Begründung:
Der Kläger begehrte vom Beklagten den Betrag von S 32.016,73, samt 4 % Zinsen seit 1. August 1975. Er brachte vor, er habe mit dem Beklagten ein Dienstverhältnis als Omnibusfahrer auf bestimmte Zeit, nämlich vom 28. März 1975 bis Ende September 1975 abgeschlossen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, gleichgültig, ob er für ihn eine Beschäftigung gehabt habe oder nicht, für diesen Zeitraum den kollektivvertraglichen Lohn von S 5.632,-- monatlich brutto, also für 6 Monate S 33.792,-- brutto zu bezahlen. Der Kläger habe aber nur insgesamt S 5.999,27 erhalten, sodaß er noch S 27.792,73 zu bekommen habe. Dazu kämen noch die halbe Weihnachtsremuneration und die halbe Urlaubsbeihilfe von je S 2.112,--, sodaß der Beklagte insgesamt den eingeklagten Betrag schulde.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, der Kläger sei in der Zeit vom 2. Mai bis 17. Juli 1975 nur fallweise als Autobuslenker für den Beklagten tätig gewesen. Es habe sich dabei um kein Dienstverhältnis gehandelt, da der Kläger weder an eine feste Arbeitszeit gebunden, noch – mit Ausnahme der Fahrtziele – weisungsgebunden gewesen sei. Er habe auch immer wenn er verhindert gewesen sei, absagen können. Der Kläger habe in diesem Zeitraum nur 19 Fahrten absolviert. Es lägen 19 Einzelwerkverträge vor, für die ein Pauschalhonorar von S 100,-- bis S 150,-- pro Halbtag vereinbart gewesen sei. Das Arbeitsgericht sei daher sachlich unzuständig. Falls tatsächlich ein Arbeitsverhältnis angenommen werde, so sei dieses nach der letzten Fahrt des Klägers am 17. Juli 1975 einverständlich aufgelöst worden. Dem Kläger sei tatsächlich ein Betrag von S 2.599,27 zu viel ausbezahlt worden, welcher einredeweise geltend gemacht werde.
Das Erstgericht wies die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichtes zurück und erkannte, daß die Klagsforderung mit S 10.896,73 zu Recht und mit S 21.120,-- nicht zu Recht bestehe und daß auch die eingewendete Gegenforderung im Betrag von S 2.599,27 nicht zu Recht bestehe. Es erkannte den Beklagten daher schuldig, dem Kläger den Betrag von S 10.896,73 samt 4 % Zinsen seit 1. August 1975 zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhaltes vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, es liege ein Dienstverhältnis ab 1. Mai 1975 auf die Dauer der Saison vor, welches durch vorzeitigen Austritt des Klägers in Verbindung mit der Erklärung des Beklagten mit 31. Juli 1975 aufgelöst worden sei. Dem Kläger stehe daher für drei Monate ein Bruttolohn von S 16.896,-- zu. Davon seien die vereinbarungsgemäß vom Kläger übernommenen Leistungen zur Sozialversicherung im Betrag von S 4.999,77 und die a-conto-Zahlung von S 1.000,-- abzuziehen, sodaß noch ein Anspruch auf Bezahlung von S 10.896,27 bestehe.
Im Berufungsverfahren wendete der Beklagte noch ergänzend die Verjährung (richtig den Verfall) aller Ansprüche des Klägers bis Ende Mai 1975 ein, da gemäß Abschnitt XIII des Kollektivvertrags für Dienstnehmer der privaten Autobusbetriebe Ansprüche des Dienstnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen seien. Der Kläger habe aber erstmals mit Schreiben vom 4. August 1975 Forderungen erhoben. Überdies vertrat der Beklagte im Berufungsverfahren die Auffassung, das Dienstverhältnis sei durch vorzeitigen Austritt des Klägers ohne wichtigen Grund beendet worden, die Erklärungen des Beklagten, nach welchen das Dienstverhältnis noch länger andauere, seien daher ins Leere gegangen, weil das Dienstverhältnis bereits beendet gewesen sei.Im Berufungsverfahren wendete der Beklagte noch ergänzend die Verjährung (richtig den Verfall) aller Ansprüche des Klägers bis Ende Mai 1975 ein, da gemäß Abschnitt römisch dreizehn des Kollektivvertrags für Dienstnehmer der privaten Autobusbetriebe Ansprüche des Dienstnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen seien. Der Kläger habe aber erstmals mit Schreiben vom 4. August 1975 Forderungen erhoben. Überdies vertrat der Beklagte im Berufungsverfahren die Auffassung, das Dienstverhältnis sei durch vorzeitigen Austritt des Klägers ohne wichtigen Grund beendet worden, die Erklärungen des Beklagten, nach welchen das Dienstverhältnis noch länger andauere, seien daher ins Leere gegangen, weil das Dienstverhältnis bereits beendet gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab dem Rekurs des Beklagten gegen die Zurückweisung der Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes nicht Folge, wohl aber seiner Berufung und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es erkannte, das Klagebegehren bestehe mit S 3.411,92 zu Recht, die Gegenforderung von S 2.599,27, bestehe nicht zu Recht und der Beklagte sei daher schuldig, dem Kläger den Betrag von S 3.411,92 samt 4 % Zinsen seit 1. August 1975 zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Der Berufung des Klägers wurde dagegen nicht Folge gegeben.
Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und stellte folgenden Sachverhalt fest:Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte betreibt in P* ein Reisebüro, Omnibus- und Taxiunternehmen mit zwei Omnibussen und zwei VW-Bussen. Der Kläger stand schon in den Jahren 1972 und 1973 als Kraftfahrer in Diensten des Beklagten. Im November 1974 besuchte A*, der Großvater des Beklagten, den Kläger, der sich schon vorher durch einen fernmündlichen Anruf bei A* für eine neuerliche Verwendung interessiert hatte. A* fragte den Kläger, ob er in der Sommersaison 1975 für den Beklagten fahren wolle. Der Kläger erklärte seine Bereitschaft, „aushilfsweise“ für den Beklagten zu fahren; nur aushilfsweise deswegen, weil er in seiner Landwirtschaft beschäftigt und auch kränklich sei. Zwischen dem Kläger und A* wurde nun, was die praktische Abwicklung der Tätigkeit des Klägers betrifft, besprochen, daß der Kläger im Büro des Beklagten täglich anrufen werde um zu erfahren, ob eine Fahrt zustandekomme, bei der seine Dienste benötigt werden. In einem weiteren Gespräch zwischen dem Kläger und A* wurde geklärt, daß der Kläger nicht für jede von ihm durchgeführte Fahrt, sondern durchlaufend beim Sozialversicherungsträger angemeldet werden solle. Der Kläger erklärte sich weiters bereit, die Kosten seiner Versicherung aus eigenem zu tragen. Über die Höhe der Entlohnung wurde nichts gesprochen. A* berichtete dem Beklagten über den Inhalt seiner Kontakte mit dem Kläger. Der Beklagte verhielt sich zuerst eher ablehnend, stimmte aber dann der Verwendung des Klägers in seinem Betrieb zu. Zwischen den Parteien selbst wurde über die Art der Tätigkeit des Klägers und seine Entlohnung überhaupt nie verhandelt. Der Kläger wurde am 27. März 1975 mit einem Bruttobetrag von S 3.696,-- beim Sozialversicherungsträger angemeldet. Ungeachtet dieser unklaren Sachlage wurde der Kläger für den Beklagten mit 2. Mai 1975 tätig und absolvierte in der Folge als Kraftfahrer die in der Beilage 2 ersichtlichen Fahrten. Diese Beilage ist insofern zu ergänzen, als der Kläger nach der Fahrt nach A* am 24. Mai 1975 noch eine weitere Fünf-Seen-Fahrt durchgeführt hat. Technisch wurde der jeweilige Einsatz des Klägers in der Weise ausgelöst, daß entweder der Kläger beim Beklagten anrief oder aber der Beklagte den Kläger durch den Zeugen E*, der über einen Fernsprechanschluß verfügt, verständigen, ließ, daß seine Dienste benötigt werden. Ab Mai 1975 wurde der Kläger verhalten, ständig anzurufen, wobei solche Anrufe zwei bis dreimal täglich zu tätigen waren. Nachdem der Kläger selbst über keinen Fernsprechanschluß verfügt, mußte er ebenso oft täglich außer Haus gehen. Außerdem mußte er für Anrufe, die über den Zeugen E* erfolgten, erreichbar sein. Von der Möglichkeit, über E* anzurufen, wurde vom Beklagten auch Gebrauch gemacht. Bei diesen Ferngesprächen stellte sich erst heraus, ob und wann die nächste Fahrt zu unternehmen war. Nicht selten hatte der Kläger dann sehr kurzfristig zu disponieren.
Während der Dauer seiner Tätigkeit für den Beklagten erhielt der Kläger nur einmal S 1.000,-- als Vorschuß. Auf eine etwa im Juni 1975 gestellte Frage des Beklagten, wann man verrechnen werde, erwiderte der Beklagte (richtig: der Kläger), man würde schon gleichkommen („ich werde schon schreien“). Der Kläger machte daher sein Entgelt während der Dauer seiner Beschäftigung nicht geltend.
