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Rechtssatz RS0028937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028937

Geschäftszahl

4Ob80/85

Entscheidungsdatum

09.07.1985

Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Ist ein - aus Kulanzgründen gewährter - aliquoter Teil des Bilanzgeldes (15. Gehalt) ausständig und hat der Arbeitnehmer noch vor dem Austritt die Gehaltsabrechnung, in der auch dieser Betrag enthalten war, bekommen und mit der unverzüglichen Gutschrift rechnen können, ist ein unverzüglicher Austritt nicht gerechtfertigt. Hätte der Arbeitnehmer bei der Übergabe dieser Gehaltsabrechnung darauf bestehen wollen, daß der Betrag unverzüglich zur Verfügung stehen müsse, wäre er verpflichtet gewesen, eine sofortige Barzahlung zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 80/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 80/85

Schlagworte

SW: Angestellte, Vorenthalten, Schmälerung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Sonderzahlung, Belohnung, Remuneration, Mahnung, Einmahnung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028937

Dokumentnummer

JJR_19850709_OGH0002_0040OB00080_8500000_002