Rechtssatz RS0079234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079234
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Rechtssatz
Der Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG setzt voraus, daß jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem - unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen - Zeichen eines anderen hervorzurufen. Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt.Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG setzt voraus, daß jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem - unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen - Zeichen eines anderen hervorzurufen. Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 82/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 82/95
- 4 Ob 290/98w
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 290/98w
Auch; nur: Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079234
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00082_9500000_002