Rechtssatz RS0108036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108036
Entscheidungsdatum
13.05.1997
Rechtssatz
Die Vorschriften über das Impressum sollen demnach die von der Berichterstattung Betroffenen schützen, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt. Das können auch Mitbewerber sein, wenn (zum Beispiel) in Berichten kreditschädigende Behauptungen enthalten sind oder wenn zur Irreführung geeignete Angaben über die eigene Zeitung gemacht werden. Werden die Rechte des Mitbewerbers nicht unmittelbar durch die Berichterstattung, sondern durch die Aufmachung des Mediums verletzt, so verwirklicht sich auch in diesem Fall eine Gefahr, die mit der Verbreitung des Mediums verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108036
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0040OB00134_97B0000_001