Der Revisionsrekurs ist zwar mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den hier zu lösenden Rechtsfragen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Das geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsbegehren bezweckt nicht, der Beklagten zu untersagen, im Betrieb ihres in Italien gelegenen Radiosenders bestimmte Programminhalte (Äußerungen) im Inland zu verbreiten, sondern zielt auf ein allgemeines Sendeverbot für die Beklagte im Inland ab. Der der Beklagten vorgeworfene Rechtsbruch soll in der Veranstaltung von Hörfunkprogrammen im Inland ohne Zulassung nach dem Privatradiogesetz (PrR-G) liegen.
Vorauszuschicken ist, dass die Grenzüberschreitung der Ausstrahlung von Hörfunk und Fernsehen über Direktempfangs- und Fernmeldesatelliten oder auf terrestrischem Weg systemimmanent ist, weil die zur Übertragung benützte Technik den Regeln physikalischer Naturgesetze unterworfen ist und auf staatliche Grenzen nicht Rücksicht nimmt ("Rundfunk kennt keine Grenzen"). Bereits bei der terrestrischen Ausstrahlung können im grenznahen Bereich Rundfunksendungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates als jenem des Ortes der Sendeanlage empfangen werden. Bei den im Satellitenrundfunk benützten Übertragungstechniken umfasst die Ausleuchtzone weite Gebiete der Erdoberfläche und deckt sich nicht mit den Grenzen von Nationalstaaten (Petersen, Rundfunkfreiheit und EG-Vertrag 65 mwN; Herrmann, Rundfunkrecht 202; Hesse, Rundfunkrecht 229).
In der Literatur wird im Zusammenhang mit diesen technischen Gegebenheiten darauf verwiesen, dass ein Staat seiner Regelung nur solche Vorgänge unterwerfen könne, die sich auf seinem Territorium abspielten und damit seiner Gebietshoheit unterlägen ("Territorialitätsprinzip"): Erfolge die Verbreitung ausländischer Programme etwa über ein inländisches Kabelnetz, sei die Programmeinspeisung an der inländischen Kabelkopfstation ein geeigneter territorialer Anknüpfungspunkt für den nationalen Gesetzgeber. Beim Direktempfang sei hingegen ein Zugriff auf im Ausland befindliche Sender nicht möglich (Hesse aaO 235). Um Störungen der nationalen Sendebetriebe zu vermeiden, bedürfe es einer Zusammenarbeit auf internationaler Ebene (Hesse aaO 236; zur Frequenzplanung der Internationalen Fernmeldeunion, einer UNO-Sonderorganisation, und den Internationalen Fernmeldeverträgen siehe näher bei Herrmann, 677f).
Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt die Ausstrahlung von Fernsehsendungen unter die Dienstleistungsfreiheit der Art 49ff EG (Nachweise bei Hesse aaO 241ff); Entscheidungen zum Hörfunk gibt es nicht. Hörfunk zählt im Gemeinschaftsrecht noch nicht zu den harmonisierten Rechtsbereichen. In unmittelbar benachbarten Rechtsgebieten bestehen jedoch Rechtsquellen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, das Gemeinschaftsrecht favorisiere das Ursprungs(Herkunfts-)land- oder Sendestaatprinzip gegenüber dem Empfangslandprinzip (vgl zu diesen Begriffen Dreier in Walter, Europäisches Urheberrecht, Satelliten- und Kabel-RL vor Art 1 Rz 9f). Nach dem Ursprungslandprinzip hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehenden - grenzüberschreitend empfangbaren - Sendungen seinem eigenen Recht entsprechen; die übrigen Mitgliedstaaten müssen den freien Empfang dieser Sendungen gewährleisten und dürfen den Empfang nicht aus Gründen behindern, die Gegenstand der Gemeinschaftsnorm sind; eine Kontrolle erfolgt ausschließlich im Sendestaat.Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt die Ausstrahlung von Fernsehsendungen unter die Dienstleistungsfreiheit der Artikel 49 f, f, EG (Nachweise bei Hesse aaO 241ff); Entscheidungen zum Hörfunk gibt es nicht. Hörfunk zählt im Gemeinschaftsrecht noch nicht zu den harmonisierten Rechtsbereichen. In unmittelbar benachbarten Rechtsgebieten bestehen jedoch Rechtsquellen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, das Gemeinschaftsrecht favorisiere das Ursprungs(Herkunfts-)land- oder Sendestaatprinzip gegenüber dem Empfangslandprinzip vergleiche zu diesen Begriffen Dreier in Walter, Europäisches Urheberrecht, Satelliten- und Kabel-RL vor Artikel eins, Rz 9f). Nach dem Ursprungslandprinzip hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehenden - grenzüberschreitend empfangbaren - Sendungen seinem eigenen Recht entsprechen; die übrigen Mitgliedstaaten müssen den freien Empfang dieser Sendungen gewährleisten und dürfen den Empfang nicht aus Gründen behindern, die Gegenstand der Gemeinschaftsnorm sind; eine Kontrolle erfolgt ausschließlich im Sendestaat.
