Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte wendet sich in erster Linie gegen die Annahme der Verwechslungsgefahr. Weder das Wortbild der strittigen Kennzeichen noch ein - gar nicht vorhandener - Wortsinn seien einander verwechselbar ähnlich. Die Unterschiede bei der Aussprache (kurzer Vokal und stimmloser Konsonant "S" im Kennzeichen der Klägerin; langer Vokal und stimmhaftes "S" am Wortende des Kennzeichens der Beklagten) verhinderten aber auch Ähnlichkeiten des Klanges beider Zeichen. Wesentlich zur Unterscheidung trügen die übrigen Firmenbestandteile bei. Im übrigen könnte der Beklagten die Unterlassung des Gebrauches des Wortes in der Schreibweise "Scos" schon deshalb nicht aufgetragen werden, weil sie dieses Wort so nicht gebraucht habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
§ 9 UWG schützt Inhaber von Unternehmen vor mißbräuchlichem, die Gefahr von Verwechslungen herbeiführendem Gebrauch ihrer Unternehmenskennzeichen. Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ist anzunehmen, wenn durch den Kennzeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen erweckt wird; Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn zwar die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ausgeschlossen, aber der Anschein besonderer Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den Benützern ähnlicher Zeichen erweckt wird (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50; ÖBl 1977, 40; ÖBl 1991, 93 uva). Die Gefahr einer Verwechslung zweier Kennzeichen kann auf der Gleichheit oder Ähnlichkeit ihres Bildes, ihres Klanges oder ihres Sinnes beruhen; besteht sie auch nur in einer dieser Richtungen, dann muß sie bejaht werden (Hohenecker-Friedl aaO). Gefordert wird jedoch, daß die Zeichen geeignet sind, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen (ÖBl 1991, 93 mwN), sie also Namensfunktion haben. Schutz genießt daher nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort, uU auch eine Abkürzung), der Namensfunktion hat, also für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist (ÖBl 1991, 98 mwN).Paragraph 9, UWG schützt Inhaber von Unternehmen vor mißbräuchlichem, die Gefahr von Verwechslungen herbeiführendem Gebrauch ihrer Unternehmenskennzeichen. Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ist anzunehmen, wenn durch den Kennzeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen erweckt wird; Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn zwar die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ausgeschlossen, aber der Anschein besonderer Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den Benützern ähnlicher Zeichen erweckt wird (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50; ÖBl 1977, 40; ÖBl 1991, 93 uva). Die Gefahr einer Verwechslung zweier Kennzeichen kann auf der Gleichheit oder Ähnlichkeit ihres Bildes, ihres Klanges oder ihres Sinnes beruhen; besteht sie auch nur in einer dieser Richtungen, dann muß sie bejaht werden (Hohenecker-Friedl aaO). Gefordert wird jedoch, daß die Zeichen geeignet sind, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen (ÖBl 1991, 93 mwN), sie also Namensfunktion haben. Schutz genießt daher nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort, uU auch eine Abkürzung), der Namensfunktion hat, also für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist (ÖBl 1991, 98 mwN).
Reinen Buchstabezusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, kommt im allgemeinen nur bei Verkehrsgeltung Namensfunktion zu; bei solchen nur aus wenigen Buchstaben bestehenden Wortzeichen wird die Verwechslungsgefahr vielfach schon dann verneint, wenn der Unterschied in nur einem Buchstaben besteht (ÖBl 1986, 127; ÖBl 1979, 136; ÖBl 1976, 65). Entsteht aber durch eine Kombination mehrerer - etwa dem Firmenwortlaut oder dem Unternehmensgegenstand entnommenen - Buchstaben ein zusammenhängend lesbares Wort mit ausreichendem Phantasiecharakter, dann liegt eine sprachliche Neubildung vor, die geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (vgl ÖBl 1979, 47; ÖBl 1979, 77; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 127; ÖBl 1991, 97).Reinen Buchstabezusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, kommt im allgemeinen nur bei Verkehrsgeltung Namensfunktion zu; bei solchen nur aus wenigen Buchstaben bestehenden Wortzeichen wird die Verwechslungsgefahr vielfach schon dann verneint, wenn der Unterschied in nur einem Buchstaben besteht (ÖBl 1986, 127; ÖBl 1979, 136; ÖBl 1976, 65). Entsteht aber durch eine Kombination mehrerer - etwa dem Firmenwortlaut oder dem Unternehmensgegenstand entnommenen - Buchstaben ein zusammenhängend lesbares Wort mit ausreichendem Phantasiecharakter, dann liegt eine sprachliche Neubildung vor, die geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden vergleiche ÖBl 1979, 47; ÖBl 1979, 77; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 127; ÖBl 1991, 97).
