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Entscheidung 4 Ob 83/25x×

Entscheidung 4 Ob 83/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob83/25x

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * eGen, *, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 50.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2025, GZ 14 R 156/24z-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              1. Der Beklagte war (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH, schloss in dieser Funktion im Laufe der Jahre mehrere Finanzierungsverträge für die GmbH mit der klagenden Bank und übernahm weiters eine persönliche Haftung über 50.000 EUR als Bürge und Zahler. Diese Bürgschaft wurde wegen Insolvenz der GmbH schlagend, nachdem er bereits als Geschäftsführer abberufen und aus dem Unternehmen ausgeschieden war.

[2]              In dritter Instanz wendet der Beklagte gegen seine Haftung nur mehr ein, dass Dissens hinsichtlich der Dauer seiner Bürgschaftsverpflichtung bestanden habe, die von der Klägerin AGB-mäßig vorgegebenen Regelungen zur Laufzeit unvollständig, intransparent und missbräuchlich gewesen seien und die Klägerin insofern auch diverse Aufklärungspflichten nach ABGB und KSchG verletzt habe, insbesondere betreffend die Möglichkeit einer Befristung, Bedingung oder Kündigung der Bürgschaft.

[3]              2. Dabei lässt die Revision aber wesentliche Feststellungen zum Zustandekommen der Bürgschaftserklärungen im Laufe der Jahre unberücksichtigt:

[4]              Demnach wollte die Klägerin mit einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer nicht nur deren „Engagement“ erhöhen, sondern auch ihren Ausfall beschränken. Beim ersten Vertragsschluss mit dem Beklagten im Jahr 2015 wollte sie eine unbefristete Bürgschaftsvereinbarung eingehen und die Bürgschaft nicht etwa auf die Dauer seiner Geschäftsführerfunktion beschränken. Auch der Beklagte ging bei Abschluss des (ersten) Bürgschaftsvertrags in diesem Sinne nicht davon aus, dass die von ihm übernommene Haftung zeitlich beschränkt sei und insbesondere im Falle seines Ausscheidens aus der Geschäftsführung zur Gänze entfalle. Aufgrund der davor geführten Gespräche und der Textierung des Bürgschaftsvertrags war dem Beklagten dabei bewusst, dass er im Falle einer Insolvenz der Kreditnehmerin für (maximal) 50.000 EUR zur Zahlung herangezogen werden kann. Dem Beklagten waren der Sinn und die Folgen einer Haftung als Bürge, nämlich im Falle eines Ausfalls bis zur Höhe der Haftungssumme für offene Verbindlichkeiten einzustehen, bekannt.

[5]              In der Folge schlug der Kundenbetreuer der Klägerin eine Umwandlung des Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit vor; auch für diesen sollte der Beklagte die unbefristete Haftung als Bürge und Zahler im Umfang wie bisher übernehmen. Damit war der Beklagte einverstanden. Nachfolgend wurden weitere Abstattungskreditverträge samt entsprechenden schriftlichen Bürgschaftsverträgen mit in Worten gleichbleibendem Wortlaut geschlossen. Bei keinem der mit dem Beklagten abgeschlossenen Bürgschaftsverträge gingen die Klägerin oder der Beklagte von einer Befristung bis zur bzw von der auflösenden Bedingung der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aus.

[6]         3. Eine Bürgschaft ist stets akzessorisch und daher von der Hauptschuld grundsätzlich auch in ihrem Fortbestehen und Erlöschen abhängig vergleiche RS0032169 [T4]). Daneben ist für deren inhaltlichen und zeitlichen Umfang die vertragliche Einigung maßgeblich vergleiche Paragraphen 1353, 1363,, ABGB; RS0032155; RS0032272). Befristungen sind demnach zulässig, aber keineswegs zwingend.

[7]         Die schriftliche Bürgschaftserklärung muss nach der Rechtsprechung nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben. Für die Einhaltung des Formerfordernisses nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB genügt es, wenn aus der Urkunde die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen vergleiche RS0032050). In einer Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde – nach objektiven Kriterien – hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. Im Übrigen ist auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen vergleiche RS0118519). Der übereinstimmende Parteiwille ist dabei die oberste Norm eines Vertrags vergleiche RS0017811; vergleiche auch RS0017741).

[8]         Indem die Revision mit isolierten Bestimmungen des (letzten) schriftlichen Bürgschaftsvertrags argumentiert und daraus eine Nichtigkeit der Vereinbarung wegen unklarer Laufzeit sowie eine Verletzung von Aufklärungspflichten ableiten will, geht sie weder von den festgestellten Gesamtumständen noch von den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen aus und bringt damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung vergleiche RS0043312). Sie ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E147519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00083.25X.0427.000

Im RIS seit

22.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260427_OGH0002_0040OB00083_25X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017741 Rechtssatz 30.01.1980Zivilrecht
Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen N …
RS0017811 Rechtssatz 18.10.1979Zivilrecht
Der übereinstimmende Parteiwille ist die oberste Norm des Vertrages. Die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert, nach der redlichen Verkehrssitte, kommt erst dann in Betracht, wenn eine Willensübereinstimmung der Parteien nicht feststellbar ist und di …
RS0032050 Rechtssatz 24.04.1963Zivilrecht
Die Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben. Es genügt, wenn aus der Urkunde die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen.
RS0032155 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
Bürgschaften können ohne Rücksicht auf die Dauer des zu befestigenden Rechtsgeschäftes zeitlich begrenzt werden.
RS0032169 Rechtssatz 27.03.1973Zivilrecht
Jede Bürgschaft (auch die Verpflichtung des Bürgen und Zahlers) ist gegenüber der Hauptschuld akzessorisch.
RS0032272 Rechtssatz 11.04.1973Zivilrecht
Bankgarantien sind üblicherweise befristet, aber auch Bürgschaften können zeitlich begrenzt werden (vgl Ohmeyer - Klang in Klang 2.Auflage VI 219, EvBl 1957/84).
RS0118519 Rechtssatz 16.12.2003Zivilrecht
Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weitere …