Rechtssatz RS0065204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065204
Entscheidungsdatum
24.09.1991
Rechtssatz
Mit dieser Bestimmung wurde das Vertretungsrecht bevorrechteter Gläubigerverbände in Insolvenzverfahren nur dahin erweitert, daß es auch im Rechtsmittelverfahren für zulässig erklärt wurde, wobei sich der Verband jedoch - abweichend von der sonst im Insolvenzverfahren geltenden Unanwendbarkeit der Bestimmung über den Anwaltszwang - bei der Rechtsmittelerhebung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065204
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00082_9100000_002