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Entscheidung 1 Ob 208/02y×

Entscheidung 1 Ob 208/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob208/02y

Entscheidungsdatum

28.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Dr. Paul J*****, AZ 4 P 319/99p des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als "Einspruch bzw Rekurs" namens des Betroffenen erhobene Rechtsmittel und die als "Einspruch und Antrag auf ein außerordentliches Rechtsmittel" bezeichnete Eingabe des Betroffenen werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Eingaben richten sich gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. 10. 2002. Da gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr in Betracht kommt, erweisen sich die Anträge schon aus diesem Grunde als unzulässig, weshalb sich auch eine Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Einschreiters erübrigt. Ein Fall einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, ZPO liegt nicht vor. Der Oberste Gerichtshof ist auch nicht dazu berufen, "den Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen".

Anmerkung

E68561 1Ob208.02y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00208.02Y.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20030228_OGH0002_0010OB00208_02Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung