Aus den Entscheidungsgründen:
Für die Feststellung, ob ein Probemonat vereinbart wurde oder nicht, ist entgegen der Annahme des Klägers nicht nur der schriftliche Dienstvertrag maßgebend. Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkt sämtliche Beweise gewürdigt. Es handelt sich also nicht um die bloße Auslegung einer Urkunde, sondern um die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, deren Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich ist. An die Feststellung der Vereinbarung eines Probemonates ist daher der Oberste Gerichtshof gebunden.
Festgestellt ist, daß der Kläger von dem ihm gewährten 15%igen Rabatt für seinen PKW. die zweite Hälfte vergütet erhalten sollte, wenn er am 8. August 1963, also nach Ablauf eines Jahres, noch beim Beklagten bedienstet ist. Der eindeutige Wortlaut dieser Vereinbarung läßt den vom Kläger gewünschten Schluß nicht zu, daß er den Anspruch auf den vollen Rabatt auf jeden Fall gehabt habe. Bei Vereinbarung eines Probemonates wäre die vom Kläger gewollte Auslegung dieser Vereinbarung geradezu unsinnig. Der Abzug des Betrages von 3900 S von dem dem Kläger zustehenden Anspruch erfolgte daher ohne Rechtsirrtum.
Der Kläger bekämpft weiter die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Auflösung des Probedienstverhältnisses rechtzeitig erfolgt sei. Er führt dazu aus: Der Beklagte hätte am 5. September 1962 die Möglichkeit gehabt, ihm die Auflösung des Dienstverhältnisses zur Kenntnis zu bringen, da er an diesem Tag im Betrieb anwesend gewesen sei. Diese Anwesenheit im Betrieb widerlege auch die Annahme, daß sich der Kläger der rechtzeitigen Bekanntgabe der Auflösungserklärung absichtlich entzogen habe. Schließlich hätte der Beklagte das Dienstverhältnis auch schon früher auflösen können.
Es ist festgestellt, daß sich der Kläger absichtlich der Empfangnahme einer Auflösungserklärung entzogen hat. Diese Feststellung kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg bekämpfen. Mit seiner Annahme, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihm während seiner Anwesenheit im Betrieb die Auflösungserklärung auf irgendeine Art zukommen zu lassen, hat der Kläger nur grundsätzlich recht, weil der Beklagte als der erklärende Teil die Gefahr des Zugehens der Erklärung zu tragen hatte. Der Beklagte ist aber seiner Verpflichtung dadurch nachgekommen, daß er den Kläger wiederholt auffordern ließ, in das Büro zu kommen. Er mußte nicht sofort, nachdem er von der Anwesenheit des Klägers im Betrieb erfahren hatte, selbst oder durch einen Boten diesem mit der Auflösungserklärung nachgehen, durfte vielmehr erwarten, daß der Kläger seiner Aufforderung auch nachkommt. Da der Kläger dieser seiner Verpflichtung wider Treu und Glauben absichtlich nicht nachkam, gilt die Erklärung des Beklagten als am 5. September 1962 dem Kläger zugegangen (Adler - Höller, in Klang[2] V S. 312; Nikisch, Arbeitsrecht[3] I S. 689; Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts[6] I 491). Darauf, daß die schriftliche Erklärung am 5. September 1962 noch abgesendet wurde und dem Kläger erst am 7. September 1962 zur Kenntnis gelangte, kommt es also nicht mehr an. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Zustellung der Erklärung versucht wurde, aber wegen des Verhaltens des anderen Teiles nicht möglich war.Es ist festgestellt, daß sich der Kläger absichtlich der Empfangnahme einer Auflösungserklärung entzogen hat. Diese Feststellung kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg bekämpfen. Mit seiner Annahme, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihm während seiner Anwesenheit im Betrieb die Auflösungserklärung auf irgendeine Art zukommen zu lassen, hat der Kläger nur grundsätzlich recht, weil der Beklagte als der erklärende Teil die Gefahr des Zugehens der Erklärung zu tragen hatte. Der Beklagte ist aber seiner Verpflichtung dadurch nachgekommen, daß er den Kläger wiederholt auffordern ließ, in das Büro zu kommen. Er mußte nicht sofort, nachdem er von der Anwesenheit des Klägers im Betrieb erfahren hatte, selbst oder durch einen Boten diesem mit der Auflösungserklärung nachgehen, durfte vielmehr erwarten, daß der Kläger seiner Aufforderung auch nachkommt. Da der Kläger dieser seiner Verpflichtung wider Treu und Glauben absichtlich nicht nachkam, gilt die Erklärung des Beklagten als am 5. September 1962 dem Kläger zugegangen (Adler - Höller, in Klang[2] römisch fünf S. 312; Nikisch, Arbeitsrecht[3] römisch eins S. 689; Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts[6] römisch eins 491). Darauf, daß die schriftliche Erklärung am 5. September 1962 noch abgesendet wurde und dem Kläger erst am 7. September 1962 zur Kenntnis gelangte, kommt es also nicht mehr an. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Zustellung der Erklärung versucht wurde, aber wegen des Verhaltens des anderen Teiles nicht möglich war.
Das Berufungsgericht hat daher auch in diesem Punkt die Sache rechtlich zutreffend beurteilt: Das zunächst auf Probe eingegangene Dienstverhältnis wurde noch rechtzeitig aufgelöst.