Die Klägerin kundigte den Beklagten die im Hause Steyr, B.-Straße 54, gelegene Wohnung, bestehend aus Wohnküche, Zimmer, Kabinett und Nebenräumen, auf und machte als Kündigungsgrund § 19 (1) und (2) Z. 7 MietG. geltend. Sie führte aus, daß das gegenständliche Haus unter bedeutender finanzieller Beteiligung der Steyr-Daimler-Puch-AG. zur Unterbringung von Betriebsangehörigen errichtet worden sei. Deshalb sei dieses Unternehmen ermächtigt worden, bei Werksfremdheit der Mieter die Kündigung zu verlangen. Ursprünglicher Mieter sei die am 15. Jänner 1968 verstorbene Maria O. gewesen, der die Wohnung am 24. September 1941 als Werksangehöriger zugewiesen worden sei. Die Beklagten kämen als Erben in Frage, seien jedoch werksfremd.Die Klägerin kundigte den Beklagten die im Hause Steyr, B.-Straße 54, gelegene Wohnung, bestehend aus Wohnküche, Zimmer, Kabinett und Nebenräumen, auf und machte als Kündigungsgrund Paragraph 19, (1) und (2) Ziffer 7, MietG. geltend. Sie führte aus, daß das gegenständliche Haus unter bedeutender finanzieller Beteiligung der Steyr-Daimler-Puch-AG. zur Unterbringung von Betriebsangehörigen errichtet worden sei. Deshalb sei dieses Unternehmen ermächtigt worden, bei Werksfremdheit der Mieter die Kündigung zu verlangen. Ursprünglicher Mieter sei die am 15. Jänner 1968 verstorbene Maria O. gewesen, der die Wohnung am 24. September 1941 als Werksangehöriger zugewiesen worden sei. Die Beklagten kämen als Erben in Frage, seien jedoch werksfremd.
Die Beklagten erhoben unter anderem die Einwendung der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes und führten aus, es handle sich bei dem gegenständlichen Mietverhältnis nicht um die Nachwirkung aus einem Arbeitsverhältnis. Wohl sei die verstorbene Maria O. im Zeitpunkt der Zuweisung der Wohnung Dienstnehmerin der Reichswerke Hermann Göring und später der Steyr-Daimler-Puch-AG. gewesen, doch liege letzteres schon mindestens 15 Jahre zurück und dennoch sei das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und Maria O. fortgesetzt worden. Daher sei das Bezirksgericht Steyr sachlich zuständig. Das Erstgericht hat die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit abgewiesen. Es stellte fest, daß die Wohnung am 24. September 1941 der Maria O. als Arbeitnehmerin der Steyr-Werke "zugesprochen" und mit ihr am gleichen Tag ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, ferner daß Maria O. mit Unterbrechungen vom 15. August 1938 bis 18. Februar 1955 in den Steyr-Werken beschäftigt gewesen sei und sich nachher in Pension befunden habe. Es handle sich demnach bei dem bestandenen Mietverhältnis der Maria O. um eine Nachwirkung aus dem zwischen ihr und den Steyr-Werken bestandenen Arbeitsverhältnis.
Der Beschluß der ersten Instanz wurde von den beklagten Parteien mit Erfolg bekämpft. Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Aufkündigung aufgehoben und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird. Das Erstgericht habe die Frage, ob die Stellung der Klägerin zu Maria O. der eines Unternehmers zu einem Beschäftigten im Sinne des § 1 (1) Z. 1 ArbGerG. entsprach, nicht erörtert. Diese Frage falle nicht mit jener zusammen, ob es sich um die Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses handle. Nur wenn zwischen den Parteien bzw. ihren Rechtsvorgängern ein gegenseitiges Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne von Nachwirkungen eines solchen Verhältnisses gesprochen werden. Der vorliegende Mietvertrag sei von der Wohnungs-Aktiengesellschaft der Reichswerke Hermann Göring, also von einem Unternehmen des Hermann-Göring-Konzernes, geschlossen worden. Bei der klagenden Partei handle es sich um ein rechtlich selbständiges Unternehmen, welches allerdings aus wirtschaftlichen Gründen mit anderen Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt war. Die rechtliche Selbständigkeit bringe es mit sich, daß jemand, der zu einem solchen Unternehmen in Rechtsbeziehungen trete, deshalb allein keineswegs auch rechtliche Beziehungen zu den übrigen Konzernunternehmungen schaffe. Ein Dienstvertrag des einen Unternehmens mit einem Beschäftigten schaffe dienstrechtliche Beziehungen nur mit diesem Unternehmen. In gleicher Weise schaffe ein Mietvertrag nur Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Vertragspartnern. Die zwischen den Konzern- Unternehmen allenfalls eingeräumten wechselseitigen Einflußnahmen auf die Gestaltung solcher Rechtsverhältnisse binde wohl diese Unternehmen untereinander, wirke sich aber nicht unmittelbar auf dritte Personen aus. Entscheidend sei, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und Maria O. weder behauptet wurde noch feststellbar sei. Es könne daher auch nicht von Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses gesprochen werden. Die Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes sei daher gerechtfertigt.Der Beschluß der ersten Instanz wurde von den beklagten Parteien mit Erfolg bekämpft. Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Aufkündigung aufgehoben und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird. Das Erstgericht habe die Frage, ob die Stellung der Klägerin zu Maria O. der eines Unternehmers zu einem Beschäftigten im Sinne des Paragraph eins, (1) Ziffer eins, ArbGerG. entsprach, nicht erörtert. Diese Frage falle nicht mit jener zusammen, ob es sich um die Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses handle. Nur wenn zwischen den Parteien bzw. ihren Rechtsvorgängern ein gegenseitiges Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne von Nachwirkungen eines solchen Verhältnisses gesprochen werden. Der vorliegende Mietvertrag sei von der Wohnungs-Aktiengesellschaft der Reichswerke Hermann Göring, also von einem Unternehmen des Hermann-Göring-Konzernes, geschlossen worden. Bei der klagenden Partei handle es sich um ein rechtlich selbständiges Unternehmen, welches allerdings aus wirtschaftlichen Gründen mit anderen Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt war. Die rechtliche Selbständigkeit bringe es mit sich, daß jemand, der zu einem solchen Unternehmen in Rechtsbeziehungen trete, deshalb allein keineswegs auch rechtliche Beziehungen zu den übrigen Konzernunternehmungen schaffe. Ein Dienstvertrag des einen Unternehmens mit einem Beschäftigten schaffe dienstrechtliche Beziehungen nur mit diesem Unternehmen. In gleicher Weise schaffe ein Mietvertrag nur Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Vertragspartnern. Die zwischen den Konzern- Unternehmen allenfalls eingeräumten wechselseitigen Einflußnahmen auf die Gestaltung solcher Rechtsverhältnisse binde wohl diese Unternehmen untereinander, wirke sich aber nicht unmittelbar auf dritte Personen aus. Entscheidend sei, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und Maria O. weder behauptet wurde noch feststellbar sei. Es könne daher auch nicht von Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses gesprochen werden. Die Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes sei daher gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.