Die Erwartungen des Klägers hinsichtlich der Intensität seiner Verwendung gingen in der Folge nicht in Erfüllung. Er war enttäuscht, auch darüber, daß er nur S 1.000,-- als Anzahlung erhalten hatte. Er wurde vom Beklagten dahin unterrichtet, daß die Geschäfts- und Arbeitslage schlecht sei. Für den 21. Juli hatte der Beklagte den Kläger bestellt, diesen Termin jedoch nicht einhalten können. Der Kläger war verärgert, zumal ihm auch kein neuer Termin für einen neuerlichen Anruf seinerseits bekannt gegeben wurde. Er rechnete an diesem Tag die in seinem Besitz befindlichen ausländischen Zahlungsmittel ab, die ihm vom Beklagten zur Verfügung gestellt worden waren. Ab diesem Zeitpunkt meldete sich der Kläger bei der beklagten Partei nicht mehr und zwar deshalb, weil ihm am 21. Juli 1975 kein Termin für neuerliche Anrufe seinerseits genannt worden war und weil ihm der Beklagte gesagt hatte, es gebe keine Arbeit. Er war der Annahme, daß er rächt mehr erwünscht sei. Auch der Beklagte zog aus seinem Nichtanrufen „den Schluß“, und gab dem Kläger bekannt, daß er der Annahme sei, der Kläger wolle am 31. Juli 1975 abgemeldet werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß der Kläger das Dienstverhältnis am 21. Juli 1975 von sich aus vorzeitig beendet hatte.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, daß zwischen den Streitteilen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Kläger habe sich in die Lebensordnung des Betriebes des Beklagten eingegliedert, Fahrten im Auftrag des Beklagten mit dessen Fahrzeugen unternommen und sich Weisungen desselben für seine Tätigkeiten eingeholt. Der Beklagte habe auch über die Arbeitskraft des Klägers verfügt. Es liege ein geschlossenes Dienstverhältnis (gemeint ist offenbar ein durchgehendes Dienstverhältnis) vor, weil der Kläger verpflichtet gewesen sei, täglich mehrmals den Beklagten anzurufen und sich der Kläger für den Beklagten zur Verfügung gehalten und er anderweitige, ihm angebotene Arbeiten unter Hinweis auf die Bindung an den Beklagten abgelehnt habe. Auch die Anmeldung bei der Sozialversicherung spreche für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Es sei gerichtsbekannt, daß in Kärnten die Saison am 1. Mai beginne, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Entlohnung bestehe, zumal die tatsächliche Tätigkeit des Klägers erst am 2. Mai 1975 begonnen habe. Daran ändere auch die Anmeldung bei der Sozialversicherung mit Ende März 1975 nichts. Dieses Dienstverhältnis sei mit 21. Juli 1975 vom Kläger vorzeitig aufgelöst worden, indem er aus Verärgerung nicht mehr beim Beklagten angerufen habe. Dem Kläger stehe daher ein Entgelt nur bis 21. Juli 1975 zu. Die Ansprüche bis einschließlich Mai 1975 seien jedoch gemäß Art XIII des Kollektivvertrages verfallen, da sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend gemacht worden seien. Dem Kläger stehe daher nur für die Zeit vom 1. Juni 1975 bis 21. Juli 1975 Entgelt in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu, somit ein Betrag von S 9.411,19; hievon seien die unbestrittenen Leistungen des Beklagten im Betrag von S 5.999,27 abzuziehen. Dies ergebe den zugesprochener Betrag von S 3.411,92.Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, daß zwischen den Streitteilen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Kläger habe sich in die Lebensordnung des Betriebes des Beklagten eingegliedert, Fahrten im Auftrag des Beklagten mit dessen Fahrzeugen unternommen und sich Weisungen desselben für seine Tätigkeiten eingeholt. Der Beklagte habe auch über die Arbeitskraft des Klägers verfügt. Es liege ein geschlossenes Dienstverhältnis (gemeint ist offenbar ein durchgehendes Dienstverhältnis) vor, weil der Kläger verpflichtet gewesen sei, täglich mehrmals den Beklagten anzurufen und sich der Kläger für den Beklagten zur Verfügung gehalten und er anderweitige, ihm angebotene Arbeiten unter Hinweis auf die Bindung an den Beklagten abgelehnt habe. Auch die Anmeldung bei der Sozialversicherung spreche für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Es sei gerichtsbekannt, daß in Kärnten die Saison am 1. Mai beginne, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Entlohnung bestehe, zumal die tatsächliche Tätigkeit des Klägers erst am 2. Mai 1975 begonnen habe. Daran ändere auch die Anmeldung bei der Sozialversicherung mit Ende März 1975 nichts. Dieses Dienstverhältnis sei mit 21. Juli 1975 vom Kläger vorzeitig aufgelöst worden, indem er aus Verärgerung nicht mehr beim Beklagten angerufen habe. Dem Kläger stehe daher ein Entgelt nur bis 21. Juli 1975 zu. Die Ansprüche bis einschließlich Mai 1975 seien jedoch gemäß Artikel römisch dreizehn, des Kollektivvertrages verfallen, da sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend gemacht worden seien. Dem Kläger stehe daher nur für die Zeit vom 1. Juni 1975 bis 21. Juli 1975 Entgelt in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu, somit ein Betrag von S 9.411,19; hievon seien die unbestrittenen Leistungen des Beklagten im Betrag von S 5.999,27 abzuziehen. Dies ergebe den zugesprochener Betrag von S 3.411,92.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Beklagte schuldig sei, dem Kläger einen weiteren Betrag von S 28.604,81 samt 4 % Zinsen seit 1. August 1975 zu bezahlen.
Der Beklagte (der die teilweise Stattgebung des Klagebegehrens nicht bekämpft) beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.