Rechtssatz RS0070605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070605
Entscheidungsdatum
27.06.1989
Rechtssatz
Bei der "Übertragung" ist der Eingriffsgegenstand mit dem Muster "identisch" (dh völlig gleich), bei der "Nachbildung" stimmt er mit dem Muster im Wesen überein, dh er ist verwechselbar ähnlich, so daß er vom Original bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht leicht unterschieden werden kann. Die Verwechselbarkeit bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Bei der Beurteilung der musterrechtlichen Gleichheit ist auf den Gesamteindruck abzustellen. Die Frage, ob eine Nachbildung vorliegt, ist demnach eine Rechtsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070605
Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00080_8900000_002