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Entscheidung 8 Fsc 1/09b×

Entscheidung 8 Fsc 1/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Fsc1/09b (8Fsc2/09z)

Entscheidungsdatum

30.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems anhängigen Konkurssache der Gemeinschuldnerin A*****, vertreten durch Dr. Ferdinand ***** B*****, aus Anlass der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 28 R 137/09m, 28 R 138/09h eingebrachten Fristsetzungsanträge der Gemeinschuldnerin vom 6. Juli 2009 und vom 9. Juli 2009 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Einschreiters vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Gemeinschuldnerin hat am 6. 7. 2009 und am 9. 7. 2009 zwei Fristsetzungsanträge betreffend das Oberlandesgericht Wien gestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. 7. 2009 beantragt sie nunmehr, ihr die Stellungnahmen zuzustellen, mit denen das Oberlandesgericht Wien diese Fristsetzungsanträge iSd Paragraph 91, Absatz eins, letzter Halbsatz GOG dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat. Sie habe das Recht, sich zu allen wesentlichen Schritten des Verfahrens zu äußern.

Die von der Gemeinschuldnerin gestellten Fristsetzungsanträge wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 17. 7. 2009, 8 Fsc 1/09b, abgewiesen. Schon deshalb kann ein rechtliches Interesse der Gemeinschuldnerin an der Zustellung von in Vorbereitung der Entscheidung erstatteten Stellungnahmen von vornherein nicht mehr bestehen.

Textnummer

E91407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:008FSC00001.09B.0730.000

Im RIS seit

29.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20090730_OGH0002_008FSC00001_09B0000_000

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