Festgeschrieben ist dieses Ursprungslandprinzip in der Satelliten- und Kabel-Richtlinie (Fernsehrichtlinie) 89/552/EWG vom 3. 10. 1989 (vgl dazu Dreier aaO Art 1 Rz 7; Hesse aaO 246; Herrmann aaO 659) und in der E-commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 8. 6. 2000 (Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rz 141; Essl, E-commerce-Richtlinie und Wettbewerbsrecht: Eine kritische Anmerkung, ÖBl 2000, 156ff, 157). Folgerichtig hat auch der österreichische Gesetzgeber in Umsetzung der E-commerce-Richtlinie Diensteanbieter iSd ECG dem Herkunftslandprinzip unterworfen: § 20 Abs 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) bestimmt, dass sich im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats richten. Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf (vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen) nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen (§ 20 Abs 2 ECG). Dies hat zur Foge, dass Diensteanbieter nur die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats, nicht aber jene anderer Mitgliedstaaten einhalten müssen (Kresbach, E-Commerce² 61).Festgeschrieben ist dieses Ursprungslandprinzip in der Satelliten- und Kabel-Richtlinie (Fernsehrichtlinie) 89/552/EWG vom 3. 10. 1989 vergleiche dazu Dreier aaO Artikel eins, Rz 7; Hesse aaO 246; Herrmann aaO 659) und in der E-commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 8. 6. 2000 (Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rz 141; Essl, E-commerce-Richtlinie und Wettbewerbsrecht: Eine kritische Anmerkung, ÖBl 2000, 156ff, 157). Folgerichtig hat auch der österreichische Gesetzgeber in Umsetzung der E-commerce-Richtlinie Diensteanbieter iSd ECG dem Herkunftslandprinzip unterworfen: Paragraph 20, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz (ECG) bestimmt, dass sich im koordinierten Bereich (Paragraph 3, Ziffer 8, ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats richten. Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf (vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen) nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen (Paragraph 20, Absatz 2, ECG). Dies hat zur Foge, dass Diensteanbieter nur die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats, nicht aber jene anderer Mitgliedstaaten einhalten müssen (Kresbach, E-Commerce² 61).
Das PrR-G regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken (§ 1 Abs 1 PrR-G). Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung (§ 1 Abs 2 PrR-G); sie sind an inhaltliche und organisatorische Auflagen gebunden und einer behördlichen Aufsicht ihrer Tätigkeit unterworfen. Unstrittig verfügt die Beklagte über keine rundfunk- und fernmeldebehördliche Bewilligung der zuständigen inländischen Regulierungsbehörde zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet (vgl § 2 Z 2 PrR-G). Ob ein im Ausland gelegener und dort zugelassener Sender (auch) einer Zulassung nach dem österreichischen PrR-G bedarf, wenn sein Programm auch im Inland empfangen werden kann, ist im PrR-G nicht geregelt. Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte einen solchen Sachverhalt bewusst ungeregelt gelassen, wenn er ihn bedacht hätte.Das PrR-G regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken (Paragraph eins, Absatz eins, PrR-G). Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung (Paragraph eins, Absatz 2, PrR-G); sie sind an inhaltliche und organisatorische Auflagen gebunden und einer behördlichen Aufsicht ihrer Tätigkeit unterworfen. Unstrittig verfügt die Beklagte über keine rundfunk- und fernmeldebehördliche Bewilligung der zuständigen inländischen Regulierungsbehörde zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet vergleiche Paragraph 2, Ziffer 2, PrR-G). Ob ein im Ausland gelegener und dort zugelassener Sender (auch) einer Zulassung nach dem österreichischen PrR-G bedarf, wenn sein Programm auch im Inland empfangen werden kann, ist im PrR-G nicht geregelt. Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte einen solchen Sachverhalt bewusst ungeregelt gelassen, wenn er ihn bedacht hätte.
