Die Revision ist als ordentliches Rechtsmittel zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,-- übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO). Der verfehlte Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist daher als nicht beigesetzt zu behandeln.Die Revision ist als ordentliches Rechtsmittel zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,-- übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO). Der verfehlte Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist daher als nicht beigesetzt zu behandeln.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die teilweise Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht bezog sich nicht auf das Beweisthema, zu dem der Zeuge Julius L*** in erster Instanz geführt worden war. Die Verwertung des Inhaltes des Schreibens des Yaya G*** durch das Berufungsgericht ist ein Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die teilweise Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht bezog sich nicht auf das Beweisthema, zu dem der Zeuge Julius L*** in erster Instanz geführt worden war. Die Verwertung des Inhaltes des Schreibens des Yaya G*** durch das Berufungsgericht ist ein Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt: Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin wurde von dem hiefür beweispflichtigen (SZ 41/72; JBl 1985,746; SZ 58/127 uva) Beklagten in erster Instanz nicht behauptet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat der Verkauf der nachgebildeten Ware durch den Beklagten dazu geführt, daß der Kunde der Klägerin 1.400 Coupons der Originalware nicht mehr abgenommen hat und weitere 2.000 Coupons nicht mehr verkaufen konnte.
Ob der Spruch des Schiedsgerichtes für den Musterschutz des Vorarlberger Stickerei- und Spitzenerzeugungsgewerbes (Beilage A) für das ordentliche Gericht bindend war, kann auf sich beruhe. Der Beklagte hat in erster Instanz den Mustereingriff gar nicht bestritten, sondern sich darauf berufen, daß er die Erzeugung von Waren nach dem geschützten Muster bereits vor dem Schiedsspruch eingestellt habe. Im übrigen hat der Revisionswerber nicht einmal behauptet, dieses Erkenntnis gemäß Art.9 D des Musterschiedsvertrages beim "Erweiterten Schiedsgericht" angefochten oder auf Aufhebung des Schiedsspruches geklagt zu haben. Da beide Vorinstanzen unbeanstandet von einer Registrierung des Musters des Klägers bei der Registrierungs- und Verwaltungsstelle des Musterschutzes des Vorarlberger Stickerei- und Spitzenerzeugungsgewerbes (also nicht von einer Hinterlegung bei der Handelskammer gemäß § 4 MustG) und von einer Schutzdauer vom 24.4.1983 bis 24.4.1988 ausgegangen sind, obwohl die gesetzliche Schutzfrist nach § 3 Abs 1 MustG 1970 nach wie vor drei Jahre beträgt (siehe aber zum Entwurf eines neuen Musterschutzgesetzes Kucsko in ÖBl 1986, 33), hat der erkennende Senat bei der Registrierungs- und Verwaltungsstelle den Musterschutz des Vorarlberger Stickerei- und Spitzenerzeugungsgewerbes angefragt und hiebei die Auskunft erhalten, daß sämtliche Vorarlberger Stickereibetriebe Mitglieder des Musterschiedsvertrages 1946 (siehe auch Beilage A) sind, der eine Registrierung der Muster der Mitglieder bei der Registrierungs- und Verwaltungsstelle auf fünf Jahre (mit Verlängerungsmöglicheit) vorsieht. Eine Hinterlegung der Muster bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft findet nicht statt. Daraus folgt, daß die von den Mitgliedern dieses Schiedsvertrages - hier vom Kläger - hinterlegten Muster kein absolutes