Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er die Wiederherstellung des Zurückweisungsbeschlusses des Erstgerichtes beantragt, ist unzulässig.
In der Exekutionsordnung ist die Frage, ob im Provisorialverfahren nach Erstattung einer aufgetragenen Äußerung (§ 56 Abs 3 EO, § 402 Abs 2 EO) die Einbringung weiterer Äußerungsschriftsätze (oder ein Schriftsatzwechsel) zulässig ist, nicht geregelt. Obwohl § 78 EO die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Klage, Klagebeantwortung und Streitverhandlung (§§ 226 bis 265 ZPO - in diesem Titel regelt § 258 ZPO auch die Frage des weiteren Schriftsatzwechsels nach der Klagebeantwortung -) nicht angeordnet hat, weil diese Bestimmungen nach ihrem Inhalt im Exekutionsverfahren weitgehend bedeutungslos sind, sind im Provisorialverfahren (§§ 378 ff EO) die Grundsätze der ZPO über die Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Zurückweisung weiterer (Äußerungs-)Schriftsätze dennoch analog anzuwenden; verfahrensrechtliche Beschlüsse, die selbst im Hauptverfahren keiner Überprüfung im Instanzenweg unterliegen, können ja im Sicherungsverfahren, in dem nur einstweilige Verfügungen getroffen werden, erst recht nicht überprüfbar sein. Die §§ 257, 258 ZPO sind daher auf den vorliegenden Fall sinngemäß anzuwenden. Das im Zivilprozeß für den Rechtsmittelausschluß ins Treffen geführte Argument, daß die Partei gemäß § 179 Abs 1 ZPO nicht gehindert ist, das in Schriftsatzform zurückgewiesene Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vorzutragen, trifft zwar im Provisorialverfahren nicht zu; an seine Stelle tritt aber hier der Umstand, daß wegen der Dringlichkeit ein Zwischenverfahren über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit weiterer Schriftsätze nicht statthaft ist, zumal ein wegen ungenügender Angaben abgewiesener Sicherungsantrag jederzeit (mit den entsprechenden Ergänzungen) wieder eingebracht werden kann. Die Verfügung des Gerichtes, mit der ein vorbereitender Schriftsatz als unzulässig zurückgestellt wird, ist wegen der Verweisung des § 258 ZPO auf § 257 ZPO nicht mit Rekurs anfechtbar (Fasching, Komm III 200; derselbe, Zivilprozeßrecht Rz 1369; JBl 1952, 422; EvBl 1964/301; RZ 1967, 152; EvBl 1975/107). Diese Rechtsmittelbeschränkung wirkt sich aber auch im umgekehrten Sinn aus: Verfügungen des Gerichtes, mit denen (vermeintlich) gesetzwidrige vorbereitende Schriftsätze angenommen und dem Verfahren zugrunde gelegt werden, sind unanfechtbar, gleichgültig ob diese Verfügung in erster Instanz ergangen ist oder gesetzwidrig nach meritorischer Behandlung des unzulässigen Rekurses durch das Rekursgericht angeordnet wurde (Fasching aaO 200 und Rz 1369; SZ 28/182 = EvBl 1955/384; vgl auch SZ 52/175). Der darin liegende, Nichtigkeit bewirkende Rechtskraftverstoß kann auf Grund des unzulässigen Rechtsmittels gegen die Entscheidung der zweiten Instanz nach ständiger Rechtsprechung (SZ 30/48; EvBl 1975/297) nicht mehr wahrgenommen werden.In der Exekutionsordnung ist die Frage, ob im Provisorialverfahren nach Erstattung einer aufgetragenen Äußerung (Paragraph 56, Absatz 3, EO, Paragraph 402, Absatz 2, EO) die Einbringung weiterer Äußerungsschriftsätze (oder ein Schriftsatzwechsel) zulässig ist, nicht geregelt. Obwohl Paragraph 78, EO die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Klage, Klagebeantwortung und Streitverhandlung (Paragraphen 226 bis 265 ZPO - in diesem Titel regelt Paragraph 258, ZPO auch die Frage des weiteren Schriftsatzwechsels nach der Klagebeantwortung -) nicht angeordnet hat, weil diese Bestimmungen nach ihrem Inhalt im Exekutionsverfahren weitgehend bedeutungslos sind, sind im Provisorialverfahren (Paragraphen 378, ff EO) die Grundsätze der ZPO über die Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Zurückweisung weiterer (Äußerungs-)Schriftsätze dennoch analog anzuwenden; verfahrensrechtliche Beschlüsse, die selbst im Hauptverfahren keiner Überprüfung im Instanzenweg unterliegen, können ja im Sicherungsverfahren, in dem nur einstweilige Verfügungen getroffen werden, erst recht nicht überprüfbar sein. Die Paragraphen 257, 258, ZPO sind daher auf den vorliegenden Fall sinngemäß anzuwenden. Das im Zivilprozeß für den Rechtsmittelausschluß ins Treffen geführte Argument, daß die Partei gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ZPO nicht gehindert ist, das in Schriftsatzform zurückgewiesene Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vorzutragen, trifft zwar im Provisorialverfahren nicht zu; an seine Stelle tritt aber hier der Umstand, daß wegen der Dringlichkeit ein Zwischenverfahren über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit weiterer Schriftsätze nicht statthaft ist, zumal ein wegen ungenügender Angaben abgewiesener Sicherungsantrag jederzeit (mit den entsprechenden Ergänzungen) wieder eingebracht werden kann. Die Verfügung des Gerichtes, mit der ein vorbereitender Schriftsatz als unzulässig zurückgestellt wird, ist wegen der Verweisung des Paragraph 258, ZPO auf Paragraph 257, ZPO nicht mit Rekurs anfechtbar (Fasching, Komm römisch drei 200; derselbe, Zivilprozeßrecht Rz 1369; JBl 1952, 422; EvBl 1964/301; RZ 1967, 152; EvBl 1975/107). Diese Rechtsmittelbeschränkung wirkt sich aber auch im umgekehrten Sinn aus: Verfügungen des Gerichtes, mit denen (vermeintlich) gesetzwidrige vorbereitende Schriftsätze angenommen und dem Verfahren zugrunde gelegt werden, sind unanfechtbar, gleichgültig ob diese Verfügung in erster Instanz ergangen ist oder gesetzwidrig nach meritorischer Behandlung des unzulässigen Rekurses durch das Rekursgericht angeordnet wurde (Fasching aaO 200 und Rz 1369; SZ 28/182 = EvBl 1955/384; vergleiche auch SZ 52/175). Der darin liegende, Nichtigkeit bewirkende Rechtskraftverstoß kann auf Grund des unzulässigen Rechtsmittels gegen die Entscheidung der zweiten Instanz nach ständiger Rechtsprechung (SZ 30/48; EvBl 1975/297) nicht mehr wahrgenommen werden.
Der Rekurs des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.