Mit § 3 Privatfernsehgesetz hat der Gesetzgeber das Niederlassungsprinzip verwirklicht. Danach bedarf einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde, wer terrestrisches Fernsehen oder Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden (Abs 1). Ein Rundfunkveranstalter bedarf weiters dann einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden (Abs 5).Mit Paragraph 3, Privatfernsehgesetz hat der Gesetzgeber das Niederlassungsprinzip verwirklicht. Danach bedarf einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde, wer terrestrisches Fernsehen oder Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden (Absatz eins,). Ein Rundfunkveranstalter bedarf weiters dann einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden (Absatz 5,).
Die diesen Zulassungsbestimmungen zugrundeliegenden Wertungen können im Analogieschluss wegen der vergleichbaren Interessenlage auch auf das PrR-G übertragen werden: Die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken (§ 1 Abs 1 PrR-G) bedarf demnach nur dann einer Zulassung iSd § 1 Abs 2 PrR-G, wenn der Hörfunkveranstalter seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder wenn die Signale von einer Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden. Dass eine dieser Voraussetzungen auf die Beklagte zuträfe, hat die Klägerin nicht behauptet; auch bestehen nach dem bescheinigten Sachverhalt keine Anhaltspunkte in diese Richtung.Die diesen Zulassungsbestimmungen zugrundeliegenden Wertungen können im Analogieschluss wegen der vergleichbaren Interessenlage auch auf das PrR-G übertragen werden: Die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken (Paragraph eins, Absatz eins, PrR-G) bedarf demnach nur dann einer Zulassung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PrR-G, wenn der Hörfunkveranstalter seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder wenn die Signale von einer Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden. Dass eine dieser Voraussetzungen auf die Beklagte zuträfe, hat die Klägerin nicht behauptet; auch bestehen nach dem bescheinigten Sachverhalt keine Anhaltspunkte in diese Richtung.
Unterliegt demnach die Sendetätigkeit des nicht von einer inländischen Funkstelle aus betriebenen Senders "Antenne Südtirol" nicht der inländischen Gesetzgebung, verstößt der ohne Zulassung der inländischen Regulierungsbehörde durchgeführte Sendebetrieb selbst auch nicht gegen Bestimmungen des österreichischen PrR-G und damit auch nicht gegen § 1 UWG. Davon unberührt bleibt die - hier nicht zu beantwortende - Frage nach inländischen Sanktionen für den Fall gesetzwidriger Inhalte ausländischer Hörfunkprogramme, die im Inland empfangbar sind. Ob die Beklagte den Südtiroler Sender selbst betreibt oder sonst für das Verhalten des Senderbetreibers einzustehen hat, bedarf damit keiner weiteren Prüfung, weil die Durchführung des Sendebetriebs - wie zuvor aufgezeigt - inländischen Normen nicht unterliegt.Unterliegt demnach die Sendetätigkeit des nicht von einer inländischen Funkstelle aus betriebenen Senders "Antenne Südtirol" nicht der inländischen Gesetzgebung, verstößt der ohne Zulassung der inländischen Regulierungsbehörde durchgeführte Sendebetrieb selbst auch nicht gegen Bestimmungen des österreichischen PrR-G und damit auch nicht gegen Paragraph eins, UWG. Davon unberührt bleibt die - hier nicht zu beantwortende - Frage nach inländischen Sanktionen für den Fall gesetzwidriger Inhalte ausländischer Hörfunkprogramme, die im Inland empfangbar sind. Ob die Beklagte den Südtiroler Sender selbst betreibt oder sonst für das Verhalten des Senderbetreibers einzustehen hat, bedarf damit keiner weiteren Prüfung, weil die Durchführung des Sendebetriebs - wie zuvor aufgezeigt - inländischen Normen nicht unterliegt.
Das begehrte Unterlassungsgebot ist seinem Inhalt nach nicht auf die Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Senderkennung (RDS-Kennung) beim Betrieb des Senders gerichtet; auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Beklagte eine vermeidbare Herkunftstäuschung in Ansehung der Senderkennung der Klägerin zu verantworten habe, muss daher schon aus diesem Grund nicht eingegangen werden. Dass die Klägerin (der Ende 1997 erstmals eine Lokalradiolizenz erteilt worden ist) am Zeichen "antenne" zur Kennzeichnung von Hörfunkprogrammen gegenüber der Beklagten, die seit 1980 im Register der Herausgeber eingetragen ist (Beil./H), die älteren Rechte besitze, hat sie im übrigen nicht einmal behauptet. Dem Revisionsrekurs kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.