Die erwähnten Entscheidungen stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - aus folgenden Gründen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Gemäß § 24 MedienG sind auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben (Abs. 1). Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschriften des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben (Abs. 2).1. Gemäß Paragraph 24, MedienG sind auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben (Absatz eins,). Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschriften des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben (Absatz 2,).
Sinn des Impressums ist es, den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und entsprechend zu adressieren (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 § 24 MedienG ENr. 1; Foregger-Litzka MedienG3 § 24 Erl.; Hartmann-Rieder Kommentar zum MedienG § 24 Erl. 1; 4 Ob 8/93). Die Publizitätswirkung des Impressums gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person (Foregger-Litzka aaO), wobei die Konsequenzen eines allfälligen Verstoßes gegen das Gebot der Impressumsklarheit der Impressumsverfasser gegen sich gelten lassen muß, ohne daraus prozessuale und/oder materielle Rechtsnachteile des Verfahrensgegners ableiten zu können (vgl. 11 Os 146,147/92 = Hager-Walenta Persönlichkeitsschutz E 265).Sinn des Impressums ist es, den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und entsprechend zu adressieren (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 Paragraph 24, MedienG ENr. 1; Foregger-Litzka MedienG3 Paragraph 24, Erl.; Hartmann-Rieder Kommentar zum MedienG Paragraph 24, Erl. 1; 4 Ob 8/93). Die Publizitätswirkung des Impressums gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person (Foregger-Litzka aaO), wobei die Konsequenzen eines allfälligen Verstoßes gegen das Gebot der Impressumsklarheit der Impressumsverfasser gegen sich gelten lassen muß, ohne daraus prozessuale und/oder materielle Rechtsnachteile des Verfahrensgegners ableiten zu können vergleiche 11 Os 146,147/92 = Hager-Walenta Persönlichkeitsschutz E 265).
Im gegebenen Fall wurden die Vorschriften des § 24 Abs. 1 und 2 MedienG durch Unterlassung der ausdrücklichen Angabe des Namens bzw. der Firma sowie der Anschrift des Medieninhabers (Verlegers) im "erweiterten" Impressum verletzt.Im gegebenen Fall wurden die Vorschriften des Paragraph 24, Absatz eins und 2 MedienG durch Unterlassung der ausdrücklichen Angabe des Namens bzw. der Firma sowie der Anschrift des Medieninhabers (Verlegers) im "erweiterten" Impressum verletzt.
Gemäß § 12 Abs. 1 erster Satz MedienG ist das Veröffentlichungsbegehren (unter anderem) betreffend eine Entgegnung (§ 9 MedienG) schriftlich an den Medieninhaber (Verleger) oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten. Ing.Heinz H***** adressierte sein Veröffentlichungsbegehren an jene Stelle, die im Impressum als "Herausgeber und Redaktion" bezeichnet wurde, und damit - ungeachtet der Unvollständigkeit des Impressums - an den Medieninhaber.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz MedienG ist das Veröffentlichungsbegehren (unter anderem) betreffend eine Entgegnung (Paragraph 9, MedienG) schriftlich an den Medieninhaber (Verleger) oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten. Ing.Heinz H***** adressierte sein Veröffentlichungsbegehren an jene Stelle, die im Impressum als "Herausgeber und Redaktion" bezeichnet wurde, und damit - ungeachtet der Unvollständigkeit des Impressums - an den Medieninhaber.
Der Rechtsansicht des Landesgerichtes St.Pölten zuwider wurde somit das Veröffentlichungsbegehren an den im Gesetz genannten Adressaten gerichtet und war demnach wirksam.
