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Rechtssatz RS0107726

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107726

Geschäftszahl

4Ob82/97f

Entscheidungsdatum

13.05.1997

Rechtssatz

Die Beschlußfassung über die Aufhebung einstweiliger Verfügungen mangels Rechtfertigungsklage bedarf daher keiner vorangehenden mündlichen Verhandlung. Allerdings schließt die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, EO eine einseitige Behandlung eines vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Aufhebungsantrages aus. Wurde die gefährdete Partei vor Beschlußfassung nicht gehört, ihr somit die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen so ist der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/97f
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 82/97f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0040OB00082_97F0000_001