Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, dass die beiden Gewinnspiele nicht attraktiv seien. Sie verweist auf die Entscheidung MR 1999, 182 [Korn] = ÖBl 1999, 292 = wbl 1999/256 - Fini's Feinstes, in der ein Inseratengewinnspiel als Zugabenverstoß der Zeitung beurteilt wurde. An diesem Gewinnspiel konnte teilnehmen, wer einen Gewinnkupon aus der Zeitung ausschnitt, darauf den aus einer 2,5 kg Packung Mehl ausgeschnittenen EAN-Code aufklebte und den Kupon an den Veranstalter einsandte. Zu gewinnen war "jetzt jede Woche" ein Einkaufsgutschein im Wert von 1.000 S.
Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Inseratengewinnspiele jedenfalls nicht weniger attraktiv sind als jenes Gewinnspiel, das Gegenstand der Entscheidung Fini's Feinstes war. Die ausgelobten Preise sind sogar attraktiver (drei Mal eine Woche Wellness-Urlaub in einem Vierstern-Hotel; eine Woche und zwei Mal ein Wochenende Familienurlaub in einem Betrieb der "Familienappartements und Hotels in Österreich" gegenüber einem Einkaufsgutschein im Wert von 1.000 S), die mit der Teilnahme verbundene Mühe ist jedenfalls nicht größer (Kauf von drei Nudelpackungen; Aufkleben von Bildausschnitten gegenüber Kauf von 2,5 kg Mehl). Das Rekursgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung MR 2000, 175 [Korn] = ÖBl 2000, 126 [Wiltschek] - Tipp des Tages III dennoch einen Zugabenverstoß verneint.Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Inseratengewinnspiele jedenfalls nicht weniger attraktiv sind als jenes Gewinnspiel, das Gegenstand der Entscheidung Fini's Feinstes war. Die ausgelobten Preise sind sogar attraktiver (drei Mal eine Woche Wellness-Urlaub in einem Vierstern-Hotel; eine Woche und zwei Mal ein Wochenende Familienurlaub in einem Betrieb der "Familienappartements und Hotels in Österreich" gegenüber einem Einkaufsgutschein im Wert von 1.000 S), die mit der Teilnahme verbundene Mühe ist jedenfalls nicht größer (Kauf von drei Nudelpackungen; Aufkleben von Bildausschnitten gegenüber Kauf von 2,5 kg Mehl). Das Rekursgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung MR 2000, 175 [Korn] = ÖBl 2000, 126 [Wiltschek] - Tipp des Tages römisch drei dennoch einen Zugabenverstoß verneint.
Gegenstand dieser Entscheidung war ein Gewinnspiel des "Kurier", bei dem an mehreren Tagen jeweils im Blattinnern ein "Tipp des Tages" für eine Veranstaltung im Bereich der Kleinkunst veröffentlicht wurde. Täglich waren zwischen zwei und sechs Freikarten zu gewinnen. Gewonnen hat, wer zuerst anrief. Auf Grund eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass das Gewinnspiel nur für eine sehr geringe Zahl von Personen ein Anreiz für den Kauf des "Kurier" war und dass der "Kurier" durch die Aktion jedenfalls nicht mehr als 1/10 % an Reichweite dazugewonnen hatte. Angesichts der damit festgestellten Eignung zu einer nur sehr geringen Nachfrageverlagerung wurde in der zitierten Entscheidung ein Verstoß gegen § 9a Abs 1 UWG verneint.Gegenstand dieser Entscheidung war ein Gewinnspiel des "Kurier", bei dem an mehreren Tagen jeweils im Blattinnern ein "Tipp des Tages" für eine Veranstaltung im Bereich der Kleinkunst veröffentlicht wurde. Täglich waren zwischen zwei und sechs Freikarten zu gewinnen. Gewonnen hat, wer zuerst anrief. Auf Grund eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass das Gewinnspiel nur für eine sehr geringe Zahl von Personen ein Anreiz für den Kauf des "Kurier" war und dass der "Kurier" durch die Aktion jedenfalls nicht mehr als 1/10 % an Reichweite dazugewonnen hatte. Angesichts der damit festgestellten Eignung zu einer nur sehr geringen Nachfrageverlagerung wurde in der zitierten Entscheidung ein Verstoß gegen Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG verneint.
Begründet wurde diese Auffassung damit, dass die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst. Ebenso wie bei der irreführenden Werbung kann es auch im Bereich der Wertreklame nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein, gegen jede auch noch so geringe Nachfrageverlagerung durch unsachliche Beeinflussung vorzugehen. Auch hier wird eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbe- und Lockmittel angenommen werden kann, wie es durch § 9a Abs 1 UWG verboten ist (MR 2000, 175 [Korn] = ÖBl 2000, 126 [Wiltschek] - Tipp des Tages III).Begründet wurde diese Auffassung damit, dass die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst. Ebenso wie bei der irreführenden Werbung kann es auch im Bereich der Wertreklame nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein, gegen jede auch noch so geringe Nachfrageverlagerung durch unsachliche Beeinflussung vorzugehen. Auch hier wird eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbe- und Lockmittel angenommen werden kann, wie es durch Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG verboten ist (MR 2000, 175 [Korn] = ÖBl 2000, 126 [Wiltschek] - Tipp des Tages römisch drei).
Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall führt - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - nicht dazu, dass ein Zugabenverstoß zu verneinen wäre:
Beide Gewinnspiele eröffnen die Chance, attraktive Preise zu gewinnen. Für einen großen Kreis gerade der Leser eines Kochjournals ist eine Woche Wellness-Urlaub in einem Vierstern-Hotel ein interessanter Preis; das Gleiche gilt aber auch für eine Woche oder ein Wochenende in einem Familienappartement oder Familienhotel, und zwar auch dann, wenn nähere Angaben fehlen. Mit einem Familienappartement oder Familienhotel werden bestimmte Qualitätsvorstellungen verbunden; von einem "im Dunkeln liegenden Gewinn" kann keine Rede sein. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass nur ein geringer Teil der "Gusto"-Leser am Nivea-Gewinnspiel interessiert sein werde, weil es nur Familien mit (kleineren) Kindern anspreche. Gerade unter den Beziehern eines Kochjournals werden vor allem auch "junge Familien" sein. Ihnen muss die Teilnahme auch deshalb interessant erscheinen, weil sie mit dem Ausschneiden und Aufkleben der Figuren ihre Kinder beschäftigen (= unterhalten) und in jedem Fall ein "Nivea for Kids Set" erhalten.
Durch die für die Teilnahme am Nivea-Gewinnspiel zu erbringende "Gegenleistung" wird die Attraktivität des Gewinnspiels daher nicht gemindert, sondern eher noch erhöht. Das trifft zwar für den für die Teilnahme am Recheis-Gewinnspiel notwendigen Nudelkauf nicht zu; mit diesem Kauf ist aber auch keine Belastung verbunden, die geeignet wäre, von der Teilnahme an einem Gewinnspiel abzuhalten, bei dem Wellness-Urlaube in einem Vierstern-Hotel zu gewinnen sind. Nicht ins Gewicht fallen die bei einer Teilnahme notwendigen Besorgungen, weil sie bei den ohnehin anfallenden Einkäufen miterledigt werden können.
Beide Gewinnspiele sind demnach so gestaltet, dass die Teilnahme attraktiv erscheinen muss. Es locken Preise, die geeignet sind, einen nicht unerheblichen Teil der Leser zum Kauf eines (weiteren) "Gusto"-Hefts zu veranlassen, sei es, um durch weitere Einsendungen die Gewinnchancen zu erhöhen, sei es, um die notwendigen Kupons und Ausschnitte für eine Teilnahme zu erhalten, wenn jemand, ohne Besitzer eines "Gusto"-Hefts zu sein, auf andere Weise von den Gewinnspielen erfahren hat.
Der für das "Gusto"-Heft aufzuwendende Betrag von 38 S erscheint angesichts des Werts der ausgelobten Gewinne als geringer (Spiel-)Einsatz. Dazu kommt, dass mit dem Erwerb eines Hefts die Teilnahme an zwei attraktiven Gewinnspielen eröffnet wird. Die Häufung von Gewinnspielen in einer Ausgabe steigert den Anreiz, ein (weiteres) Heft zu erwerben, wenn sich - wie hier - die angesprochenen Verkehrskreise überschneiden. Ein "Wellness-Urlaub" kann nämlich nicht nur für "Singles" oder - ursprünglich oder nach Auszug der Kinder - kinderlose Paare, sondern auch für "junge Familien" interessant sein. Jedes der beiden Gewinnspiele ist aber auch für sich allein genommen geeignet, zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen.
Damit liegt ein Verstoß gegen § 9a Abs 1 UWG vor: Die Beklagte setzt
die in den Inseraten angekündigten Gewinnspiele als Lockmittel zur
Förderung des Absatzes ihrer Zeitschrift ein (ÖBl 1992, 226 -
Verführerschein; ÖBl 1997, 222 - BILLA-Bons; MR 1999, 182 ((Korn)) =
ÖBl 1999, 292 = wbl 1999/256 - Fini's Feinstes mwN).
Mit der Veröffentlichung der Inserate wird die Teilnahmemöglichkeit an den Gewinnspielen von der Beklagten nicht nur gewährt, sondern auch angekündigt: Durch die Inserate erfahren die Leser ihrer Zeitschrift, dass die Gewinnspiele veranstaltet werden, und gleichzeitig erhalten sie durch den Abdruck des Teilnahmekupons die Möglichkeit eingeräumt, daran teilzunehmen. Der Sicherungsantrag ist daher auch in Bezug auf das Ankündigen berechtigt.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Die einstweilige Verfügung war mit dem vom Erstgericht angefügten und von der Klägerin nicht angefochtenen Zusatz zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.