Beide Fristsetzungsanträge sind abzuweisen.
1) Nach § 25 JN ist ein abgelehnter Richter berechtigt, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrags alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, das Verfahren zu verschleppen, hat er auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen; er darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen.1) Nach Paragraph 25, JN ist ein abgelehnter Richter berechtigt, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrags alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, das Verfahren zu verschleppen, hat er auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen; er darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen.
Die Gemeinschuldnerin erkennt mittlerweile selbst, dass das Oberlandesgericht Wien derzeit nicht über die von ihr erhobenen Rekurse gegen die Beschlüsse des Konkursgerichts vom 18. 5. 2009 und vom 2. 6. 2009 entscheiden kann, weil noch nicht über sämtliche von der Gemeinschuldnerin gestellten Ablehnungsanträge rechtskräftig entschieden ist. Hat ein abgelehnter Richter vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags eine „Endentscheidung" gefällt - gerade das macht die Gemeinschuldnerin hier geltend -, dann ist nach ständiger Rechtsprechung über den Rekurs der ablehnenden Partei gegen diese Entscheidung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0046034; zuletzt etwa 8 Ob 149/09g).
2) Die dem (eingeschränkten) Fristsetzungsantrag vom 6. 7. 2009 zugrunde liegende Meinung der Gemeinschuldnerin, das Oberlandesgericht Wien könne (und müsse) dessen ungeachtet schon jetzt im Verfahren über den Rekurs gegen den Beschluss vom 18. 5. 2009 eine mündliche Rekursverhandlung anberaumen, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Nach § 25 JN hat der abgelehnte Richter zwar eine „begonnene Verhandlung" fortzusetzen, allerdings nur dann, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, den Prozess zu verschleppen. Abgesehen davon, dass sich die Gemeinschuldnerin auf die Aussichtslosigkeit ihrer Ablehnung und auf eine damit verbundene Verschleppungsabsicht naturgemäß nicht beruft, geht es hier um die bisher noch nicht erfolgte Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung, wobei die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Rekursverhandlung mit der dem Oberlandesgericht derzeit verwehrten Entscheidung über den Rekurs untrennbar verbunden ist.2) Die dem (eingeschränkten) Fristsetzungsantrag vom 6. 7. 2009 zugrunde liegende Meinung der Gemeinschuldnerin, das Oberlandesgericht Wien könne (und müsse) dessen ungeachtet schon jetzt im Verfahren über den Rekurs gegen den Beschluss vom 18. 5. 2009 eine mündliche Rekursverhandlung anberaumen, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Nach Paragraph 25, JN hat der abgelehnte Richter zwar eine „begonnene Verhandlung" fortzusetzen, allerdings nur dann, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, den Prozess zu verschleppen. Abgesehen davon, dass sich die Gemeinschuldnerin auf die Aussichtslosigkeit ihrer Ablehnung und auf eine damit verbundene Verschleppungsabsicht naturgemäß nicht beruft, geht es hier um die bisher noch nicht erfolgte Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung, wobei die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Rekursverhandlung mit der dem Oberlandesgericht derzeit verwehrten Entscheidung über den Rekurs untrennbar verbunden ist.
Der Fristsetzungsantrag vom 6. 7. 2009 ist daher abzuweisen.
3) Nichts anderes gilt für den Fristsetzungsantrag vom 9. 7. 2009, mit dem die Gemeinschuldnerin den Auftrag an das Oberlandesgericht Wien anstrebt, über den im Rekurs gegen den Beschluss vom 2. 6. 2009 gestellten Antrag, die Bestimmung des § 71c Abs 2 KO beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht berechtigt, die Anfechtung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Ein derartiger Antrag einer Partei ist als bloße „Anregung" zu werten. Ob eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof erfolgt, hat allein das Gericht - von Amts wegen - zu beurteilen (RIS-Justiz RS0058452; zuletzt etwa 5 Ob 79/09t). Schon deshalb kann sich die Gemeinschuldnerin auf ein subjektives Recht auf unverzügliche Entscheidung über ihren „Antrag" nicht berufen. Zudem ist auch die - von Amts wegen zu treffende - Entscheidung über eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof untrennbar mit der inhaltlichen Beurteilung des Rechtsmittels verbunden.3) Nichts anderes gilt für den Fristsetzungsantrag vom 9. 7. 2009, mit dem die Gemeinschuldnerin den Auftrag an das Oberlandesgericht Wien anstrebt, über den im Rekurs gegen den Beschluss vom 2. 6. 2009 gestellten Antrag, die Bestimmung des Paragraph 71 c, Absatz 2, KO beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht berechtigt, die Anfechtung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Ein derartiger Antrag einer Partei ist als bloße „Anregung" zu werten. Ob eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof erfolgt, hat allein das Gericht - von Amts wegen - zu beurteilen (RIS-Justiz RS0058452; zuletzt etwa 5 Ob 79/09t). Schon deshalb kann sich die Gemeinschuldnerin auf ein subjektives Recht auf unverzügliche Entscheidung über ihren „Antrag" nicht berufen. Zudem ist auch die - von Amts wegen zu treffende - Entscheidung über eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof untrennbar mit der inhaltlichen Beurteilung des Rechtsmittels verbunden.
Auch der Fristsetzungsantrag vom 9. 7. 2009 ist daher abzuweisen.