Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß § 7 UWG anzuwenden sei. Auch ein angestellter Provisionsvertreter betreibe ein Unternehmen. Der Anspruch sei auch nach § 1330 ABGB begründet, weil die Beklagten die Behauptungen des Klägers zugestanden hätten. Damit habe sich eine Bescheinigung erübrigt. Die Bescheinigungslast habe wegen der größeren Nähe zum Beweis die Beklagten getroffen. Das beanstandete Schreiben widerspreche Treu und Glauben. Für die Zweitbeklagte sei es von Vorteil gewesen, daß der Kläger nicht immer den Höchstrabatt gewährt habe.Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß Paragraph 7, UWG anzuwenden sei. Auch ein angestellter Provisionsvertreter betreibe ein Unternehmen. Der Anspruch sei auch nach Paragraph 1330, ABGB begründet, weil die Beklagten die Behauptungen des Klägers zugestanden hätten. Damit habe sich eine Bescheinigung erübrigt. Die Bescheinigungslast habe wegen der größeren Nähe zum Beweis die Beklagten getroffen. Das beanstandete Schreiben widerspreche Treu und Glauben. Für die Zweitbeklagte sei es von Vorteil gewesen, daß der Kläger nicht immer den Höchstrabatt gewährt habe.
Nach § 7 UWG sind Tatsachenbehauptungen zu beurteilen, die zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen behauptet werden. "Unternehmen" ist im weitesten Sinn zu verstehen. Darunter fällt jede selbständige Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder die, ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient (WBl 1992, 195; s auch SZ 64/177 = ecolex 1992, 250 = EvBl 1992/91 = ÖBl 1992, 35 - Haus K mwN).Nach Paragraph 7, UWG sind Tatsachenbehauptungen zu beurteilen, die zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen behauptet werden. "Unternehmen" ist im weitesten Sinn zu verstehen. Darunter fällt jede selbständige Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder die, ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient (WBl 1992, 195; s auch SZ 64/177 = ecolex 1992, 250 = EvBl 1992/91 = ÖBl 1992, 35 - Haus K mwN).
Ob der Kläger als angestellter Provisionsvertreter ein Unternehmen im Sinne des § 7 UWG betreibt, kann offenbleiben. Sein Sicherungsantrag ist auch dann begründet, wenn der Unterlassungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB beurteilt wird.Ob der Kläger als angestellter Provisionsvertreter ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 7, UWG betreibt, kann offenbleiben. Sein Sicherungsantrag ist auch dann begründet, wenn der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB beurteilt wird.
Nach dieser Bestimmung ist zur Unterlassung verpflichtet, wer Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Die Beweislast für die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung, die nicht zugleich Ehrenbeleidigung ist, trifft den Kläger (Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1330 Rz 18 mwN).Nach dieser Bestimmung ist zur Unterlassung verpflichtet, wer Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Die Beweislast für die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung, die nicht zugleich Ehrenbeleidigung ist, trifft den Kläger (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1330, Rz 18 mwN).
Im beanstandeten Schreiben wird der Eindruck erweckt, der Kläger hätte 30 % Rabatt geben können. Der Kläger hat behauptet, es sei unrichtig, daß er Kunden mögliche Prämiennachlässe nicht gewährt habe. Die Beklagten haben dem entgegengehalten, der Kläger wäre berechtigt gewesen, Kunden einen Rabatt von 25 % einzuräumen.
Damit haben die Beklagten zugestanden, daß der im Schreiben des Erstbeklagten erweckte Eindruck falsch ist. Insoweit ist es daher nicht richtig, daß sie sich - wie das Rekursgericht meint - auf die Richtigkeit der beanstandeten Aussage berufen hätten. Es trifft auch die Behauptung der Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung nicht zu, daß sie vorgebracht hätten, der Kundenbetreuer (und damit auch der Kläger) hätte nach Rücksprache mit dem Gebietsleiter 30 % Rabatt gewähren können. In der Äußerung, auf die sie sich in der Revisionsrekursbeantwortung beziehen, haben sie nur behauptet, der Erstbeklagte habe nach Rücksprache mit dem Gebietsleiter Kunden, die den Versicherungsvertrag gekündigt hatten, 30 % Rabatt angeboten.
Durch das Zugeständnis der Beklagten hat sich eine Bescheinigung erübrigt. Die Frage, ob die Bescheinigungslast wegen deren größerer Nähe zum Beweis die Beklagten trifft, stellt sich demnach nicht.
Der durch das Schreiben erweckte Eindruck, der Kläger habe die ihm möglichen Rabatte nicht eingeräumt, ist geeignet, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers als Versicherungsvertreter zu schädigen. Die Auswirkungen der Rufschädigung sind nicht zu überblicken und lassen sich daher durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen (SZ 61/193 = MR 1988, 194 - Camel I; s Reischauer aaO § 1330 Rz 23). Die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung ist demnach notwendig, um den drohenden unwiederbringlichen Schaden abzuwehren (§ 381 Z 2 EO).Der durch das Schreiben erweckte Eindruck, der Kläger habe die ihm möglichen Rabatte nicht eingeräumt, ist geeignet, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers als Versicherungsvertreter zu schädigen. Die Auswirkungen der Rufschädigung sind nicht zu überblicken und lassen sich daher durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen (SZ 61/193 = MR 1988, 194 - Camel römisch eins; s Reischauer aaO Paragraph 1330, Rz 23). Die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung ist demnach notwendig, um den drohenden unwiederbringlichen Schaden abzuwehren (Paragraph 381, Ziffer 2, EO).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.