Gleiches gilt für das gerichtliche Aufforderungsverfahren. Wird nämlich die Entgegnung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der Betroffene gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz MedienG binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber (Verleger) als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Entgegnung stellen. Medieninhaber oder Verleger ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrsetzen der Medienstücke besorgt. Daran vermögen unrichtige oder nach dem Gesetz unvollständige Angaben im Impressum nichts zu ändern; andernfalls läge es im Belieben des Medieninhabers (Verlegers), sich seiner medienrechtlichen Verantwortung - sieht man von der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit nach § 27 Abs. 1 Z 1 MedienG ab - durch einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 24 MedienG bei der Gestaltung des Impressums zu entziehen.Gleiches gilt für das gerichtliche Aufforderungsverfahren. Wird nämlich die Entgegnung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der Betroffene gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz MedienG binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber (Verleger) als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Entgegnung stellen. Medieninhaber oder Verleger ist nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrsetzen der Medienstücke besorgt. Daran vermögen unrichtige oder nach dem Gesetz unvollständige Angaben im Impressum nichts zu ändern; andernfalls läge es im Belieben des Medieninhabers (Verlegers), sich seiner medienrechtlichen Verantwortung - sieht man von der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG ab - durch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 24, MedienG bei der Gestaltung des Impressums zu entziehen.
Nach dem Gesagten wurde mithin - ungeachtet der schon erwähnten Unvollständigkeit des Impressums - der tatsächliche Medieninhaber in Anspruch genommen, weswegen die Verfahrenseinstellung nicht dem Gesetz entsprach.
2. Der Beschwerdeführerin ist aber auch darin beizupflichten, daß dem Oberlandesgericht Wien in seiner (den erstgerichtlichen Beschluß - wenngleich aus einem anderen Grund - bestätigenden) Beschwerdeentscheidung ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und 2 MedienG unterlaufen ist.2. Der Beschwerdeführerin ist aber auch darin beizupflichten, daß dem Oberlandesgericht Wien in seiner (den erstgerichtlichen Beschluß - wenngleich aus einem anderen Grund - bestätigenden) Beschwerdeentscheidung ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins und 2 MedienG unterlaufen ist.
Der Kern der vom Antragsteller begehrten Entgegnung in dem hier aktuellen Fall liegt nämlich darin, daß er die ihm zugeschriebene Äußerung, im Bauhof seien Arbeiter beschäftigt, die sonst nirgendwo unterkämen, nicht gemacht habe. Bei der Behauptung aber, jemand habe zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort etwas (nicht) gesagt oder (nicht) getan, handelt es sich unzweifelhaft um eine einer Entgegnung zugängliche Tatsachenmitteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 MedienG (vgl. Hartmann-Rieder Komm.z.MedienG § 9 Erl. IX S 89). Mit der Behauptung, daß es sich bei der im betroffenen Medienstück angeführten (angeblichen) Äußerung des Antragstellers ihrem Inhalte nach um ein Werturteil handelt, geht das Oberlandesgericht daher an der wesentlichen Aussage der Antithese, der Antragsteller habe sich niemals im Sinne der These geäußert, vorbei.Der Kern der vom Antragsteller begehrten Entgegnung in dem hier aktuellen Fall liegt nämlich darin, daß er die ihm zugeschriebene Äußerung, im Bauhof seien Arbeiter beschäftigt, die sonst nirgendwo unterkämen, nicht gemacht habe. Bei der Behauptung aber, jemand habe zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort etwas (nicht) gesagt oder (nicht) getan, handelt es sich unzweifelhaft um eine einer Entgegnung zugängliche Tatsachenmitteilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, MedienG vergleiche Hartmann-Rieder Komm.z.MedienG Paragraph 9, Erl. römisch neun S 89). Mit der Behauptung, daß es sich bei der im betroffenen Medienstück angeführten (angeblichen) Äußerung des Antragstellers ihrem Inhalte nach um ein Werturteil handelt, geht das Oberlandesgericht daher an der wesentlichen Aussage der Antithese, der Antragsteller habe sich niemals im Sinne der These geäußert, vorbei.
Der vom Generalprokurator gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde war demnach auch in diesem Umfang Folge zu geben und insgesamt spruchgemäß zu erkennen.Der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde war demnach auch in diesem Umfang Folge zu geben und insgesamt spruchgemäß zu erkennen.