Der Rekurswerber bekämpft die Rekursentscheidung zur Gänze. Die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag ist ebenso unanfechtbar (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG) wie diejenige, womit die Ablehnung des Sachverständigen verworfen wurde. Eine solche Entscheidung kann mit abgesondertem Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 366 Abs 1 ZPO gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0040730; RS0008497). Insoweit sich der Rekurswerber auch im Revisionsrekursverfahren auf eine Befangenheit der Erstrichterin stützt, ist ihm die Bindungswirkung der Entscheidung des Rekursgerichtes entgegenzuhalten, das die vom Betroffenen relevierte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz behandelt, eine Nichtigkeit aber verneint hat. Damit kann diese Frage nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur, auf die der Rekurswerber schon in der Entscheidung vom 12. 12. 2002, 6 Ob 293/02k, 6 Ob 294/02g, verwiesen worden war, an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden. Zur sachlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Beschlüsse bedarf er keiner Ergänzung der eingehenden und zutreffenden Begründung des Rekursgerichtes.Der Rekurswerber bekämpft die Rekursentscheidung zur Gänze. Die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag ist ebenso unanfechtbar (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG) wie diejenige, womit die Ablehnung des Sachverständigen verworfen wurde. Eine solche Entscheidung kann mit abgesondertem Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 366, Absatz eins, ZPO gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0040730; RS0008497). Insoweit sich der Rekurswerber auch im Revisionsrekursverfahren auf eine Befangenheit der Erstrichterin stützt, ist ihm die Bindungswirkung der Entscheidung des Rekursgerichtes entgegenzuhalten, das die vom Betroffenen relevierte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz behandelt, eine Nichtigkeit aber verneint hat. Damit kann diese Frage nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur, auf die der Rekurswerber schon in der Entscheidung vom 12. 12. 2002, 6 Ob 293/02k, 6 Ob 294/02g, verwiesen worden war, an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden. Zur sachlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Beschlüsse bedarf er keiner Ergänzung der eingehenden und zutreffenden Begründung des Rekursgerichtes.
Es ist lediglich auf die relevierte Nichtigkeit der Rekursentscheidung einzugehen, die der Revisionsrekurswerber damit zu begründen versucht, dass eine Richterin des Rekurssenates von ihm abgelehnt worden sei. Die Entscheidung des Ablehnungssenates (33 Nc 10037/02 des LGZ Wien) sei mangels Zustellung an den Betroffenen, dessen Verfahrensvertreter und dessen Zustellungsbevollmächtigten noch nicht rechtswirksam und rechtskräftig. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Mit den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des Ablehnungssenates vom 20. 1. 2003, GZ 33 Nc 10037/02m-10, und vom 11. 6. 2003, GZ 32 Nc 10/03x-4, wurden Ablehnungsanträge des Betroffenen zurückgewiesen. Die Rechtswirksamkeit dieser Beschlüsse und das Erfordernis von Zustellungen auch an den gemäß § 238 Abs 1 3. Satz AußStrG Bevollmächtigten des Betroffenen (vgl dazu RS0006023) braucht hier nicht weiter untersucht werden, weil die angefochtene Rekursentscheidung keine Endentscheidung im Sachwalterbestellungsverfahren ist. Die angefochtenen Verfügungen des Erstgerichtes sind im Wesentlichen verfahrensleitende Verfügungen mit einer nur vorläufig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifenden Wirkung, die aber zu dessen Schutz dringlich und unaufschiebbar im Sinne des § 25 JN bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sind. Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages - abgesehen von der Fällung der Endentscheidung - alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies gilt sogar für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG, die keine Endentscheidung darstellt (1 Ob 208/02y). Es wäre ein Wertungswiderspruch, eine solche Bestellung als unaufschiebbare Entscheidung im Sinne des § 25 JN zu qualifizieren, nicht aber die hier zu beurteilenden Verfügungen, die im Wesentlichen die Wirksamkeit der verfügten Bestellung eines einstweiligen Sachwalters sicherstellen sollen. Die relevierte Nichtigkeit der Rekursentscheidung liegt demnach nicht vor.Mit den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des Ablehnungssenates vom 20. 1. 2003, GZ 33 Nc 10037/02m-10, und vom 11. 6. 2003, GZ 32 Nc 10/03x-4, wurden Ablehnungsanträge des Betroffenen zurückgewiesen. Die Rechtswirksamkeit dieser Beschlüsse und das Erfordernis von Zustellungen auch an den gemäß Paragraph 238, Absatz eins, 3. Satz AußStrG Bevollmächtigten des Betroffenen vergleiche dazu RS0006023) braucht hier nicht weiter untersucht werden, weil die angefochtene Rekursentscheidung keine Endentscheidung im Sachwalterbestellungsverfahren ist. Die angefochtenen Verfügungen des Erstgerichtes sind im Wesentlichen verfahrensleitende Verfügungen mit einer nur vorläufig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifenden Wirkung, die aber zu dessen Schutz dringlich und unaufschiebbar im Sinne des Paragraph 25, JN bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sind. Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages - abgesehen von der Fällung der Endentscheidung - alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies gilt sogar für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG, die keine Endentscheidung darstellt (1 Ob 208/02y). Es wäre ein Wertungswiderspruch, eine solche Bestellung als unaufschiebbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 25, JN zu qualifizieren, nicht aber die hier zu beurteilenden Verfügungen, die im Wesentlichen die Wirksamkeit der verfügten Bestellung eines einstweiligen Sachwalters sicherstellen sollen. Die relevierte Nichtigkeit der Rekursentscheidung liegt demnach nicht vor.