§ 399 Abs 2 letzter Satz EO schreibt zwingend vor, daß der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung (oder Einschränkung) einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung vorauszugehen hat. Erfolgt die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ohne vorausgehende mündliche Verhandlung, so ist sie nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nichtig im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Heller/Berger/Stix EO 2890; EvBl 1962/218, EFSlg 32.379, 52.466; RZ 1995/66; JBl 1995, 532 [König]; EvBl 1996/86).Paragraph 399, Absatz 2, letzter Satz EO schreibt zwingend vor, daß der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung (oder Einschränkung) einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung vorauszugehen hat. Erfolgt die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ohne vorausgehende mündliche Verhandlung, so ist sie nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nichtig im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (Heller/Berger/Stix EO 2890; EvBl 1962/218, EFSlg 32.379, 52.466; RZ 1995/66; JBl 1995, 532 [König]; EvBl 1996/86).
Die Anordnung des § 399 Abs 2 letzter Satz EO betrifft ihrem Wortlaut nach nur Anträge auf Aufhebung oder Einschränkung einstweiliger Verfügungen nach § 399 Abs 1 Z 1-4 EO, nicht jedoch auch auf § 391 Abs 2 letzter Satz EO gestützte Aufhebungsanträge. Die Beschlußfassung über die Aufhebung einstweiliger Verfügungen mangels Rechtsfertigungsklage bedarf daher keiner vorangehenden mündlichen Verhandlung.Die Anordnung des Paragraph 399, Absatz 2, letzter Satz EO betrifft ihrem Wortlaut nach nur Anträge auf Aufhebung oder Einschränkung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, EO, nicht jedoch auch auf Paragraph 391, Absatz 2, letzter Satz EO gestützte Aufhebungsanträge. Die Beschlußfassung über die Aufhebung einstweiliger Verfügungen mangels Rechtsfertigungsklage bedarf daher keiner vorangehenden mündlichen Verhandlung.
Allerdings schließt die Bestimmung des § 45 Abs 3 EO eine einseitige Behandlung eines vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Aufhebungsantrages aus. Wurde die gefährdete Partei - wie im gegenständlichen Fall - vor Beschlußfassung nicht gehört, ihr somit die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht.Allerdings schließt die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, EO eine einseitige Behandlung eines vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Aufhebungsantrages aus. Wurde die gefährdete Partei - wie im gegenständlichen Fall - vor Beschlußfassung nicht gehört, ihr somit die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen, ist der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht.
Die der Entscheidung erster Instanz anhaftende Nichtigkeit wurde vom Rekursgericht nicht erkannt und daher nicht behandelt. Die Nichtigkeit des Verfahrens kann daher auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (sie müßte sogar von Amts wegen berücksichtigt werden, vgl Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 503; RZ 1995/66; JBl 1995, 532). Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse.Die der Entscheidung erster Instanz anhaftende Nichtigkeit wurde vom Rekursgericht nicht erkannt und daher nicht behandelt. Die Nichtigkeit des Verfahrens kann daher auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (sie müßte sogar von Amts wegen berücksichtigt werden, vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 503,; RZ 1995/66; JBl 1995, 532). Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse.
Das Erstgericht wird nach Einholung einer Äußerung der gefährdeten Parteien neuerlich zu entscheiden haben. Bei dieser Beschlußfassung wird das Erstgericht auch zu beachten haben, ob die (fristgerecht) eingebrachte Rechtfertigungsklage geeignet ist, die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage einer Klärung zuzuführen.