Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß § 24 MedienG die Rechtsverfolgung durch den von der Berichterstattung Betroffenen ermöglichen wolle. Das gesamte Medienrecht stelle auf den Inhalt der Zeitung und nicht auf sonstige Ansprüche ab. Hätte die Klägerin rechtzeitig auf Kosten eingeschränkt, so hätte sie die Haftung der S***** Gesellschaft mbH nach § 18 UWG geltend machen und Kostenersatz erlangen können. Die Klägerin habe ihren Anspruch zwar auch auf § 18 UWG gestützt, das Klagebegehren aber nicht auf Kosten eingeschränkt, obwohl die Wiederholungsgefahr weggefallen gewesen sei.Die Beklagte ist der Auffassung, daß Paragraph 24, MedienG die Rechtsverfolgung durch den von der Berichterstattung Betroffenen ermöglichen wolle. Das gesamte Medienrecht stelle auf den Inhalt der Zeitung und nicht auf sonstige Ansprüche ab. Hätte die Klägerin rechtzeitig auf Kosten eingeschränkt, so hätte sie die Haftung der S***** Gesellschaft mbH nach Paragraph 18, UWG geltend machen und Kostenersatz erlangen können. Die Klägerin habe ihren Anspruch zwar auch auf Paragraph 18, UWG gestützt, das Klagebegehren aber nicht auf Kosten eingeschränkt, obwohl die Wiederholungsgefahr weggefallen gewesen sei.
Die Klägerin fordert den Ersatz von Prozeßkosten, die ihr (auch) dadurch entstanden sind, daß sie nicht die Medieninhaberin der Konkurrenzzeitschrift, sondern die im Impressum unrichtigerweise als Medieninhaberin bezeichnete Person geklagt hat. Sie macht damit einen bloßen Vermögensschaden geltend. Die Verletzung des bloßen Vermögens eines anderen, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen, ist nur in engen Grenzen rechtswidrig. Sie ist es (ua) dann, wenn Schutzgesetze verletzt werden (Koziol/Welser10 I 451f;Die Klägerin fordert den Ersatz von Prozeßkosten, die ihr (auch) dadurch entstanden sind, daß sie nicht die Medieninhaberin der Konkurrenzzeitschrift, sondern die im Impressum unrichtigerweise als Medieninhaberin bezeichnete Person geklagt hat. Sie macht damit einen bloßen Vermögensschaden geltend. Die Verletzung des bloßen Vermögens eines anderen, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen, ist nur in engen Grenzen rechtswidrig. Sie ist es (ua) dann, wenn Schutzgesetze verletzt werden (Koziol/Welser10 römisch eins 451f;
Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1332 Rz 24, jeweils mwN; SZ 56/135 =
JBl 1984, 669 = NZ 1984, 60 = RdW 1984, 40 mwN).
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf das behauptete Versäumnis der Beklagten als Medieninhaberin, dem Hersteller ihrer Zeitung richtige Angaben für das Impressum zu übermitteln. Nach § 24 MedienG sind auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller. Der Medieninhaber hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 24 Abs 3 MedienG).Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf das behauptete Versäumnis der Beklagten als Medieninhaberin, dem Hersteller ihrer Zeitung richtige Angaben für das Impressum zu übermitteln. Nach Paragraph 24, MedienG sind auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller. Der Medieninhaber hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Paragraph 24, Absatz 3, MedienG).
Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer
hinter dem Medium steht; die darin enthaltenen Angaben sollen aber
auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage
versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und
richtig zu adressieren (EvBl 1993/162 = ÖBl 1993, 66 - Impressum; MR
1993, 194 = ÖBl 1993, 226 - Tageszeitungsimpressum; EvBl 1994/95
mwN).
