Rechtssatz RS0067533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0067533
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Mediumunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des § 25 MedG Rechnung.Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Mediumunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des Paragraph 25, MedG Rechnung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 8/93
Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 8/93
Veröff: EvBl 1993/162 S 659 = ÖBl 1993,66
- 4 Ob 97/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 97/93
Veröff: ÖBl 1993,226 = MR 1993,194
- 12 Os 141/93
Entscheidungstext OGH 25.11.1993 12 Os 141/93
nur: Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. (T1) Veröff: EvBl 1994/95 S 463
- 4 Ob 134/97b
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 134/97b
nur T1; Beisatz: Die Kosten des Verfahrens gegen die unrichtigerweise im Impressum Genannte sind grundsätzlich ein adäquater Schaden und somit vom Schutzzweck der Norm erfasst. (T2)
- 4 Ob 38/07b
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 38/07b
Vgl; Beisatz: Hier: Impressum in Gratiszeitung verweist auf Impressum der gleichzeitig erscheinenden, gleichnamigen Kaufzeitung desselben Medieninhabers. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067533
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0040OB00008_9300000_003