Rechtssatz RS0067252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067252
Geschäftszahl
12Os141/93 (12Os142/93)
Entscheidungsdatum
25.11.1993
Rechtssatz
Bei der Behauptung, jemand habe zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort etwas (nicht) gesagt oder (nicht) getan, handelt es sich unzweifelhaft um eine einer Entgegnung zugängliche Tatsachenmitteilung im Sinne des § 9 Abs 2 MedG.Bei der Behauptung, jemand habe zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort etwas (nicht) gesagt oder (nicht) getan, handelt es sich unzweifelhaft um eine einer Entgegnung zugängliche Tatsachenmitteilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, MedG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067252
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19931125_OGH0002_0120OS00141_9300000_002