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Rechtssatz RS0085691×

Rechtssatz RS0085691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085691

Geschäftszahl

4Ob152/83; 9ObA148/03k

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Rechtssatz

Eine Umgehung des Paragraph 539, ASVG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber noch vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages die finanziellen Lasten abschätzt, die ihm aus der Zahlung des Entgelts zuzüglich der auf ihn entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen werden, und sodann nach Maßgabe der ihm tragbar erscheinenden Gesamtsumme den nach Abzug der Arbeitgeberanteile verbleibenden Betrag seinem Vertragspartner als Entgelt anbietet; nimmt dieser das Angebot an, dann hat er Anspruch auf Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts (abzüglich des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohnsteuer) und auf Entrichtung der anderen Beitragshälfte durch den Arbeitgeber.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 152/83
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 152/83
    Veröff: JBl 1986,539 = RdW 1985,117
  • 9 ObA 148/03k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 148/03k
    nur: Eine Umgehung des § 539 ASVG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber noch vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages die finanziellen Lasten abschätzt, die ihm aus der Zahlung des Entgelts zuzüglich der auf ihn entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen werden, und sodann nach Maßgabe der ihm tragbar erscheinenden Gesamtsumme den nach Abzug der Arbeitgeberanteile verbleibenden Betrag seinem Vertragspartner als Entgelt anbietet. (T1); Beisatz: Die Unmöglichkeit, das exakte Einkommen vorherzusagen, ist allerdings bei Angestellten, die (in zulässiger Weise) ausschließlich auf Provisionsbasis entlohnt werden, keineswegs außergewöhnlich und kann für sich allein die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung nicht rechtfertigen, die deutlich klarstellt, dass nur der nach Abzug der Dienstgeberanteile verbleibende Betrag als Entgelt zugesagt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0085691

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00152_8300000_003