Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 172 Abs 3 KO (idF des IRÄG), welcher gemäß §§ 76, 91 AO auch im Ausgleichsverfahren und im Vorverfahren gilt, können sich Gläubiger im Insolvenzverfahren auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen; zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses (Ausgleiches) und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen; läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Mit dieser Bestimmung wurde das Vertretungsrecht bevorrechteter Gläubigerverbände in Insolvenzverfahren nur dahin erweitert, daß es auch im Rechtsmittelverfahren für zulässig erklärt wurde, wobei sich der Verband jedoch - abweichend von der sonst im Insolvenzverfahren geltenden Unabwendbarkeit der Bestimmung über den Anwaltszwang (§ 173 Abs 1 KO) - bei der Rechtsmittelerhebung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß (Chalupsky-Holzapfel-Straberger, Österreichisches Insolvenzrecht 228). Schon durch § 63 a AO und § 173 a KO idF der Novelle 1959 BGBl 253, mit der die Konkurs- und Ausgleichsordnung geändert und ergänzt wurden, war aber eindeutig bestimmt worden, daß nur die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zur Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren berechtigt sind und die Vertretung der Gläubiger im Insolvenzverfahren durch einen solchen Gläubigerschutzverband nicht als Winkelschreiberei anzusehen ist (Reimer, Die Stellung der Gläubigerschutzverbände in den österreichischen Insolvenzverfahren, FS 100 Jahre Kreditschutzverband von 1870, 51). Mit Recht ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, daß nicht bevorrechtete Gläubigerschutzverbände zur Vertretung in Insolvenzverfahren nicht befugt sind.Gemäß Paragraph 172, Absatz 3, KO in der Fassung des IRÄG), welcher gemäß Paragraphen 76, 91, AO auch im Ausgleichsverfahren und im Vorverfahren gilt, können sich Gläubiger im Insolvenzverfahren auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen; zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses (Ausgleiches) und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen; läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Mit dieser Bestimmung wurde das Vertretungsrecht bevorrechteter Gläubigerverbände in Insolvenzverfahren nur dahin erweitert, daß es auch im Rechtsmittelverfahren für zulässig erklärt wurde, wobei sich der Verband jedoch - abweichend von der sonst im Insolvenzverfahren geltenden Unabwendbarkeit der Bestimmung über den Anwaltszwang (Paragraph 173, Absatz eins, KO) - bei der Rechtsmittelerhebung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß (Chalupsky-Holzapfel-Straberger, Österreichisches Insolvenzrecht 228). Schon durch Paragraph 63, a AO und Paragraph 173, a KO in der Fassung der Novelle 1959 Bundesgesetzblatt 253, mit der die Konkurs- und Ausgleichsordnung geändert und ergänzt wurden, war aber eindeutig bestimmt worden, daß nur die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zur Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren berechtigt sind und die Vertretung der Gläubiger im Insolvenzverfahren durch einen solchen Gläubigerschutzverband nicht als Winkelschreiberei anzusehen ist (Reimer, Die Stellung der Gläubigerschutzverbände in den österreichischen Insolvenzverfahren, FS 100 Jahre Kreditschutzverband von 1870, 51). Mit Recht ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, daß nicht bevorrechtete Gläubigerschutzverbände zur Vertretung in Insolvenzverfahren nicht befugt sind.
Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte in den von einem Rechtsanwalt verfaßten Forderungsanmeldungen als Vertreter von Gläubigern genannt; daß er die einschreitenden Gläubiger in Fragen des Gläubigerschutzes beraten und auch Dritten (zB Masseverwaltern gegenüber) vertreten hat, ist nicht strittig. Der Beklagte ist damit aber, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, in Insolvenzverfahren als Vertreter von Gläubigern aufgetreten, ohne dazu durch § 172 Abs 3 KO berechtigt zu sein. Daß er sich dabei von einem Rechtsanwalt vertreten ließ (so in den früheren Eingaben) oder daß der Rechtsanwalt sowohl die Gläubiger als auch den Beklagten vertrat (so in den späteren Eingaben), ändert nichts an dieser Vertretungstätigkeit des Beklagten.Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte in den von einem Rechtsanwalt verfaßten Forderungsanmeldungen als Vertreter von Gläubigern genannt; daß er die einschreitenden Gläubiger in Fragen des Gläubigerschutzes beraten und auch Dritten (zB Masseverwaltern gegenüber) vertreten hat, ist nicht strittig. Der Beklagte ist damit aber, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, in Insolvenzverfahren als Vertreter von Gläubigern aufgetreten, ohne dazu durch Paragraph 172, Absatz 3, KO berechtigt zu sein. Daß er sich dabei von einem Rechtsanwalt vertreten ließ (so in den früheren Eingaben) oder daß der Rechtsanwalt sowohl die Gläubiger als auch den Beklagten vertrat (so in den späteren Eingaben), ändert nichts an dieser Vertretungstätigkeit des Beklagten.
Mit dem Verstoß gegen Bestimmungen über die Parteienvertretung in gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte aber auch § 1 UWG verletzt: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1991, 120 mwH). Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß diese Gesetzesverletzung objektiv geeignet war, dem Beklagten einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Daß aber diese Wettbewerbshandlung des Beklagten auch in der Absicht vorgenommen wurde, damit den eigenen Wettbewerb zu fördern, wird vermutet (SZ 38/79 uva).Mit dem Verstoß gegen Bestimmungen über die Parteienvertretung in gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte aber auch Paragraph eins, UWG verletzt: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1991, 120 mwH). Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß diese Gesetzesverletzung objektiv geeignet war, dem Beklagten einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Daß aber diese Wettbewerbshandlung des Beklagten auch in der Absicht vorgenommen wurde, damit den eigenen Wettbewerb zu fördern, wird vermutet (SZ 38/79 uva).
Der Auffassung des Beklagten, der Sittenwidrigkeitsvorwurf sei schon deshalb unbegründet, weil seine Ansicht, der in einer Forderungsanmeldung neben einem Rechtsanwalt als weiterer Vertreter des Gläubigers genannte Gläubigerschutzverband sei nicht als Parteienvertreter im gerichtlichen Verfahren anzusehen, durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen sei, daß er sie mit gutem Grunde habe vertreten können (ÖBl 1983, 40 uva), steht schon der insoweit klare Wortlaut des § 172 Abs 3 Satz 2 und 3 KO entgegen; ein Gläubigerschutzverband, der Gläubiger in Insolvenzverfahren vertreten hat, ist auch dann Vertreter von Gläubigern in diesem Verfahren, wenn er sich dabei selbst eines befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedient hat.Der Auffassung des Beklagten, der Sittenwidrigkeitsvorwurf sei schon deshalb unbegründet, weil seine Ansicht, der in einer Forderungsanmeldung neben einem Rechtsanwalt als weiterer Vertreter des Gläubigers genannte Gläubigerschutzverband sei nicht als Parteienvertreter im gerichtlichen Verfahren anzusehen, durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen sei, daß er sie mit gutem Grunde habe vertreten können (ÖBl 1983, 40 uva), steht schon der insoweit klare Wortlaut des Paragraph 172, Absatz 3, Satz 2 und 3 KO entgegen; ein Gläubigerschutzverband, der Gläubiger in Insolvenzverfahren vertreten hat, ist auch dann Vertreter von Gläubigern in diesem Verfahren, wenn er sich dabei selbst eines befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedient hat.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 EO; §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO; jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO; Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO; jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.