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Rechtssatz RS0079234×

Rechtssatz RS0079234

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079234

Geschäftszahl

4Ob82/95; 4Ob290/98w

Entscheidungsdatum

10.11.1998

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG setzt voraus, daß jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem - unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen - Zeichen eines anderen hervorzurufen. Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 82/95
  • 4 Ob 290/98w
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 290/98w
    Auch; nur: Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079234

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00082_9500000_002