Rechtssatz RS0083890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083890
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Rechtliche Wirkungslosigkeit der Vereinbarung, daß der Dienstnehmer Beiträge zur SV zu zahlen habe, die nach dem Gesetz vom Dienstgeber zu tragen sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 81/78
Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 81/78
- 4 Ob 152/83
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 152/83
Veröff: JBl 1986,539 = RdW 1985/117
- 9 ObA 301/99a
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 301/99a
Beisatz: Hier: Gilt auch für freie Dienstverträge, welche ab 1.7.1996 zur Pflichtversicherung anzumelden sind. (T1)
- 9 ObA 148/03k
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 148/03k
Beisatz: Geht man aber davon aus, dass den Arbeitnehmern überhaupt nur der nach Abzug der Dienstgeberanteile von einer Rechengröße verbleibende Rest als Entgelt zugesagt wurde, so kann von einer Überwälzung dieser Anteile auf den Arbeitnehmer nicht gesprochen werden. (T2)
- 8 ObA 112/06p
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 112/06p
Auch
- 9 ObA 5/08p
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 5/08p
Beisatz: Die Vereinbarung, dass dem Arbeitnehmer von seinem Entgelt Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden, die nach dem Gesetz vom Arbeitgeber zu tragen sind (§ 51 Abs 3 ASVG), ist gemäß §539 ASVG ohne rechtliche Wirkung. (T3); Beisatz: Auf Beiträge für die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl 1973/642, ist § 539 ASVG nicht anwendbar, sodass eine vom Arbeitnehmer und der Belegschaftsvertretung initiierte Vereinbarung, wonach der Dienstnehmer dem Dienstgeber den jährlichen Arbeitgeberbeitrag nach SUG zu ersetzen hat, grundsätzlich zulässig und nur in Fällen - hier nicht vorliegender - verdünnter Willensfreiheit mit den Instrumenten des bürgerlichen Rechts (§§870 ff, 879 ABGB etc) bekämpfbar ist. (T4)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083890
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19781219_OGH0002_0040OB00081_7800000_001