Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0002103×

Rechtssatz RS0002103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002103

Geschäftszahl

4Ob81/89; 4Ob126/01k; 4Ob93/02h

Entscheidungsdatum

22.04.2002

Rechtssatz

In der EO ist die Frage, ob im Provisorialverfahren nach Erstattung einer aufgetragenen Äußerung (Paragraphen 56, Absatz 3, 402, Absatz 2, EO) die Einbringung weiterer Äußerungsschriftsätze (oder ein Schriftsatzwechsel) zulässig ist, nicht geregelt. Obwohl Paragraph 78, EO die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der ZPO über Klage, Klagebeantwortung und Streitverhandlung (Paragraphen 226 bis 265 ZPO - in diesem Titel regelt Paragraph 258, ZPO auch die Frage des weiteren Schriftsatzwechsels nach der Klagebeantwortung -) nicht angeordnet hat, weil diese Bestimmungen nach ihrem Inhalt im Exekutionsverfahren weitgehend bedeutungslos sind, sind im Provisorialverfahren (Paragraphen 378, ff EO) die Grundsätze der ZPO über die Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Zurückweisung weiterer (Äußerungs-) Schriftsätze dennoch analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/89
    Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 81/89
    EvBl 1989/137 S 533
  • 4 Ob 126/01k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 126/01k
    auch; Beisatz: Dem über den Sicherungsantrag entscheidenden Gericht bleibt es unbenommen, nach Einlangen der Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei allfällige weitere Schriftsätze und mit diesen vorgelegte Bescheinigungsmittel unabhängig davon, ob sie aufgetragen wurden, seiner Entscheidung zugrundezulegen. (T1)
  • 4 Ob 93/02h
    Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 93/02h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Zurückweisung von Schriftsätzen dient damit dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Damit steht im Einklang, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, der gefährdeten Partei die Äußerung zu einer Gegenäußerung zuzustellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002103

Dokumentnummer

JJR_19890613_OGH0002_0040OB00081_8900000_001