Musterrecht iS des MustG 1970 begründen. Es handelt sich nicht um ein gesetzliches Immaterialgüterrecht, das dem Berechtigten gegen jeden Dritten ein Verbotsrecht einräumt, sondern um einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung des Eingriffs in das Muster eines Vertragsmitgliedes. Damit ist aber der dem Beklagten angelastete Verstoß kein Musterrechtsverstoß iS des MustG 1970, sondern eine nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatzpflicht auslösende Vertragsverletzung. Bei der Auslegung des Vertrages sind aber - da die Parteien gar nicht behauptet haben, daß dem Musterschiedsvertrag 1946, abgesehen von der verlängerten Schutzdauer, ein anderer Begriff des Musterrechts und der Musterrechtsverletzung als nach dem MustG 1970 zugrunde liege - die Bestimmungen des MustG sinngemäß anzuwenden.Ob der Spruch des Schiedsgerichtes für den Musterschutz des Vorarlberger Stickerei- und Spitzenerzeugungsgewerbes (Beilage A) für das ordentliche Gericht bindend war, kann auf sich beruhe. Der Beklagte hat in erster Instanz den Mustereingriff gar nicht bestritten, sondern sich darauf berufen, daß er die Erzeugung von Waren nach dem geschützten Muster bereits vor dem Schiedsspruch eingestellt habe. Im übrigen hat der Revisionswerber nicht einmal behauptet, dieses Erkenntnis gemäß Artikel 9, D des Musterschiedsvertrages beim "Erweiterten Schiedsgericht" angefochten oder auf Aufhebung des Schiedsspruches geklagt zu haben. Da beide Vorinstanzen unbeanstandet von einer Registrierung des Musters des Klägers bei der Registrierungs- und Verwaltungsstelle des Musterschutzes des Vorarlberger Stickerei- und Spitzenerzeugungsgewerbes (also nicht von einer Hinterlegung bei der Handelskammer gemäß Paragraph 4, MustG) und von einer Schutzdauer vom 24.4.1983 bis 24.4.1988 ausgegangen sind, obwohl die gesetzliche Schutzfrist nach Paragraph 3, Absatz eins, MustG 1970 nach wie vor drei Jahre beträgt (siehe aber zum Entwurf eines neuen Musterschutzgesetzes Kucsko in ÖBl 1986, 33), hat der erkennende Senat bei der Registrierungs- und Verwaltungsstelle den Musterschutz des Vorarlberger Stickerei- und Spitzenerzeugungsgewerbes angefragt und hiebei die Auskunft erhalten, daß sämtliche Vorarlberger Stickereibetriebe Mitglieder des Musterschiedsvertrages 1946 (siehe auch Beilage A) sind, der eine Registrierung der Muster der Mitglieder bei der Registrierungs- und Verwaltungsstelle auf fünf Jahre (mit Verlängerungsmöglicheit) vorsieht. Eine Hinterlegung der Muster bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft findet nicht statt. Daraus folgt, daß die von den Mitgliedern dieses Schiedsvertrages - hier vom Kläger - hinterlegten Muster kein absolutes Musterrecht iS des MustG 1970 begründen. Es handelt sich nicht um ein gesetzliches Immaterialgüterrecht, das dem Berechtigten gegen jeden Dritten ein Verbotsrecht einräumt, sondern um einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung des Eingriffs in das Muster eines Vertragsmitgliedes. Damit ist aber der dem Beklagten angelastete Verstoß kein Musterrechtsverstoß iS des MustG 1970, sondern eine nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatzpflicht auslösende Vertragsverletzung. Bei der Auslegung des Vertrages sind aber - da die Parteien gar nicht behauptet haben, daß dem Musterschiedsvertrag 1946, abgesehen von der verlängerten Schutzdauer, ein anderer Begriff des Musterrechts und der Musterrechtsverletzung als nach dem MustG 1970 zugrunde liege - die Bestimmungen des MustG sinngemäß anzuwenden.