Die Vorschriften über das Impressum sollen demnach die von der Berichterstattung Betroffenen schützen, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt. Das können auch Mitbewerber sein, wenn (zB) in Berichten kreditschädigende Behauptungen enthalten sind oder wenn zur Irreführung geeignete Angaben über die eigene Zeitung gemacht werden. Werden die Rechte des Mitbewerbers nicht unmittelbar durch die Berichterstattung, sondern durch die Aufmachung des Mediums verletzt, so verwirklicht sich auch in diesem Fall eine Gefahr, die mit der Verbreitung des Mediums verbunden ist. Auch insoweit wird demnach der Schutzzweck des § 24 MedienG berührt, so daß ein Verstoß gegen die in dieser Bestimmung auferlegten Verhaltenspflichten auch gegenüber der Klägerin als Mitbewerberin rechtswidrig ist.Die Vorschriften über das Impressum sollen demnach die von der Berichterstattung Betroffenen schützen, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt. Das können auch Mitbewerber sein, wenn (zB) in Berichten kreditschädigende Behauptungen enthalten sind oder wenn zur Irreführung geeignete Angaben über die eigene Zeitung gemacht werden. Werden die Rechte des Mitbewerbers nicht unmittelbar durch die Berichterstattung, sondern durch die Aufmachung des Mediums verletzt, so verwirklicht sich auch in diesem Fall eine Gefahr, die mit der Verbreitung des Mediums verbunden ist. Auch insoweit wird demnach der Schutzzweck des Paragraph 24, MedienG berührt, so daß ein Verstoß gegen die in dieser Bestimmung auferlegten Verhaltenspflichten auch gegenüber der Klägerin als Mitbewerberin rechtswidrig ist.
Die Entscheidung EvBl 1993/162 = ÖBl 1993, 66 - Impressum steht dieser Auffassung nicht entgegen. Enthält die Programmbeilage einer Tageszeitung entgegen § 24 MedienG kein Impressum, so ist die Eignung dieser Gesetzesverletzung, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, nicht offenkundig. Das schließt jedoch nicht aus, daß im Einzelfall Umstände gegeben sind, die eine solche Eignung annehmen lassen. Auch wenn daher im Regelfall bei dem in einer Programmbeilage begangenen Verstoß gegen § 24 MedienG kein sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorliegen wird, hindert dies nicht, in den Schutzbereich des § 24 MedienG auch den Schutz von Personen einzubeziehen, die nicht unmittelbar von der Berichterstattung, sondern von anderen, mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren betroffen sind.Die Entscheidung EvBl 1993/162 = ÖBl 1993, 66 - Impressum steht dieser Auffassung nicht entgegen. Enthält die Programmbeilage einer Tageszeitung entgegen Paragraph 24, MedienG kein Impressum, so ist die Eignung dieser Gesetzesverletzung, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, nicht offenkundig. Das schließt jedoch nicht aus, daß im Einzelfall Umstände gegeben sind, die eine solche Eignung annehmen lassen. Auch wenn daher im Regelfall bei dem in einer Programmbeilage begangenen Verstoß gegen Paragraph 24, MedienG kein sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG vorliegen wird, hindert dies nicht, in den Schutzbereich des Paragraph 24, MedienG auch den Schutz von Personen einzubeziehen, die nicht unmittelbar von der Berichterstattung, sondern von anderen, mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren betroffen sind.
Die Beklagte haftet der Klägerin für jenen Schaden, der der Klägerin durch unrichtige Angaben der Beklagten adäquat verursacht wurde. Wird im Impressum ein falscher Medieninhaber angegeben, so sind Prozeßkosten, die in einem Verfahren gegen den zu Unrecht Genannten entstehen, durch die unrichtigen Angaben adäquat verursacht. Die Kosten des Verfahrens gegen die unrichtigerweise im Impressum Genannte sind daher grundsätzlich ein adäquater Schaden und somit vom Schutzzweck der Norm erfaßt (s Reischauer aaO § 1295 Rz 12 mwN).Die Beklagte haftet der Klägerin für jenen Schaden, der der Klägerin durch unrichtige Angaben der Beklagten adäquat verursacht wurde. Wird im Impressum ein falscher Medieninhaber angegeben, so sind Prozeßkosten, die in einem Verfahren gegen den zu Unrecht Genannten entstehen, durch die unrichtigen Angaben adäquat verursacht. Die Kosten des Verfahrens gegen die unrichtigerweise im Impressum Genannte sind daher grundsätzlich ein adäquater Schaden und somit vom Schutzzweck der Norm erfaßt (s Reischauer aaO Paragraph 1295, Rz 12 mwN).
