Nur die auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei, mit der sie Wiederherstellung des Ersturteiles beantragt, nicht aber die Revision der Klägerin, die den weiteren Zuspruch von S 4.810,-- (restliche Sonderzahlung 1983) begehrt, ist berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung (Arb.7.534; Arb.8.049 ua) verliert
eine regelmäßig in gleicher Höhe gewährte Zuwendung, mit der der
Dienstnehmer rechnen kann, den Charakter einer freiwilligen Zahlung,
wenn ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart angenommen
werden kann. Eine solche stillschweigende Vereinbarung setzt aber
nach § 863 ABGB solche Handlungen oder Unterlassungen des
Dienstgebers voraus, die mit überlegung aller Umstände keinen
vernünftigen Grund an dem Verpflichtungswillen des Dienstgebers zu
zweifeln, übrig lassen. Daraus ist für die strittige Verpflichtung
der beklagten Partei zur Weitergewährung der in den Jahren 1981 und
1982 bezahlten zusätzlichen Sonderzahlung folgendes abzuleiten: Die
Sonderzahlung 1981 wurde der Klägerin Ende Dezember über ihr
ausdrückliches Ersuchen für die Mehrarbeit gewährt, die sie infolge
der Vorbereitungen für die Erstellung der Bilanz 1981 zu leisten
hatte ('Bilanzgeld'). Ein (etwas höheres) 'Bilanzgeld' wurde der
Klägerin bereits damals für das kommende Jahr in Aussicht gestellt.
Die Klägerin konnte daher - freilich nur unter der nach der
Vertragsänderung nicht mehr zutreffenden Voraussetzung, daß sie auch
in den kommenden Jahren die mit der Vorbereitung der Jahresbilanz
verbundenen Mehrbelastungen ohne andere Abgeltung zu tragen hatte -
mit der Gewährung dieser zweckgebundenen, von einer besonderen
Gegenleistung abhängigen, zum Jahresende fälligen Zulage rechnen,
was die beklagte Partei auch gar nicht in Abrede stellt, brachte sie
doch vor, der Klägerin sei zur Zeit des ersten Dienstvertrages bei
einer Teilzeitbeschäftigung von nur 25 Wochenstunden ein jährliches
Zusatzgehalt von S 8.500,--
zugestanden worden (S.7). Aus dem Umstand, daß sich die Klägerin
diese Sonderzahlung in ihrer Eigenschaft als Lohnverrechnerin im
Jahre 1982 bereits im September anwies - wobei nicht einmal
feststeht, daß dies dem Geschäftsführer der beklagten Partei auffiel
und er es dennoch duldete - ist aber nicht der Schluß zu ziehen, daß
ihr diese Zulage in der Zukunft unabhängig von der Leistung von
Bilanzarbeiten und schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem
Jahresende zu gewähren war. Die Klägerin hatte somit, als sie sich
diese zusätzliche Sonderzahlung bereits im März 1983 neuerlich
eigenmächtig anwies, (noch) keinen Anspruch auf ihre Gewährung. Der
Geschäftsführer der beklagten Partei erfuhr von dieser Vorgangsweise
erst im November 1983, nachdem die Streitteile bereits im Juli
geänderte Vereinbarungen über die Neugestaltung des
Dienstverhältnisses der Klägerin getroffen hatten. Der Standpunkt
des Geschäftsführers der beklagten Partei, die Klägerin sei
verpflichtet, die eigenmächtig bezogene zusätzliche Sonderzahlung
als rechtsgrundlose Leistung zurückzuerstatten, weil zwischen den
Streitteilen inzwischen neue Vereinbarungen über das
Dienstverhältnis der Klägerin getroffen worden waren, durch die ihr
Aufgabenbereich geändert und ihre Arbeitszeit und dementsprechend
auch ihr Entgelt beträchtlich erhöht worden waren, sodaß ihr ein
'Bilanzgeld' nicht gebühre, war somit nicht nur aus guten Gründen
vertretbar (was im Sinne der zutreffenden Rechtsausführung des
Erstgerichtes allein schon genügte, daß der beklagten Partei eine
ungebührliche Schmälerung des Entgeltes der Klägerin insoweit nicht
zur Last fiel); vielmehr stand die Meinung des Geschäftsführers mit
der Rechtslage im Einklang. Er durfte daher die Forderung der
Klägerin auf Bezahlung der restlichen Weihnachtsremuneration mit den
Ansprüchen der beklagten Partei auf Rückleistung des von der
Klägerin rechtsgrundlos bezogenen 15.Gehaltes (Bilanzgeldes)
verrechnen. Die Bestimmung des § 7 DHG stand dem nicht entgegen, da
es sich nicht um eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den
Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz (also um
Schadenersatzansprüche), sondern um die Aufrechnung von Ansprüchen
aus rechtsgrundlosen Leistungen handelte. Die sohin zulässige
Aufrechnung des von der Klägerin rechtsgrundlos bezogenen 15.Gehalts
('Bilanzgeldes') führte allerdings nicht zur vollständigen Tilgung
der noch offenen Weihnachtsremuneration; es blieb vielmehr eine
Restforderung der Klägerin in Höhe von S 2.121,--, deren umgehende
Bezahlung der Geschäftsführer der beklagten Partei zusagte. Zu
dieser Restforderung der Klägerin konnte es aber nur kommen, weil
der Geschäftsführer der beklagten Partei aus Kulanzgründen mit einer
aliquoten Bezahlung des 15.Gehaltes ('Bilanzgeldes') einverstanden
war. Es war daher der Klägerin zumutbar, sich mit der Anweisung
dieses Betrages mit dem Dezembergehalt 1983 zufrieden zu geben,
zumal sie noch vor ihrem Austritt die Gehaltsabrechnung für Dezember
1983, in der auch dieser Betrag enthalten war, bekam und mit der
unverzüglichen Gutschrift, die bereits am 27.12.1983
erfolgte, rechnen konnte. Hätte die Klägerin bei der übergabe dieser
Gehaltsabrechnung darauf bestehen wollen, daß ihr der Betrag von S
2.121,-- am 23.12.1983 zur Verfügung stehen müsse, wäre sie
verpflichtet gewesen, vom Geschäftsführer der beklagten Partei eine
sofortige Barzahlung zu verlangen. Sie kann daher ihren Austritt
nicht auf eine ungebührliche Schmälerung des Entgelts stützen.
Die Klägerin ist daher ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten. Sie hat somit keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung (§ 29 Abs.1 AngG), Abfertigung (§ 23 Abs.7 AngG) und Urlaubsentschädigung (§ 9 Abs.1 Z 2 UrlG) oder zumindst Urlaubsabfindung (§ 10 Abs.2 UrlG). Auch die zweite Hälfte der zusätzlichen Sonderzahlung ('Bilanzgeld') 1983 gebührt ihr aus den dargelegten Gründen nicht. Damit ist der Revision der beklagten Partei Folge zu geben, der Revision der Klägerin aber ein Erfolg zu versagen.Die Klägerin ist daher ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten. Sie hat somit keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung (Paragraph 29, Absatz eins, AngG), Abfertigung (Paragraph 23, Absatz 7, AngG) und Urlaubsentschädigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG) oder zumindst Urlaubsabfindung (Paragraph 10, Absatz 2, UrlG). Auch die zweite Hälfte der zusätzlichen Sonderzahlung ('Bilanzgeld') 1983 gebührt ihr aus den dargelegten Gründen nicht. Damit ist der Revision der beklagten Partei Folge zu geben, der Revision der Klägerin aber ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 der ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 der ZPO.