Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 20. 8. 1999 bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 31. 8. 2001 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt, und zwar zunächst als Sekretär eines Geschäftsführers und ab 1. 4. 2000 im Außendienst.
Anlässlich des Wechsels des Klägers in den Außendienst wurde ihm mitgeteilt, dass er nunmehr nach einem System entlohnt werden sollte, das schon seit Jahren für Außendienstmitarbeiter und auch für einen der Geschäftsführer angewendet werde. Demnach werde die Entlohnung so erfolgen, dass zunächst ein Drittel der von ihm lukrierten Nettoerlöse errechnet werde. Dieses Drittel solle dazu dienen, sämtliche der Beklagten durch die Beschäftigung des Klägers anfallenden Kosten (Kilometergeld, Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und die dem Kläger zufließenden Nettoentgelte) abzudecken. Dem Kläger wurden für das Jahr 2000 monatliche Akontozahlungen von S 9.715,- angeboten, die bei der Erstellung der Jahresabrechnung gegenverrechnet werden sollten.
Der Kläger erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Die genaueren Details sollte ihm in weiterer Folge ein leitender Angestellten erklären, der seit Jahren nach diesem System entlohnt wird. Diesem gegenüber äußerte der Kläger Bedenken, dass es nicht angehe, dass von "seinem Drittel" auch noch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen seien.
Ab 2001 wurden die monatlichen Akonti auf S 15.000,- erhöht.
Bei der ersten Abrechnung nach dem vereinbarten System im März 2001 wurden dem Kläger von den angefallenen "Provisionen" (richtig: Drittelbetrag der Nettoerlöse) der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung (EUR 2.051,93) sowie weitere vom Dienstgeber zu tragende Beträge von EUR 762,73 (Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu Gunsten der Wirtschaftskammer) abgezogen. Der Kläger war darüber verärgert, beschloss jedoch, vorerst nichts gegen die ihm ungerechtfertigt erscheinende Verrechnungsweise zu unternehmen. Anlässlich der einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte die Abrechnung für das Jahr 2001, bei der vom angefallenen Erlösdrittel wieder der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 2.518,02 sowie die weiteren vom Dienstgeber zu tragenden Beträge (Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu Gunsten der Wirtschaftskammer) in der Gesamthöhe von EUR 1.286,82 abgezogen wurden.
Der Kläger begehrt nunmehr den Ersatz der ihm abgezogenen Beträge, weil diese vom Dienstgeber getragen werden müssten und nicht auf ihn überwälzt werden dürften.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung sei wirksam. Der Kläger habe überdies die Jahresabrechnung 2000 ohne Widerspruch anerkannt.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 4.569,95 brutto sA und wies das Mehrbegehren des Klägers ab. Die Überwälzung der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf den Kläger sei im Hinblick auf § 539 ASVG unzulässig. Der Kläger habe auf diese Beträge nicht wirksam verzichtet. Zur Unzulässigkeit des Abzugs der übrigen Beträge habe sich der Kläger nur auf die - darauf nicht anwendbaren - §§ 58, 60 ASVG berufen, weshalb das darauf entfallende Klagebegehren abzuweisen sei.Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 4.569,95 brutto sA und wies das Mehrbegehren des Klägers ab. Die Überwälzung der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf den Kläger sei im Hinblick auf Paragraph 539, ASVG unzulässig. Der Kläger habe auf diese Beträge nicht wirksam verzichtet. Zur Unzulässigkeit des Abzugs der übrigen Beträge habe sich der Kläger nur auf die - darauf nicht anwendbaren - Paragraphen 58, 60, ASVG berufen, weshalb das darauf entfallende Klagebegehren abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht gab einer von der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung nicht Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung in Stattgebung der Berufung des Klägers im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab. Ferner sprach es aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Unzulässigkeit der Überwälzung der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf den Kläger. Nach § 51 Abs 3 ASVG seien die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer regelmäßig je zur Hälfte zu tragen. Nach § 539 ASVG seien Vereinbarungen, wonach die Anwendung dieser Bestimmung zum Nachteil der Versicherten oder ihrer Angehörigen im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werde, ohne rechtliche Wirkung. Demnach sei es dem Arbeitgeber verboten, den auf ihn entfallenden Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom vereinbarten Entgelt abzuziehen. Eine Umgehung des § 539 ASVG liege nicht vor, wenn der Arbeitgeber noch vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages die finanziellen Lasten aus der Zahlung des Entgelts und der auf ihn entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen, abschätze und dann nach der ihm tragbar erscheinenden Gesamtsumme den nach Abzug der Arbeitgeberanteile verbleibenden Betrag dem Arbeitnehmer als Entgelt anbiete. Hier hätten aber die Streitteile vereinbart, dass für den Kläger ein Drittel der von ihm lukrierten Nettoerlöse zur Verfügung stehen und dieser Betrag alle Kosten decken solle. Eine derartige Vereinbarung habe der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 152/83 als unzulässig und daher wirkungslos erachtet. Dem schließe sich das Berufungsgericht an, zumal die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung geeignet gewesen sei, die Höhe der tatsächlichen Bezüge zu verschleiern und einen Vergleich mit den Bezügen anderer Arbeitnehmer sehr zu erschweren. Die Überwälzung des auf den Arbeitgeber entfallenden Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen auf den Kläger sei daher unwirksam.Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Unzulässigkeit der Überwälzung der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf den Kläger. Nach Paragraph 51, Absatz 3, ASVG seien die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer regelmäßig je zur Hälfte zu tragen. Nach Paragraph 539, ASVG seien Vereinbarungen, wonach die Anwendung dieser Bestimmung zum Nachteil der Versicherten oder ihrer Angehörigen im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werde, ohne rechtliche Wirkung. Demnach sei es dem Arbeitgeber verboten, den auf ihn entfallenden Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom vereinbarten Entgelt abzuziehen. Eine Umgehung des Paragraph 539, ASVG liege nicht vor, wenn der Arbeitgeber noch vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages die finanziellen Lasten aus der Zahlung des Entgelts und der auf ihn entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen, abschätze und dann nach der ihm tragbar erscheinenden Gesamtsumme den nach Abzug der Arbeitgeberanteile verbleibenden Betrag dem Arbeitnehmer als Entgelt anbiete. Hier hätten aber die Streitteile vereinbart, dass für den Kläger ein Drittel der von ihm lukrierten Nettoerlöse zur Verfügung stehen und dieser Betrag alle Kosten decken solle. Eine derartige Vereinbarung habe der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 152/83 als unzulässig und daher wirkungslos erachtet. Dem schließe sich das Berufungsgericht an, zumal die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung geeignet gewesen sei, die Höhe der tatsächlichen Bezüge zu verschleiern und einen Vergleich mit den Bezügen anderer Arbeitnehmer sehr zu erschweren. Die Überwälzung des auf den Arbeitgeber entfallenden Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen auf den Kläger sei daher unwirksam.
Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei auch das Vorbringen des Klägers zu den übrigen Abzügen ausreichend und schlüssig. Alle diese Abzüge hätten Beiträge zum Gegenstand, für die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls der Arbeitgeber zahlungspflichtig sei (siehe im Detail S 9 des Berufungsurteils). Zwar fehle in diesem Zusammenhang eine dem § 539 ASVG vergleichbare gesetzliche Regelung, die die Unwirksamkeit einer Überwälzung auch dieser Beträge anordne. Dennoch sei eine derartige Überwälzung evident widerrechtlich, sodass die Vereinbarung der Streitteile auch in diesem Umfang sittenwidrig sei. Evidenter Zweck dieser Vereinbarung sei die leichte Kalkulierbarkeit der Arbeitnehmerkosten für die Beklagte und die Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Kläger gewesen. Sie habe bewirkt, dass das Risiko einer Erhöhung der auf den Kläger überwälzten Beträge ausschließlich diesen getroffen habe. Dazu komme die schon oben angeführte Erschwerung der Abschätzung der Höhe der Bezüge und damit auch die Erschwerung des Vergleichs mit den Bezügen anderer Arbeitnehmer dieser Branche.Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei auch das Vorbringen des Klägers zu den übrigen Abzügen ausreichend und schlüssig. Alle diese Abzüge hätten Beiträge zum Gegenstand, für die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls der Arbeitgeber zahlungspflichtig sei (siehe im Detail S 9 des Berufungsurteils). Zwar fehle in diesem Zusammenhang eine dem Paragraph 539, ASVG vergleichbare gesetzliche Regelung, die die Unwirksamkeit einer Überwälzung auch dieser Beträge anordne. Dennoch sei eine derartige Überwälzung evident widerrechtlich, sodass die Vereinbarung der Streitteile auch in diesem Umfang sittenwidrig sei. Evidenter Zweck dieser Vereinbarung sei die leichte Kalkulierbarkeit der Arbeitnehmerkosten für die Beklagte und die Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Kläger gewesen. Sie habe bewirkt, dass das Risiko einer Erhöhung der auf den Kläger überwälzten Beträge ausschließlich diesen getroffen habe. Dazu komme die schon oben angeführte Erschwerung der Abschätzung der Höhe der Bezüge und damit auch die Erschwerung des Vergleichs mit den Bezügen anderer Arbeitnehmer dieser Branche.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage der Zulässigkeit der Überwälzung der hier fraglichen Lohnnebenkosten keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege und diese Beurteilung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.