Danach kann der Eingriff in das Musterrecht, wie auch aus der Begründung des Schiedsspruches zu entnehmen ist, nicht nur durch unbefugte Übertragung, sondern auch durch unbefugte Nachbildung eines geschützten Musters erfolgen (§ 24 MustG 1970). Bei der "Übertragung" ist der Eingriffsgegenstand mit dem Muster "identisch" (d.h. völlig gleich), bei der "Nachbildung" stimmt er mit dem Muster im Wesen überein (Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht 95), d.h. er ist verwechselbar ähnlich, so daß er vom Original bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht leicht unterschieden werden kann. Die Verwechselbarkeit bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Bei der Beurteilung der musterrechtlichen Gleichheit ist auf den Gesamteindruck abzustellen. Die Frage, ob eine Nachbildung vorliegt, ist demnach eine Rechtsfrage (VwSlg 11.753 A). Nun besteht aber zwischen den beiden beim Akt erliegenden Stoffmustern eine derartige Ähnlichkeit, daß das Vorliegen einer Nachbildung - die im übrigen gemäß § 25 Abs 1 MustG 1970 auch dann vorliegt, wenn sie in Unkenntnis des geschützten Vorbildes erfolgt - nicht zweifelhaft sein. Bei dieser Sachlage kommt es auf den Umfang der Bindung an das Schiedsgerichtserkenntnis nicht an.Danach kann der Eingriff in das Musterrecht, wie auch aus der Begründung des Schiedsspruches zu entnehmen ist, nicht nur durch unbefugte Übertragung, sondern auch durch unbefugte Nachbildung eines geschützten Musters erfolgen (Paragraph 24, MustG 1970). Bei der "Übertragung" ist der Eingriffsgegenstand mit dem Muster "identisch" (d.h. völlig gleich), bei der "Nachbildung" stimmt er mit dem Muster im Wesen überein (Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht 95), d.h. er ist verwechselbar ähnlich, so daß er vom Original bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht leicht unterschieden werden kann. Die Verwechselbarkeit bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Bei der Beurteilung der musterrechtlichen Gleichheit ist auf den Gesamteindruck abzustellen. Die Frage, ob eine Nachbildung vorliegt, ist demnach eine Rechtsfrage (VwSlg 11.753 A). Nun besteht aber zwischen den beiden beim Akt erliegenden Stoffmustern eine derartige Ähnlichkeit, daß das Vorliegen einer Nachbildung - die im übrigen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, MustG 1970 auch dann vorliegt, wenn sie in Unkenntnis des geschützten Vorbildes erfolgt - nicht zweifelhaft sein. Bei dieser Sachlage kommt es auf den Umfang der Bindung an das Schiedsgerichtserkenntnis nicht an.
Da der Beklagte von dem Eingriff in das Musterrecht der Klägerin nach der Nachbildung erfahren hat, dennoch aber durch den Verkauf ("Verschleiß") der nach dem vertraglich geschützten Muster verfertigten Ware (vgl. § 24 MustG 1970) weiterhin vorsätzlich in das auf mehrseitigem Vertrag beruhende Schutzrecht der Klägerin eingegriffen hat, hat er der Klägerin den durch diesen Vertragsbruch zugefügten Schaden sowohl nach § 1295 Abs 1 ABGB als auch, da zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wegen sittenwidrigen Vertragsbruches nach §§ 1, 16 UWG zu ersetzen; hiebei ist unter Kaufleuten (Mitbewerbern) auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Art 8 Nr 2 EVHGB; § 16 Abs 1 UWG).Da der Beklagte von dem Eingriff in das Musterrecht der Klägerin nach der Nachbildung erfahren hat, dennoch aber durch den Verkauf ("Verschleiß") der nach dem vertraglich geschützten Muster verfertigten Ware vergleiche Paragraph 24, MustG 1970) weiterhin vorsätzlich in das auf mehrseitigem Vertrag beruhende Schutzrecht der Klägerin eingegriffen hat, hat er der Klägerin den durch diesen Vertragsbruch zugefügten Schaden sowohl nach Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB als auch, da zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wegen sittenwidrigen Vertragsbruches nach Paragraphen eins, 16, UWG zu ersetzen; hiebei ist unter Kaufleuten (Mitbewerbern) auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Artikel 8, Nr 2 EVHGB; Paragraph 16, Absatz eins, UWG).
Daß der Kläger durch den weiteren Verkauf von Nachbildungen seiner Ware durch den Beklagten in Cotonou im Absatz der Originalware empfindlich beeinträchtigt wurde und dadurch Umsatzeinbußen erlitten hat, hat das Berufungsgericht festgestellt. Zur Bemessung dieses Schadens nach § 273 ZPO nimmt die Revisionswerberin nicht mehr Stellung.Daß der Kläger durch den weiteren Verkauf von Nachbildungen seiner Ware durch den Beklagten in Cotonou im Absatz der Originalware empfindlich beeinträchtigt wurde und dadurch Umsatzeinbußen erlitten hat, hat das Berufungsgericht festgestellt. Zur Bemessung dieses Schadens nach Paragraph 273, ZPO nimmt die Revisionswerberin nicht mehr Stellung.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.