Die Beklagte hat eingewandt, daß der Klägerin die Kosten auch dann entstanden wären, wenn die Angaben im Impressum richtig gewesen wären. Sie hat sich damit darauf berufen, daß der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (s Reischauer aaO § 1311 Rz 8 mwN).Die Beklagte hat eingewandt, daß der Klägerin die Kosten auch dann entstanden wären, wenn die Angaben im Impressum richtig gewesen wären. Sie hat sich damit darauf berufen, daß der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (s Reischauer aaO Paragraph 1311, Rz 8 mwN).
Wäre die Beklagte im Impressum als Medieninhaberin genannt worden, so hätte die Klägerin bereits die erste Klage gegen die Beklagte eingebracht. Die Klägerin ist Inhaberin der seit 10.9.1990 eingetragenen Marke Nr. 132526 "B*****", die aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert wurde. Die Beklagte hat den Titel der im September und Oktober 1991 erschienenen Ausgaben ihrer Gratiszeitung "Be*****-S*****" dem "B*****" der Klägerin verwechselbar ähnlich gestaltet. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin war daher gemäß § 9 UWG begründet; die Klägerin hätte obsiegt, hätte sie die Klage gegen die Beklagte gerichtet und hätte die Beklagte nicht im ersten Halbjahr 1992 die Aufmachung der Zeitung geändert, so daß die Wiederholungsgefahr weggefallen ist. Wäre die Klage gegen die richtige Partei gerichtet gewesen, so hätte die Klägerin die Abweisung der Klage jedenfalls durch Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten verhindern können.Wäre die Beklagte im Impressum als Medieninhaberin genannt worden, so hätte die Klägerin bereits die erste Klage gegen die Beklagte eingebracht. Die Klägerin ist Inhaberin der seit 10.9.1990 eingetragenen Marke Nr. 132526 "B*****", die aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert wurde. Die Beklagte hat den Titel der im September und Oktober 1991 erschienenen Ausgaben ihrer Gratiszeitung "Be*****-S*****" dem "B*****" der Klägerin verwechselbar ähnlich gestaltet. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin war daher gemäß Paragraph 9, UWG begründet; die Klägerin hätte obsiegt, hätte sie die Klage gegen die Beklagte gerichtet und hätte die Beklagte nicht im ersten Halbjahr 1992 die Aufmachung der Zeitung geändert, so daß die Wiederholungsgefahr weggefallen ist. Wäre die Klage gegen die richtige Partei gerichtet gewesen, so hätte die Klägerin die Abweisung der Klage jedenfalls durch Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten verhindern können.
Bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten - Auskunfterteilung gegenüber dem Hersteller - hätte die Klägerin demnach Kostenersatz erhalten.
Die Beklagte hat weiters eingewandt, daß die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen habe. Sie hätte auch das Verfahren gegen die S***** Gesellschaft mbH auf Kosten einschränken müssen.
