Rechtssatz RS0119006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119006
Entscheidungsdatum
04.05.2004
Rechtssatz
Die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken (§ 1 Abs 1 PrR-G) bedarf nur dann einer Zulassung iSd § 1 Abs 2 PrR-G, wenn der Hörfunkveranstalter seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder wenn die Signale von einer Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.Die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken (Paragraph eins, Absatz eins, PrR-G) bedarf nur dann einer Zulassung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PrR-G, wenn der Hörfunkveranstalter seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder wenn die Signale von einer Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119006
Dokumentnummer
JJR_20040504_OGH0002_0040OB00082_04V0000_001