Rechtssatz RS0045925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045925
Geschäftszahl
1Ob42/72 (1Ob43/72, 1Ob44/72); 5Ob80/97v; 1Ob208/02y; 6Ob296/03b; 6Ob36/08z; 8Fsc1/09b (8Fsc2/09z)
Entscheidungsdatum
17.07.2009
Rechtssatz
Ein abgelehnter Richter kann gemäß § 25 JN eine begonnene Verhandlung fortsetzen. Unter Umständen hat er sie sogar fortzusetzen. Er darf nur die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen. Daraus, dass der Verhandlungsrichter vor rechtskräftiger Entscheidung über einen gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag einen Beschluss nach § 21 Abs 2 MG gefasst hat, kann somit ein Ablehnungsgrund nicht abgeleitet werden. Auch der Umstand, dass der Magistrat einer Stadt, die über Hausbesitz verfügt, zahlreiche Bestandsachen bei dem in dieser Stadt gelegenen Bezirksgericht führt und aus diesem Grund ein enger dienstlicher Kontakt zwischen diesen Behörden besteht, rechtfertigt für sich allein noch keineswegs die Ablehnung des diesem Bezirksgericht angehörigen Verhandlungsrichters als befangen.Ein abgelehnter Richter kann gemäß Paragraph 25, JN eine begonnene Verhandlung fortsetzen. Unter Umständen hat er sie sogar fortzusetzen. Er darf nur die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen. Daraus, dass der Verhandlungsrichter vor rechtskräftiger Entscheidung über einen gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag einen Beschluss nach Paragraph 21, Absatz 2, MG gefasst hat, kann somit ein Ablehnungsgrund nicht abgeleitet werden. Auch der Umstand, dass der Magistrat einer Stadt, die über Hausbesitz verfügt, zahlreiche Bestandsachen bei dem in dieser Stadt gelegenen Bezirksgericht führt und aus diesem Grund ein enger dienstlicher Kontakt zwischen diesen Behörden besteht, rechtfertigt für sich allein noch keineswegs die Ablehnung des diesem Bezirksgericht angehörigen Verhandlungsrichters als befangen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 42/72
Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 42/72
- 5 Ob 80/97v
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 5 Ob 80/97v
Vgl auch
- 1 Ob 208/02y
Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 208/02y
Vgl; Beisatz: Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages - abgesehen von der Fällung der Endentscheidung - alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG, die keine Endentscheidung darstellt. (T1)
- 6 Ob 296/03b
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 296/03b
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 36/08z
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 36/08z
Vgl; Beisatz: Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag gegen den Erstrichter zum Zeitpunkt der Fällung der Rekursentscheidung bereits rechtskräftig zurückgewiesen war, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Provisorialverfahren auch von einem abgelehnten Richter gefällt werden können. Andernfalls hätte es der Gegner der gefährdeten Partei in der Hand, durch allenfalls unbegründete Ablehnungsanträge eine Entscheidung im Provisorialverfahren zu verzögern. (T2)
- 8 Fsc 1/09b
Entscheidungstext OGH 17.07.2009 8 Fsc 1/09b
Vgl; nur: Ein abgelehnter Richter kann gemäß § 25 JN eine begonnene Verhandlung fortsetzen. (T3); Beisatz: Nach § 25 JN hat der abgelehnte Richter zwar eine „begonnene Verhandlung" fortzusetzen, allerdings nur dann, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, den Prozess zu verschleppen. Hier geht es aber um die bisher noch nicht erfolgte Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung, wobei die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Rekursverhandlung mit der dem Oberlandesgericht derzeit infolge Ablehnung sämtlicher seiner Richter verwehrten Entscheidung über den Rekurs untrennbar verbunden ist. Der noch nicht entschiedene Ablehnungsantrag steht daher derzeit der Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung entgegen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045925
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0010OB00042_7200000_001