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Entscheidung 4 Ob 83/04s×

Entscheidung 4 Ob 83/04s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob83/04s (4Ob84/04p)

Entscheidungsdatum

04.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Helmut K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht je vom 18. März 2004, GZ 25 R 47/04w-9 und 25 R 48/04t-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen im Sinn des Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG erfordert, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (B. ON 4), kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Dieser Beurteilung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (1 Ob 208/02y). Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG (B. ON 3) ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben; insoweit sind dem Rechtsmittel keinerlei Ausführungen zu entnehmen.

Anmerkung

E73153 4Ob83.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00083.04S.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20040504_OGH0002_0040OB00083_04S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung