Begründung:
Der Kläger kaufte am 2. März 2004 von der Beklagten einen gebrauchten PKW und übergab den vereinbarten Kaufpreis von 6.200 EUR. Die Beklagte hatte ihr Fahrzeug zuvor mit „1 A-Zustand" und „garagengepflegt" beschrieben. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug vor Kaufvertragsabschluss und unternahm eine kurze Probefahrt. Die Beklagte sicherte ihm keine besonderen Eigenschaften zu, der Kläger verlangte eine solche Zusicherung auch nicht und fragte nicht nach besonderen Eigenschaften des Fahrzeugs. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen.
Am 16. März 2004 ließ der Kläger eine Überprüfung durchführen, wobei einige schwere (sofort zu behebende) und leichte Mängel (Abnutzung, Lackkratzer) festgestellt wurden, weiters, dass das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand ist. Bei Abschluss des Kaufvertrags hatte das Fahrzeug einen waagrechten Kratzer an der Beifahrertür und an der rechten hinteren Tür sowie folgende schwere mechanische Mängel: Das Differenzial war undicht, die Teleskopantenne war abgebrochen, die Kontrolllampe der Nebelschlussleuchte funktionierte nicht, die Bremsflüssigkeit hatte einen Siedepunkt von 170 ° (statt 184 °), das Lenkgetriebe hatte ein abnormal großes Spiel, die Silentlager der beiden Querlenker waren stark ausgeschlagen und im Leerlauf sowie beim Gaswechsel war ein klopfendes Geräusch im Antriebsriemenbereich vorhanden. Die Mängel verhinderten die Erlangung einer Überprüfungsplakette nach § 57a KFG. Um das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu versetzen und die Zulassungsfähigkeit zu erreichen, ist die Behebung der schweren mechanischen Mängel nötig, was Mindestreparaturkosten von 1.192,31 EUR (inklusive USt) erfordert. Das Fahrzeug hatte unter Berücksichtigung der zur Behebung der schweren Mängel erforderlichen Reparaturkosten sowie weiterer Reparaturkosten für die Behebung der Lackschäden von etwa 500 EUR zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses einen angemessenen Wert von 4.000 EUR (inklusive USt).Am 16. März 2004 ließ der Kläger eine Überprüfung durchführen, wobei einige schwere (sofort zu behebende) und leichte Mängel (Abnutzung, Lackkratzer) festgestellt wurden, weiters, dass das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand ist. Bei Abschluss des Kaufvertrags hatte das Fahrzeug einen waagrechten Kratzer an der Beifahrertür und an der rechten hinteren Tür sowie folgende schwere mechanische Mängel: Das Differenzial war undicht, die Teleskopantenne war abgebrochen, die Kontrolllampe der Nebelschlussleuchte funktionierte nicht, die Bremsflüssigkeit hatte einen Siedepunkt von 170 ° (statt 184 °), das Lenkgetriebe hatte ein abnormal großes Spiel, die Silentlager der beiden Querlenker waren stark ausgeschlagen und im Leerlauf sowie beim Gaswechsel war ein klopfendes Geräusch im Antriebsriemenbereich vorhanden. Die Mängel verhinderten die Erlangung einer Überprüfungsplakette nach Paragraph 57 a, KFG. Um das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu versetzen und die Zulassungsfähigkeit zu erreichen, ist die Behebung der schweren mechanischen Mängel nötig, was Mindestreparaturkosten von 1.192,31 EUR (inklusive USt) erfordert. Das Fahrzeug hatte unter Berücksichtigung der zur Behebung der schweren Mängel erforderlichen Reparaturkosten sowie weiterer Reparaturkosten für die Behebung der Lackschäden von etwa 500 EUR zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses einen angemessenen Wert von 4.000 EUR (inklusive USt).
Der Kläger begehrte 6.200 EUR Zug-um-Zug gegen Rückstellung des PKW. Die Beklagte habe ihm vor Kaufabschluss zugesichert, es handle sich um einen Erstbesitz, das Fahrzeug sei unfallfrei und Reparaturarbeiten seien nicht notwendig. Diese Zusagen seien für den Kaufabschluss wesentlich gewesen. Wären die gravierenden Mängel zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses bekannt gewesen, hätte der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Er sei insbesondere in den Glauben versetzt worden, es handle sich um ein verkehrstüchtiges Fahrzeug im Sinn von § 57a KFG zu einem angemessenen Preis. Er habe sich in einem wesentlichen Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache befunden, der von der Beklagten veranlasst worden sei und ihn zur Vertragsanfechtung berechtige.Der Kläger begehrte 6.200 EUR Zug-um-Zug gegen Rückstellung des PKW. Die Beklagte habe ihm vor Kaufabschluss zugesichert, es handle sich um einen Erstbesitz, das Fahrzeug sei unfallfrei und Reparaturarbeiten seien nicht notwendig. Diese Zusagen seien für den Kaufabschluss wesentlich gewesen. Wären die gravierenden Mängel zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses bekannt gewesen, hätte der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Er sei insbesondere in den Glauben versetzt worden, es handle sich um ein verkehrstüchtiges Fahrzeug im Sinn von Paragraph 57 a, KFG zu einem angemessenen Preis. Er habe sich in einem wesentlichen Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache befunden, der von der Beklagten veranlasst worden sei und ihn zur Vertragsanfechtung berechtige.
Die Beklagte wendete ein, sie habe weder Erstbesitz, Unfallfreiheit noch Mangelfreiheit zugesichert. Im Kaufvertrag sei jegliche Gewährleistung ausgeschlossen worden. Falls die Klage berechtigt sein sollte, schulde der Kläger Benützungsentgelt für das Fahrzeug zwischen Übergabe und Rückstellung, welches sich allein für die Zeit vom März bis Juni 2004 auf 4.500 EUR belaufe. Für Reparaturen, die der Kläger verursacht habe, werde überdies aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 4.000 EUR eingewendet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die Beklagte habe durch ihr Verkaufsanbot ohne gegenteiligen Hinweis die berechtigte Vorstellung des Klägers erweckt, der PKW sei verkehrstauglich. Die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die gegenteilige Sachlage sei als Veranlassung des Irrtums nach § 871 ABGB zu werten. Der von der Beklagten veranlasste Irrtum des Klägers habe eine für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs wesentliche Eigenschaft betroffen. Wäre der Beklagten der mangelhafte Zustand nicht bekannt gewesen, hätte es sich um einen gemeinsamen Irrtum der Vertragspartner gehandelt, welcher den Kläger ebenfalls zur Vertragsauflösung berechtigt hätte. Das von der Beklagten eingewendete Benützungsentgelt stehe mangels vertraglicher Grundlage oder Bereicherung des Klägers, dem bloß ein nicht benützbares Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei, nicht zu.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die Beklagte habe durch ihr Verkaufsanbot ohne gegenteiligen Hinweis die berechtigte Vorstellung des Klägers erweckt, der PKW sei verkehrstauglich. Die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die gegenteilige Sachlage sei als Veranlassung des Irrtums nach Paragraph 871, ABGB zu werten. Der von der Beklagten veranlasste Irrtum des Klägers habe eine für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs wesentliche Eigenschaft betroffen. Wäre der Beklagten der mangelhafte Zustand nicht bekannt gewesen, hätte es sich um einen gemeinsamen Irrtum der Vertragspartner gehandelt, welcher den Kläger ebenfalls zur Vertragsauflösung berechtigt hätte. Das von der Beklagten eingewendete Benützungsentgelt stehe mangels vertraglicher Grundlage oder Bereicherung des Klägers, dem bloß ein nicht benützbares Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei, nicht zu.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren lediglich im Ausmaß von 1.192,91 EUR statt und wies das Mehrbegehren von 5.007,69 EUR ab. Es sprach - auf Grund eines Abänderungsantrags des Klägers - aus, dass die ordentliche Revision wegen uneinheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig sei. Der Kläger sei bei Vertragsabschluss lediglich einem unwesentlichen Irrtum unterlegen. Da es sich bei den festgestellten Mängeln durchwegs um solche gehandelt habe, die mit einem relativ geringen Aufwand behoben hätten werden können, sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug auch bei Kenntnis dieser Mängel gekauft und die Reparatur in Kauf genommen hätte. Der Umstand, dass vorerst ein Preis von 5.500 EUR vereinbart worden, der Kläger aber 6.200 EUR zu zahlen bereit gewesen sei, um das Fahrzeug möglichst schnell zu erwerben, lasse auf diesen Umstand schließen. Dem hypothetischen Parteiwillen der Streitteile folgend komme das Berufungsgericht zur Ansicht, dass der Vertrag auch bei Kenntnis der Mängel abgeschlossen worden wäre. Es sei daher eine Vertragsanspassung nach § 872 ABGB vorzunehmen und dem Kläger nur jener Betrag zuzusprechen, mit dem er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die notwendigen Reparaturen hätte vornehmen lassen können, um das Fahrzeug in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu versetzen.Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren lediglich im Ausmaß von 1.192,91 EUR statt und wies das Mehrbegehren von 5.007,69 EUR ab. Es sprach - auf Grund eines Abänderungsantrags des Klägers - aus, dass die ordentliche Revision wegen uneinheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig sei. Der Kläger sei bei Vertragsabschluss lediglich einem unwesentlichen Irrtum unterlegen. Da es sich bei den festgestellten Mängeln durchwegs um solche gehandelt habe, die mit einem relativ geringen Aufwand behoben hätten werden können, sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug auch bei Kenntnis dieser Mängel gekauft und die Reparatur in Kauf genommen hätte. Der Umstand, dass vorerst ein Preis von 5.500 EUR vereinbart worden, der Kläger aber 6.200 EUR zu zahlen bereit gewesen sei, um das Fahrzeug möglichst schnell zu erwerben, lasse auf diesen Umstand schließen. Dem hypothetischen Parteiwillen der Streitteile folgend komme das Berufungsgericht zur Ansicht, dass der Vertrag auch bei Kenntnis der Mängel abgeschlossen worden wäre. Es sei daher eine Vertragsanspassung nach Paragraph 872, ABGB vorzunehmen und dem Kläger nur jener Betrag zuzusprechen, mit dem er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die notwendigen Reparaturen hätte vornehmen lassen können, um das Fahrzeug in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu versetzen.