Der Unterlassungsanspruch gegen die S***** Gesellschaft mbH war von vornherein nicht berechtigt, weil die S***** Gesellschaft mbH nicht passiv legitimiert war. Sie war nach dem im Verfahren festgestellten Sachverhalt nicht Medieninhaberin der verwechselbar ähnlich gestalteten Ausgaben; die M***** GmbH war ausschließlich im eigenen Interesse tätig und nicht auch im Interesse der S*****Gesellschaft mbH. Auch eine Haftung nach § 18 UWG schied daher aus, so daß das Klagebegehren auch dann abgewiesen worden wäre, wenn die M***** GmbH die Aufmachung ihrer Gratiszeitung nicht geändert und die verwechselbar ähnliche Gestaltung beibehalten hätte. Die Änderung der Aufmachung und die Tatsache, daß Medieninhaberin der Gratiszeitung jedenfalls ab der Ausgabe 11/1991 die M***** GmbH und nicht die S***** Gesellschaft mbH war, bewirkten aber, daß die Wiederholungsgefahr wegfiel. Ein Prozeßverlust war daher unabhängig davon unausweichlich, ob der S*****Gesellschaft mbH der Nachweis gelang, daß sie auch nicht Medieninhaberin der Ausgaben 8/9 und 10/1991 war. Die Klägerin hätte daher, um sich ihre allfällige Chance auf Kostenersatz zu wahren, das Klagebegehren auf Kosten einschränken müssen, als feststand, daß die S***** Gesellschaft mbH jedenfalls nicht Medieninhaberin der ab der Ausgabe 11/1991 erschienenen Ausgaben war. In der Beweisbeschlußtagsatzung vom 12.11.1992 hat die S***** Gesellschaft mbH vorgebracht, daß die "Be*****-S*****" schon seit September 1991 von der M***** GmbH herausgegeben wurde. Im Impressum der Ausgabe 11/1991 schien bereits die Beklagte als Medieninhaberin auf; die Klägerin hat im Dezember 1991 auch bereits eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte eingebracht.Der Unterlassungsanspruch gegen die S***** Gesellschaft mbH war von vornherein nicht berechtigt, weil die S***** Gesellschaft mbH nicht passiv legitimiert war. Sie war nach dem im Verfahren festgestellten Sachverhalt nicht Medieninhaberin der verwechselbar ähnlich gestalteten Ausgaben; die M***** GmbH war ausschließlich im eigenen Interesse tätig und nicht auch im Interesse der S*****Gesellschaft mbH. Auch eine Haftung nach Paragraph 18, UWG schied daher aus, so daß das Klagebegehren auch dann abgewiesen worden wäre, wenn die M***** GmbH die Aufmachung ihrer Gratiszeitung nicht geändert und die verwechselbar ähnliche Gestaltung beibehalten hätte. Die Änderung der Aufmachung und die Tatsache, daß Medieninhaberin der Gratiszeitung jedenfalls ab der Ausgabe 11 aus 1991, die M***** GmbH und nicht die S***** Gesellschaft mbH war, bewirkten aber, daß die Wiederholungsgefahr wegfiel. Ein Prozeßverlust war daher unabhängig davon unausweichlich, ob der S*****Gesellschaft mbH der Nachweis gelang, daß sie auch nicht Medieninhaberin der Ausgaben 8/9 und 10 aus 1991, war. Die Klägerin hätte daher, um sich ihre allfällige Chance auf Kostenersatz zu wahren, das Klagebegehren auf Kosten einschränken müssen, als feststand, daß die S***** Gesellschaft mbH jedenfalls nicht Medieninhaberin der ab der Ausgabe 11 aus 1991, erschienenen Ausgaben war. In der Beweisbeschlußtagsatzung vom 12.11.1992 hat die S***** Gesellschaft mbH vorgebracht, daß die "Be*****-S*****" schon seit September 1991 von der M***** GmbH herausgegeben wurde. Im Impressum der Ausgabe 11 aus 1991, schien bereits die Beklagte als Medieninhaberin auf; die Klägerin hat im Dezember 1991 auch bereits eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte eingebracht.
Als Medieninhaberin hat die Beklagte für unrichtige Angaben im Impressum einzustehen, wenn sie dem Hersteller die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hat. Maßgebend ist daher nicht, von wem die unrichtigen Angaben stammen, sondern ob die Beklagte ihre Auskunftspflicht verletzt hat. Das Erstgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen; es wird den Sachverhalt entsprechend zu ergänzen und die Kosten ab Dezember 1992 auf Grundlage des auf Kosten eingeschränkten Streitwertes zu berechnen haben.
Der Rekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.