen gegen die Verantwortlichen der Programmbeilage, so daß - im Fall einer entsprechenden, von der Klägerin aber gar nicht konkret behaupteten Absicht der für die beiden Tageszeitungen iS des Paragraph 24, MedienG verantwortlichen Personen - die wahren Verantwortlichen, also die Sechst- und die Siebentbeklagten, dem Zugriff durch Betroffene nicht auf Dauer entzogen werden können. Für jene Beklagten aber, die am Vertrieb der Tageszeitungen beteiligt sind, bewirkt das Fehlen eines Impressums bei der diesen Zeitungen beigelegten Programmbeilage keinen Vorteil, sondern nur den Nachteil, selbst mit Klagen der durch die Berichterstattung in der Beilage betroffenen Personen verfolgt zu werden. Daß über die Beteiligungsverhältnisse informiert wird, ist keine durch die Impressumvorschrift des Paragraph 24, MedienG verfolgte Zielsetzung. Die Frage, ob die vom Verkehr als unselbständiger Bestandteil der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" beurteilte Beilage "Fernseh- und Radiowoche" wegen der Verschiedenheit von Medieninhaber (Verleger), Hersteller und Herausgeber sowie der Redaktion des Mediumunternehmens auch ein eigenes Impressum enthalten müßte, war daher gar nicht zu prüfen.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.