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Entscheidung 8 ObA 112/06p×

Entscheidung 8 ObA 112/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA112/06p

Entscheidungsdatum

31.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helwig Aubauer und KR Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Leopold W*****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ursula G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen EUR 3.239,71 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2006, GZ 7 Ra 94/06g-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von der Vereinbarung liegt hier unstrittig ein freier Dienstvertrag vor, bei dem vereinbart wurde, dass der freie Dienstnehmer auch die Arbeitgeberbeiträge zu tragen hat. In den Vorentscheidungen vergleiche RIS Justiz RS0083890 mwN insbesondere OGH 9 ObA 301/99a = ecolex 2000/192) wurde bereits ausgesprochen, dass es zufolge Paragraph 539, ASVG unwirksam ist, von der im ASVG vorgegebenen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Tragung von Beitragsanteilen durch vertragliche Vereinbarung abzugehen. Jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf vergleiche zur Differenzierung auch 9 ObA 148/03k), lag doch auch in der Vorentscheidung 9 ObA 301/99a eine freie Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes vor.

Anmerkung

E83315 8ObA112.06p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5767/7/2007 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00112.06P.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20070131_OGH0002_008OBA00112_06P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung