Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist zwar entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3, Satz 3, ZPO). Die den Gegenstand der Mängelrüge bildende Tatsachenannahme, daß "Spanische Reitschule" (auch) ein Begriff für eine bestimmte Art der Pferdedressur sei, ist ohne rechtliche Bedeutung.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,, Satz 3, ZPO). Die den Gegenstand der Mängelrüge bildende Tatsachenannahme, daß "Spanische Reitschule" (auch) ein Begriff für eine bestimmte Art der Pferdedressur sei, ist ohne rechtliche Bedeutung.
Auch der Rechtsrüge der Klägerin ist nicht zu folgen:
Der Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG setzt voraus, daß jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem - unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen - Zeichen eines anderen hervorzurufen. Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 156; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 1227 Rz 3 zu dem - aufgehobenen - § 16 dUWG; BGH GRUR 1973, 265/267 - Charme & Chic; GRUR 1979, 564/565 - Metall-Zeitung). Einem Markeninhaber - wie der Klägerin - ist nur der kennzeichenmäßige Gebrauch ausschließlich vorbehalten (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 652 Rz 22 zu § 15 dWZG mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des BGH; SZ 58/62 = ÖBl 1985, 158 - Ford-Spezialwerkstätte; ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky). § 13 MSchG umschreibt den kennzeichenmäßigen Gebrauch der Marke näher. Danach ist unter Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren. Das Verbot des kennzeichenmäßigen Gebrauches eines Wortes als Marke oder sonstigen Unternehmenszeichens bedeutet aber keineswegs das Verbot, dieses Wort überhaupt in den Mund zu nehmen (4 Ob 17/90). Ohne kennzeichenmäßigen Gebrauch kann ja keine Verwechslungsgefahr bestehen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 aaO). Das Warenzeichen dient der Individualisierung einer Ware, um sie im geschäftlichen Verkehr von gleichen oder gleichartigen Waren anderer zu unterscheiden. Nur der markenmäßige Gebrauch durch einen Dritten kann die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 aaO; SZ 58/62 = ÖBl 1985, 158 - Ford-Spezialwerkstätte).Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG setzt voraus, daß jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem - unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen - Zeichen eines anderen hervorzurufen. Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 156; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 1227 Rz 3 zu dem - aufgehobenen - Paragraph 16, dUWG; BGH GRUR 1973, 265/267 - Charme & Chic; GRUR 1979, 564/565 - Metall-Zeitung). Einem Markeninhaber - wie der Klägerin - ist nur der kennzeichenmäßige Gebrauch ausschließlich vorbehalten (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 652 Rz 22 zu Paragraph 15, dWZG mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des BGH; SZ 58/62 = ÖBl 1985, 158 - Ford-Spezialwerkstätte; ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky). Paragraph 13, MSchG umschreibt den kennzeichenmäßigen Gebrauch der Marke näher. Danach ist unter Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren. Das Verbot des kennzeichenmäßigen Gebrauches eines Wortes als Marke oder sonstigen Unternehmenszeichens bedeutet aber keineswegs das Verbot, dieses Wort überhaupt in den Mund zu nehmen (4 Ob 17/90). Ohne kennzeichenmäßigen Gebrauch kann ja keine Verwechslungsgefahr bestehen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 aaO). Das Warenzeichen dient der Individualisierung einer Ware, um sie im geschäftlichen Verkehr von gleichen oder gleichartigen Waren anderer zu unterscheiden. Nur der markenmäßige Gebrauch durch einen Dritten kann die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 aaO; SZ 58/62 = ÖBl 1985, 158 - Ford-Spezialwerkstätte).
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Aufschrift auf dem von der Beklagten als Souvenir vertriebenen Porzellanpferd - "Span.Reitschule Wien" - keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch der Marke der Klägerin bedeutet. Jeder unbefangene Betrachter dieses Gegenstandes wird die Aufschrift als Hinweis darauf verstehen, daß ein Pferd aus der Spanischen Reitschule - in der Position der Levade - dargestellt wird. Entgegen den - insoweit in keiner Weise begründeten - Revisionsausführungen (S. 131) besteht für den Betrachter keinerlei Grund zur Annahme, die Porzellanfigur selbst stamme aus dem "Betrieb Spanische Reitschule" oder aus einem mit dieser in Verbindung stehenen Unternehmen. Trägt die für Andenkenzwecke geschaffene Nachbildung eines Bauwerkes dessen Bezeichnung, dann kommt niemand auf die Idee, der Souvernirartikel müsse aus dem Unternehmen des Bauwerkeigentümers stammen. Ob ein solches Bauwerk allgemein zugänglich ist oder ob es nur mit Zustimmung seines Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, allenfalls nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, betreten werden kann, macht im vorliegenden Zusammenhang keinen Unterschied. So wie es niemandem verwehrt werden könnte, das Gebäude, in welchem die Spanische Reitschule untergebracht ist, zu fotografieren und die - mit der entsprechenden Bezeichnung versehenen - Lichtbilder auch kommerziell zu verwerten (SZ 61/220 = MR 1989, 23 = ÖBl 1989, 156 - Riegersburg), so kann auch niemandem untersagt werden, Nachbildungen solcher Gebäude in Kleinformat mit deren Bezeichnung herzustellen; umsoweniger kann jemandem die Erzeugung von Figuren wie Pferden udgl. verboten werden. Die Auffassung der Klägerin, sie könnte den Handel mit allen Souvernirartikeln, die auf die Spanische Reitschule Bezug haben, monopolisieren, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Die von der Klägerin vermißten Feststellungen über das Eigentum an der Spanischen Reitschule und über den Inhalt der Verträge zwischen der Republik Österreich und der Klägerin sind deshalb entbehrlich. Auch wenn die entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Klägerin zutreffen sollten, wäre ihrer auf das Markenrecht gegründeten Klage kein Erfolg beschieden.
Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.