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Rechtssatz RS0108036

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108036

Geschäftszahl

4Ob134/97b

Entscheidungsdatum

13.05.1997

Rechtssatz

Die Vorschriften über das Impressum sollen demnach die von der Berichterstattung Betroffenen schützen, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt. Das können auch Mitbewerber sein, wenn (zum Beispiel) in Berichten kreditschädigende Behauptungen enthalten sind oder wenn zur Irreführung geeignete Angaben über die eigene Zeitung gemacht werden. Werden die Rechte des Mitbewerbers nicht unmittelbar durch die Berichterstattung, sondern durch die Aufmachung des Mediums verletzt, so verwirklicht sich auch in diesem Fall eine Gefahr, die mit der Verbreitung des Mediums verbunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108036

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0040OB00134_97B0000_001