Im vorliegenden Fall wurden zwar das Firmenschlagwort und die Marke der Klägerin aus einzelnen Buchstaben ihres weiteren Firmenbestandteiles "Computersoftwaresysteme" gebildet; entstanden ist dabei aber - im Gegensatz zu einzelnen, durch Abkürzungspunkte getrennten Buchstaben - ein zusammenhängend lesbares Wort, welches weder als Gattungsbezeichnung noch als beschreibendes Zeichen aufgefaßt wird und somit Namensfunktion hat. Auszugehen ist daher davon, daß sowohl das Firmenschlagwort als auch die Marke der Klägerin die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausreichende Kennzeichnungskraft haben.
Das Firmenschlagwort der Beklagten "S Co S" wird zwar primär als Buchstabenkombination beurteilt, kann aber auch zusammenhängend als Wort gelesen werden; die Beklagte hat es aber auch in der zusammenhängenden Schreibweise "SCoS" verwendet, bei welcher der Verkehr die Buchstaben überwiegend wie das Wort "Scos" liest. Dieses Wort ist aber - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben -, ungeachtet der unterschiedlichen Aussprache einzelner Buchstaben dem Kennzeichen der Klägerin im Klang so ähnlich, daß die Gefahr von Verwechslungen bejaht werden muß. Auch der Hinweis der Revision auf die weiteren Unterschiede der Firmenbestandteile der Streitteile und der von der Beklagten ansonsten verwendeten Kurzbezeichnungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, daß die Beklagte auch mit der Bezeichnung "SCos GmbH" aufgetreten ist, welche gegenüber der Marke der Klägerin "Coss" keinerlei unterscheidungskräftigen Zusatz enthält, können solche Zusätze, die nur die Gesellschaftsform oder den Betriebsgegenstand wiedergeben, die Verwechslungsgefahr regelmäßig nicht ausschließen (ÖBl 1980, 159). Daß die Gefahr von Verwechslungen weder durch das Wortbild noch durch den - gar nicht vorhandenen - Wortsinn begründet wird, ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht entscheidend.
Die Klägerin hat den Unterlassungstitel ungeachtet des Wortlautes des Begehrens nicht auf die Verwendung des Schlagwortes in der Schreibweise "Scos" beschränkt; sie hat vielmehr in der Klage ausdrücklich klargestellt, daß sie sich gegen die Verwendung dieses Wortes in allen von der Beklagten bisher verwendeten Schreibweisen wendet. Bei sämtlichen dieser Schreibweisen ist aber auch die Gefahr von Verwechslungen mit dem Kennzeichen der Klägerin gegeben. Der Unterlassungsanspruch erfaßt somit die bisher verwendeten Schreibweisen "S Co S" und "SCoS" sowie naheliegende ähnliche Schreibweisen, durch welche die Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht beseitigt werden können, wie "Scos" oder "SCOS". Die Abweisung der Klage aus dem Grund, daß die Beklagte in der im Exekutionstitel beschriebenen Weise nicht gegen das Kennzeichenrecht der Klägerin verstoßen habe, kommt daher nicht in Frage. Zur Klarstellung war aber dem Unterlassungstitel die dem aus der Klage klar erkennbaren Willen der Klägerin entsprechende Fassung zu geben (vgl dazu SZ 37/28; ÖBl 1982, 66 uva). Von Amts wegen war aber auch noch folgendes wahrzunehmen:Die Klägerin hat den Unterlassungstitel ungeachtet des Wortlautes des Begehrens nicht auf die Verwendung des Schlagwortes in der Schreibweise "Scos" beschränkt; sie hat vielmehr in der Klage ausdrücklich klargestellt, daß sie sich gegen die Verwendung dieses Wortes in allen von der Beklagten bisher verwendeten Schreibweisen wendet. Bei sämtlichen dieser Schreibweisen ist aber auch die Gefahr von Verwechslungen mit dem Kennzeichen der Klägerin gegeben. Der Unterlassungsanspruch erfaßt somit die bisher verwendeten Schreibweisen "S Co S" und "SCoS" sowie naheliegende ähnliche Schreibweisen, durch welche die Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht beseitigt werden können, wie "Scos" oder "SCOS". Die Abweisung der Klage aus dem Grund, daß die Beklagte in der im Exekutionstitel beschriebenen Weise nicht gegen das Kennzeichenrecht der Klägerin verstoßen habe, kommt daher nicht in Frage. Zur Klarstellung war aber dem Unterlassungstitel die dem aus der Klage klar erkennbaren Willen der Klägerin entsprechende Fassung zu geben vergleiche dazu SZ 37/28; ÖBl 1982, 66 uva). Von Amts wegen war aber auch noch folgendes wahrzunehmen:
