Rechtssatz RS0050462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050462
Entscheidungsdatum
07.10.1969
Norm
ArbGerG §1 IA
MG §19 Abs2 Z7 D
Rechtssatz
Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes für einen Kündigungsprozeß nach § 19 Abs 2 Z 7 MG, den auf der Klägerseite nicht der Dienstgeber des Mieters, sondern eine - wenn auch dem selben Konzern wie der Dienstgeber angehörende - Wohnungsaktiengesellschaft führt.Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes für einen Kündigungsprozeß nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MG, den auf der Klägerseite nicht der Dienstgeber des Mieters, sondern eine - wenn auch dem selben Konzern wie der Dienstgeber angehörende - Wohnungsaktiengesellschaft führt.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0050462
Dokumentnummer
JJR_19691007_OGH0002_0040OB00082_6900000_001