Um dem Verbot, eine bestimmte Firma zu führen, entsprechen zu können, muß der Betroffene zuerst seine Firmenbezeichnung ändern, würde er sich doch sonst einer Ordnungsstrafe nach § 37 Abs 1 HGB aussetzen; er muß also die beanstandete Bezeichnung aus seiner Firma beseitigen. Das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, ordnet § 15 UWG dem Unterlassungsanspruch zu. Ist die Beklagte - wie hier - nicht nur zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Firmenbuch enthält, dann ist dafür § 409 Abs 2 ZPO anwendbar. Im Hinblick auf die vermutliche Dauer des Verfahrens beim Firmenbuch war die Frist im Urteil mit drei Monaten zu bestimmen (WBl 1989, 217 mwN).Um dem Verbot, eine bestimmte Firma zu führen, entsprechen zu können, muß der Betroffene zuerst seine Firmenbezeichnung ändern, würde er sich doch sonst einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 37, Absatz eins, HGB aussetzen; er muß also die beanstandete Bezeichnung aus seiner Firma beseitigen. Das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, ordnet Paragraph 15, UWG dem Unterlassungsanspruch zu. Ist die Beklagte - wie hier - nicht nur zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Firmenbuch enthält, dann ist dafür Paragraph 409, Absatz 2, ZPO anwendbar. Im Hinblick auf die vermutliche Dauer des Verfahrens beim Firmenbuch war die Frist im Urteil mit drei Monaten zu bestimmen (WBl 1989, 217 mwN).
Die Beklagte bekämpft auch den Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung. Unter Berufung auf die Entscheidung ÖBl 1959, 91 vertritt sie die Auffassung, daß die erforderliche Publizitätswirkung auch durch die Änderung ihrer Firma als Folge des Unterlassungsgebotes erreicht werde, ohne daß es noch zusätzlich einer Urteilsveröffentlichung bedürfe. Nun trifft es zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung diesem Gedanken Rechnung getragen hat; nach neuerlicher Überprüfung kann aber der erkennende Senat diese Auffassung nicht aufrechterhalten: Die Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, daß es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise, auf deren Irreführung ein solches Vorgehen sehr oft abzielt, über die wahre Sachlage aufzuklären (Hohenecker-Friedl aaO 88; SZ 27/119 uva); sie hat daher keinen Strafcharakter, sondern soll vor allem das Publikum aufklären und damit dem Umsichgreifen einer durch den Verstoß entstandenen unrichtigen Meinung vorbeugen (SZ 27/119; ÖBl 1980, 74 uva). Auch die durch einen Eingriff in fremdes Kennzeichenrecht entstandenen, durch die Verwechslungsgefahr charakterisierten irrigen Vorstellungen können durch die Veröffentlichung des Urteiles beseitigt werden. Es trifft nicht zu, daß diese irrigen Vorstellungen jedenfalls schon dadurch beseitigt werden, daß das in ein fremdes Kennzeichenrecht eingreifende Kennzeichen geändert wird. Das ist auch nicht beim Eingriff in das Recht auf den Gebrauch einer Firma (eines Firmenbestandteiles) der Fall. Ohne die Aufklärung durch eine Urteilsveröffentlichung kann die Änderung der prioritätsjüngeren, verwechselbar ähnlichen Firma nur dazu führen, daß in Hinkunft keine weiteren irrige Vorstellungen über die Unternehmen der Streitteile entstehen. Da aber die angesprochenen Verkehrskreise schon vorhandene irrige Vorstellungen über die Zusammenhänge der betroffenen Unternehmen ohne weiteres auf das die Firma ändernde Unternehmen übertragen werden, würde er durch die bloße Firmenänderung weder über den richtigen Sachverhalt aufgeklärt, noch würde verhindert, daß sich vorhandene irrige Vorstellungen in Hinkunft noch weiter auswirken. Daher ist das Interesse des im Prozeß siegreichen Kennzeichenberechtigten an einer Urteilsveröffentlichung selbst dann zu bejahen, wenn das Unterlassungsgebot zwangsläufig zur Änderung des registrierten Kennzeichenrechtes führen muß. Da die Beklagte seit dem Jahr 1990 mit dem beanstandeten Firmenschlagwort im geschäftlichen Verkehr auftritt, was in vielen Fällen zu Verwechslungen mit dem Unternehmen der Klägerin Anlaß geboten hat, ist auch ein Interesse an der Veröffentlichung des Urteiles in einer gesamtösterreichischen Tageszeitung und einer im Haupttätigkeitsgebiet der Streitteile weitverbreiteten regionalen Tageszeitung zu bejahen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.